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Korrektur Steuerschätzung

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    Korrektur Steuerschätzung

    Sachverhalt:
    Falsch hohe LStB wurden am 18./19.04.2012 übermittelt,
    daraus im FA Itzehoe eine Steuerschätzung am 03.05.2012 erstellt.
    Am 24.05.2012 wurden LStB korrigiert.
    Frage:
    Welche technischen Maßnahmen muss die FA-MA'in ergreifen, um die Korrekturen wirksam werden zu lassen, und damit die falsch höhe Schätzung zu tilgen?

    Leider kennt Sie sich in dem System nicht so gut aus.
    Mit freundlichen Grüßen
    gez. D. Cremer

    #2
    AW: Korrektur Steuerschätzung

    Hallo DC1961-1,

    eigentlich müsste die Lohnsteuerbescheinigung vom 24.05.2012 noch als offen deklariert sein.
    Die falsche bereits als veranlagt gekennzeichnete muss verworfen werden, danach kann die offene richtige für die Veranlagung herangezogen werden.
    Eigentlich kann derjenige, der auf veranlagt gesetzt hat dieses wieder auf offen setzen bzw. verwerfen.
    Das kann aber je nach Bundesland verschieden sein. In Sachsen geht es so. Manchmal können solche Dinge auch nur die jeweils zuständigen Rechenzentren, da muss der Sachbearbeiter es dorthin melden.

    Tschüß

    Kommentar


      #3
      [Gelöst]: Korrektur Steuerschätzung

      Hallo,

      das Ganze war ein Timing-Problem.
      Die ursprünglich korrekt niedrige LStA wurde am 10.04.2012, VOR den LStB abgegeben.
      Die falsch hohen LStB vom 18./19.04.2012 lösten zwingend die falsch hohe Steuerschätzung vom 03.05.2012 aus.
      Zu den korrigierten LStB vom 24.05.2012 gab es so keine korrespondierende LStA!
      Nach Darlegung der Sach- und technischen Lage mit der FA-MA'in wurde nun noch kurz die korrespondierende berichtigte LStA nachgeschoben, - und Alles ist gut.
      Fazit:
      Ein Gespräch mit ihrem FA-MA(in) bei Kenntnis aller Übermittlungsdaten und gemeldeten bzw. bescheinigten Summen bereinigt solche Konfusionen auf dem kleinen Dienstweg
      Mit freundlichen Grüßen
      gez. D. Cremer

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