Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Lohnsteuerklasse und Kinderfreibetrag

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Lohnsteuerklasse und Kinderfreibetrag

    Durch ELSTER wird die Lohnsteuerklasse 1 mit 0,5 Kinderfreibetrag gemeldet.
    Der Mitarbeiter legt eine schriftliche Bescheinigung durch das Finanzamt mit Lohnsteuerklasse 2 und 1,0 Kinderfreibetrag vor.

    Der Mitarbeiter des Finanzamtes hat unserem Mitarbeiter mitgeteilt, dass er die Daten, die er schriftlich bescheinigt hat an ELSTER gemeldet hat. Er kann sich nicht vorstellen, warum das beim Arbeitgeber nicht ankommt.

    Was ist in dem Fall zu tun?

    #2
    AW: Lohnsteuerklasse und Kinderfreibetrag

    Das kommt darauf an, was auf der vorgelegten Papierbescheinigung steht. Sofern es nur ein Ausdruck der gespeicherten ELSTAM Daten ist, dann sind die übermittelten ELSTAM Daten zu verwenden egal wie falsch sie sein sollten (ggf. kommt eine rückwirkende Berichtigung mit der Änderungsliste Anfang März).

    Handelt es sich bei der Papierbescheinigung aber um:
    Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2017 nach §§ 39 Abs. 1 Satz 2 und 3, 39e Abs. 8 Einkommensteuergesetz - EStG -, so sind die darin bescheinigten Werte im Lohnkonto zu berücksichtigen. Dies steht aber dann auch in den Erläuterungen der Bescheinigung.
    Mit freundlichen Grüßen

    Beamtenschweiß
    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Kommentar


      #3
      AW: Lohnsteuerklasse und Kinderfreibetrag

      Zitat von Ammersdoerfer Beitrag anzeigen
      Durch ELSTER wird die Lohnsteuerklasse 1 mit 0,5 Kinderfreibetrag gemeldet.
      Der Mitarbeiter legt eine schriftliche Bescheinigung durch das Finanzamt mit Lohnsteuerklasse 2 und 1,0 Kinderfreibetrag vor.

      Der Mitarbeiter des Finanzamtes hat unserem Mitarbeiter mitgeteilt, dass er die Daten, die er schriftlich bescheinigt hat an ELSTER gemeldet hat. Er kann sich nicht vorstellen, warum das beim Arbeitgeber nicht ankommt.

      Was ist in dem Fall zu tun?
      Hallo Ammersdoerfer,

      die Erläuterungen sagen dir eigentlich alles ->
      Die auf dieser Bescheinigung eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Lohnsteuerabzug zu Grunde zu legen. Sie gehen für die Dauer ihrer Gültigkeit den ggf. bereits abgerufenen ELStAM vor. Die auf dieser Bescheinigung eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale dürfen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn dem Arbeitgeber erneut ELStAM zum Abruf bereitgestellt werden oder dem Arbeitgeber – insbesondere in den Fällen der nachträglichen Mitteilung der Identifikationsnummer – nach einer erstmaligen Anmeldung des Arbeitnehmers dessen ELStAM zum Abruf bereitgestellt werden. Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des Kalenderjahres ist die Bescheinigung, sofern diese noch gültig ist, dem Arbeitnehmer zur Vorlage bei seinem neuen Arbeitgeber auszuhändigen. Der Arbeitnehmer hat Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse, die sich auf die Lohnsteuerabzugsmerkmale auswirken, dem Finanzamt anzuzeigen und diese Bescheinigung für die Eintragung der Änderung vorzulegen.
      Sind in dieser Bescheinigung Lohnsteuerabzugsmerkmale mit Gültigkeit für zurückliegende Zeiträume ausgewiesen, sind diese neben den übrigen bereits abgerufenen ELStAM anzuwenden.

      Tschüß

      Kommentar

      Lädt...
      X