Hallo zusammen,
wir sind ein Unternehmen (GmbH) in NRW und würden gerne unser eigenes Steuerkonto einsehen. Nach unserem Verständnis ist dies grundsätzlich über ELSTER möglich. Wir nutzen z.Z. ein Softwarezertifikat zum Login. Soweit wir verstehen reicht dies für die Einsicht in das Steuerkonto nicht, vielmehr brauchen wir eine Zertifikatskarte und entsprechendes Lesegerät. Wir sind durch einen Steuerberater vertreten und dieser hat Zugriff auf unser Steuerkonto über die üblichen Wege, berechnet uns jedoch für jeden Auszug eine Gebühr. Da bei uns regelmäßig verrechnet wird, möchten wir diese Gebühr gerne sparen.
Auf der entsprechenden Infoseite von ELSTER waren u.U. eine Karte und ein Lesegerät der DATEV als kompatibel vermerkt. Wir haben diese zwei Dinge (Karte und Lesegerät) geordert und bei der Bestellung darauf hingewiesen, dass wir einen Berater haben und dessen Namen und Beraternummer angegeben. Die DATEV sollte dann den Berater kontaktieren weil man, nach unserem Verständnis, als StB-Genossenschaft nur mit StB direkt interagiert.
Soweit, sogut. Nun haben wir vom Berater die folgende Auskunft erhalten:
angehängt war die folgende Nachricht der DATEV an unseren Berater:
Wenn wir uns in ELSTER einloggen und den Menüpunkt Formulare & Leistungen aufrufen, ist dort von einer "Abrufvollmacht" nichts zu sehen. Das lokal zuständige Finanzamt verweist uns an den Berater ("der kann ja abrufen"). Wir sind ratlos. Hat jemand aktuelle Informationen dazu, was wir tun können, um selbst Einsicht in unser Steuerkonto zu erhalten und nicht auf unseren Berater angewiesen zu sein? Gab es da wirklich eine Änderung des Modus? Gibt es Alternativen zu der DATEV-Hardware?
Viele Grüße
Carsten
wir sind ein Unternehmen (GmbH) in NRW und würden gerne unser eigenes Steuerkonto einsehen. Nach unserem Verständnis ist dies grundsätzlich über ELSTER möglich. Wir nutzen z.Z. ein Softwarezertifikat zum Login. Soweit wir verstehen reicht dies für die Einsicht in das Steuerkonto nicht, vielmehr brauchen wir eine Zertifikatskarte und entsprechendes Lesegerät. Wir sind durch einen Steuerberater vertreten und dieser hat Zugriff auf unser Steuerkonto über die üblichen Wege, berechnet uns jedoch für jeden Auszug eine Gebühr. Da bei uns regelmäßig verrechnet wird, möchten wir diese Gebühr gerne sparen.
Auf der entsprechenden Infoseite von ELSTER waren u.U. eine Karte und ein Lesegerät der DATEV als kompatibel vermerkt. Wir haben diese zwei Dinge (Karte und Lesegerät) geordert und bei der Bestellung darauf hingewiesen, dass wir einen Berater haben und dessen Namen und Beraternummer angegeben. Die DATEV sollte dann den Berater kontaktieren weil man, nach unserem Verständnis, als StB-Genossenschaft nur mit StB direkt interagiert.
Soweit, sogut. Nun haben wir vom Berater die folgende Auskunft erhalten:
soeben erhielt ich einen erneuten Anruf von DATEV, in dem mir mitgeteilt wurde, dass die Finanzverwaltung just den Freischaltungsprozess für den Abruf von Steuerkonto-Online geändert hat. Detaillierte Informationen zum neuen Prozess liegen DATEV noch nicht vor. Herr Bär von DATEV hat mir diesbezüglich jedoch die u.g. E-Mail weitergeleitet und muss leider vorerst für weitere Fragen an ELSTER (Finanzverwaltung) verweisen. Die DATEV arbeitet aktuell daran, weitere Informationen über den neuen Prozess in Erfahrung zu bringen.
Folgend finden Sie einen kurzen Ausschnitt aus der von der Finanzverwaltung versendeten Mail zur Abküdigung:
"Zusammenfassung:
Der (erstmalige) Antrag für die Freischaltung zur Steuerkontoabfrage kann ab Ende November 2022 nicht mehr auf dem derzeitigen Weg erfolgen.
Die aktuell bestehenden Abrufrechte können nur noch bis zum April 2023 ausgeübt werden und entfallen anschließend.
Um in Zukunft auch weiterhin elektronische Abfragen von Daten der Finanzverwaltung (Steuerkontoabfrage) durchführen zu können, bieten sich folgende alternative Möglichkeiten:
Für Privatpersonen/Unternehmer:
Privatpersonen und Unternehmer können die Abrufvollmacht verwenden. Diese Vollmacht ist ausschließlich für den Datenabruf konzipiert (vgl. Menüpunkt „Formulare & Leistungen“). Es handelt sich ausdrücklich nicht um eine Vertretungs- oder Empfangsvollmacht.
Voraussetzung hierfür ist zunächst die Registrierung als Vollmachtnehmer. Nähere Informationen erhalten Sie im Dokument FAQ_Vollmachten_ohne_Vollmachtsvermutung.pdf (https://download.elster.de/download/...svermutung.pdf).
Im Anschluss an die Registrierung als Vollmachtnehmer können Sie unter „Formulare & Leistungen“ unter der Rubrik „Vollmachten verwalten“ das „Anlegen einer Abrufvollmacht“ durchführen."
"Zusammenfassung:
Der (erstmalige) Antrag für die Freischaltung zur Steuerkontoabfrage kann ab Ende November 2022 nicht mehr auf dem derzeitigen Weg erfolgen.
Die aktuell bestehenden Abrufrechte können nur noch bis zum April 2023 ausgeübt werden und entfallen anschließend.
Um in Zukunft auch weiterhin elektronische Abfragen von Daten der Finanzverwaltung (Steuerkontoabfrage) durchführen zu können, bieten sich folgende alternative Möglichkeiten:
Für Privatpersonen/Unternehmer:
Privatpersonen und Unternehmer können die Abrufvollmacht verwenden. Diese Vollmacht ist ausschließlich für den Datenabruf konzipiert (vgl. Menüpunkt „Formulare & Leistungen“). Es handelt sich ausdrücklich nicht um eine Vertretungs- oder Empfangsvollmacht.
Voraussetzung hierfür ist zunächst die Registrierung als Vollmachtnehmer. Nähere Informationen erhalten Sie im Dokument FAQ_Vollmachten_ohne_Vollmachtsvermutung.pdf (https://download.elster.de/download/...svermutung.pdf).
Im Anschluss an die Registrierung als Vollmachtnehmer können Sie unter „Formulare & Leistungen“ unter der Rubrik „Vollmachten verwalten“ das „Anlegen einer Abrufvollmacht“ durchführen."
Viele Grüße
Carsten
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