Sonderausgaben -Vorauszahlung

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  • barbarossa222
    Neuer Benutzer
    • 04.08.2024
    • 11

    #1

    Sonderausgaben -Vorauszahlung

    Hallo liebe Forumsmitglieder, ich habe hier eine Frage. Da ich Kapitalerträge bei einem ausländischen Broker hatte, hat das Finanzamt von mir Steuervorauszahlungen inklusive Kirchensteuer gefordert. Diese wurden jedoch als Einkommensteuer-Vorauszahlung, Soli und Kirchensteuer-Vorauszahlung bezeichnet.
    Soll ich eine solche Vorauszahlung als Sonderausgabe eintragen? Soweit ich es verstehe, gehört diese zur Abgeltungsteuer (bzw. fällt nicht darunter), weshalb ich sie eigentlich nicht angeben müsste. Gibt es hier jemanden, der meine Zweifel beseitigen kann?

    Mit freundlichen Grüßen
  • Beamtenschweiß
    Erfahrener Benutzer
    • 10.04.2014
    • 3048

    #2
    Kirchensteuervorauszahlungen sind im Jahr der Zahlung als Sonderausgaben abzugsfähig.
    Mit freundlichen Grüßen

    Beamtenschweiß
    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Kommentar

    • Charlie24
      Erfahrener Benutzer
      • 14.03.2014
      • 46164

      #3
      Kirchensteuervorauszahlungen sind im Jahr der Zahlung als Sonderausgaben abzugsfähig.
      - soweit diese nicht als Zuschlag zur Abgeltungsteuer einbehalten oder gezahlt wurden

      Das sollte aus der Berechnung der Steuervorauszahlung ersichtlich sein.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar

      • barbarossa222
        Neuer Benutzer
        • 04.08.2024
        • 11

        #4
        Danke für Deine Antwort! Bist Du Dir da sicher? In der Hilfe steht nämlich: „Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Abgeltungsteuer einbehalten oder gezahlt wurde, zählt nicht zu den Sonderausgaben. Nähere Erläuterungen dazu finden Sie in der Hilfe zur Anlage KAP.”

        Kommentar

        • L. E. Fant
          Erfahrener Benutzer
          • 20.09.2013
          • 15440

          #5
          Kirchensteuervorauszahlungen als Zuschlag zu Abgeltungssteuer ... das gibt's doch gar nicht, oder?

          Kommentar

          • Charlie24
            Erfahrener Benutzer
            • 14.03.2014
            • 46164

            #6
            Kirchensteuervorauszahlungen als Zuschlag zu Abgeltungssteuer ... das gibt's doch gar nicht, oder?
            Keine Ahnung ! Wir erzielen keine Kapitalerträge im Ausland.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

            Kommentar

            • barbarossa222
              Neuer Benutzer
              • 04.08.2024
              • 11

              #7
              Danke Dir, Charlie! Jetzt hat sich alles aufgeklärt. Das Finanzamt hat die Vorauszahlung zur Abgeltungsteuer damals in der Berechnung für 2023 gemacht, für 2024 aber nicht mehr – deshalb war ich etwas verwirrt. Da mir ein Teil der Vorauszahlung für 2024 im Jahr 2025 erstattet wurde, hat das Finanzamt jetzt im Bescheid für 2025 einfach den gesamten Wert der Vorauszahlung als erstattet eingetragen – die haben wohl gedacht, ich hätte einen Fehler gemacht . Daher kam meine Frage.Jetzt muss ich wohl Einspruch gegen diesen Bescheid einlegen. Wie ich Steuern liebe...
              Mit freundlichen Grüßen

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              • timote
                Erfahrener Benutzer
                • 24.01.2023
                • 786

                #8
                Ich denke eher, dass das Finanzamt richtig gehandelt hat, s. Charlies Hinweis in #3.

                Der Vorschuss Kirchensteuer muss m.E. komplett aufgelöst werden, was bei den Sonderausgaben zu einer Erstattung führt. Im Gegenzug werden die Kapitalerträge oberhalb des Freibetrags mit Abgeltungssteuer inkl. Soli und Kirchensteuer belastet.

                Beim Steuersatz für diese Kirchensteuer durch Abgeltung ist der Sonderausgabenabzug bereits berücksichtigt. Sie darf nicht mit der Kirchensteuer auf andere Einkunftsarten vermischt werden, welche als Sonderausgabe abzugsfähig ist.
                SCJ timote
                Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

                Kommentar

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