Hallo,
ich habe noch einen Verlustvortrag aus Aktienverkäufen vor dem 31.12.2008. Kann ich diese Verluste noch bis 2013 mit Gewinnen aus dem Verkauf von Anleihen verrechnen? Ich will ja garnicht die Zinseinnahmen angeben, sondern lediglich die Kursgewinne aus Kauf und Verkauf.
Wenn ich jedoch nachstehenden Gesetzestext lese ....,
„EstG § 20 Absatz 2 Satz 2 Absatz 6 Satz 5:
5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 3 und 4 gelten sinngemäß. 6Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.“
..., sehe ich meine Felle leider wegschwimmen, wenn ich Aktien aus dem alten Verlusttopf mit neuen Anleihengewinnen verrechnen will.
Oder weiß jemand mehr?
Ich würde mich über Eure Antwort freuen
Herzlichst
Bremen
ich habe noch einen Verlustvortrag aus Aktienverkäufen vor dem 31.12.2008. Kann ich diese Verluste noch bis 2013 mit Gewinnen aus dem Verkauf von Anleihen verrechnen? Ich will ja garnicht die Zinseinnahmen angeben, sondern lediglich die Kursgewinne aus Kauf und Verkauf.
Wenn ich jedoch nachstehenden Gesetzestext lese ....,
„EstG § 20 Absatz 2 Satz 2 Absatz 6 Satz 5:
5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 3 und 4 gelten sinngemäß. 6Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.“
..., sehe ich meine Felle leider wegschwimmen, wenn ich Aktien aus dem alten Verlusttopf mit neuen Anleihengewinnen verrechnen will.
Oder weiß jemand mehr?
Ich würde mich über Eure Antwort freuen
Herzlichst
Bremen
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