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AfA Zeile 33 Anlage V - Erstmalige Angabe

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    AfA Zeile 33 Anlage V - Erstmalige Angabe

    Hallo zusammen,



    komme mit der o.G. Geschichte nicht ganz klar...



    Eigentumswohnung wurde 2007 gekauft, 2009 dann nach Renovierung vermietet.



    Baujahr des Gebäudes ist 1958 (was somit ja auch Fertigstellungsdatum auf Seite 1 ist, richtig?)

    Degressiv kann ich also dann schon mal nicht wählen, weil hier die Auflistung nur bis 2006 (Anschaffungsdatum) geht.



    Linear könnte ich wählen - nach 1924 also 2,00 % . Ich weiß jetzt aber

    a) nicht, ob ich mir damit einen Gefallen tue, da ich danach nicht wieder auf degressiv wechseln darf (und ja vll. nächstes Jahr bei degressiv eine neue Zeitspanne hinzugfügt wird und ich dann z.B. 4 % auf 10 Jahre wählen kann...) und

    b) sollte ich mich für linear entscheiden, wie ich folgende Aussage interpretieren darf/soll/muss:

    "Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als 40 oder 50 Jahre, können entsprechend höhere Absetzungen geltend gemacht werden."

    Was heißt das jetzt für mich? Dass ich die vorgegebenen 2% (wg. nach 1924) einfach erhöhen darf? Wenn ja, wieviel ist da an Erhöhung üblich? Gehen 4% vom Anschaffungspreis i.O.?



    Ich bin 'n bisschen verwirrt, muss ich gestehen.... 8-) ...bin froh, wenn ich nächstes Jahr die Daten übernehmen kann.

    VG und vielen Dank schonmal.

    Lenti

    #2
    AW: AfA Zeile 33 Anlage V - Erstmalige Angabe

    Aaaaah... Die Frage nach "degressiv" hat sich gerade erledigt (1958/2007):

    "Bei Erwerb kann die degressive Absetzung für Abnutzung nur abgezogen werden, wenn Sie das Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft haben. Die Anwendung höherer oder niedrigerer Prozentsätze ist ausgeschlossen."


    Bleibt noch die Frage nach der Auslegbarkeit des zitierten Satzes zur linearen Absetzung.

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      #3
      AW: AfA Zeile 33 Anlage V - Erstmalige Angabe

      Es kann von der 40jährigen bzw. 50jährigen Nutzungsdauer ausnahmsweise abgewichen werden, wenn dem Finanzamt glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass die Nutzungsdauer tatsächlich kürzer ist, z.B. wenn ein schwerer Schaden eingetreten ist, der eine kürzere Nutzungsdauer erwarten lässt.

      Kommentar


        #4
        AW: AfA Zeile 33 Anlage V - Erstmalige Angabe

        Ahso - 'getz hab' ich et.... ;-)

        DANKEEEE :-)

        D.h., wenn ich nachweisen kann, dass das betr. Objekt früher den Bach runter geht (als 40 Jahre), kann ich den Prozentsatz entsprechend den 'verloren gegangenen' Jahren (á 2%) erhöhen?

        Also hier schon mal aus die Maus für mich - 2% und basta.

        Jut jut, nun brauche ich noch'n Rat:

        Was genau sind die "Anschafffungkskosten" der Wohnung?

        So, wie ich es jetzt aus etlichen Artikeln rausgelesen habe, wird das ganz schön kompliziert:

        -Kreditkosten:Nein
        -kompletter Kaufpreis:Nein
        -anteiliger Kaufpreis (nur Grundstückswert):Ja
        -Notarkosten:Ja
        -Grunderwerbssteuer:Ja

        Hab ich das soweit richtig verstanden? Also muss ich das alles auseinanderklamüsern?

        Hab ich noch was vergessen?

        Und da war noch was mit anschaffungsnahen Kosten - kann ich mein angeschafftes Renovierungs-und Sanierungs-Material (was ja sonst nicht unter Werbungskosten fällt) ausnahmsweise DOCH absetzen, weil innerhalb der 3-Jahres-Frist?

        Uff...

        DANKE (erneut) im Voraus

        Lenti
        Zuletzt geändert von lentiggine; 03.05.2010, 13:40.

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          #5
          AW: AfA Zeile 33 Anlage V - Erstmalige Angabe

          Der Kaufpreis ist (nach Abzug evtl. im Kaufpreis enthaltener Einrichtungsgegenstände) auf die Kosten für Grund und Boden und Gebäude aufzuteilen.
          Die Aufteilung ist entweder durch ein Gutachten oder durch pauschale Wertansätze nach den ortsüblichen Gegebenheiten (Grundstücksgrößen, bebaute Fläche, Geschossflächenzahl, Grundstückspreise usw.) vorzunehmen. Wertminderungen (z.B. schlechte, nicht mehr zeitgemäße Ausstattung) und Werterhöhungen (z.B. laufend renoviert, Schwimmbad usw.) sind zu berücksichtigen.
          Die Anschaffungsnebenkosten (Notar, Grunderwerbsteuer usw.) sind im selben Verhältnis auf Grund und Boden und Gebäude aufzuteilen.

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            #6
            AW: AfA Zeile 33 Anlage V - Erstmalige Angabe

            ::: Der Kaufpreis ist (nach Abzug evtl. im Kaufpreis enthaltener Einrichtungsgegenstände) auf die Kosten für Grund und Boden und Gebäude aufzuteilen.
            Die Aufteilung ist entweder durch ein Gutachten oder durch pauschale Wertansätze nach den ortsüblichen Gegebenheiten (Grundstücksgrößen, bebaute Fläche, Geschossflächenzahl, Grundstückspreise usw.) vorzunehmen.:::

            Ja, soweit war ich wie erwähnt auch schon - nur, WIE macht man das, bzw. woher krieg ich hier Ansatzhilfen? Warum wird das so verkompliziert? Als Normalo blickt doch da niemand durch...




            ::: Wertminderungen (z.B. schlechte, nicht mehr zeitgemäße Ausstattung) und Werterhöhungen (z.B. laufend renoviert, Schwimmbad usw.) sind zu berücksichtigen.:::

            Häh? Ich dachte, nur Grund und Boden zählt, nicht aber das Gebäude selbst. Renovierung desselbigen dann aber doch wieder?





            ::: Die Anschaffungsnebenkosten (Notar, Grunderwerbsteuer usw.) sind im selben Verhältnis auf Grund und Boden und Gebäude aufzuteilen.:::

            Alles klar (*achtung*:Ironie)... Ich kapituliere... Langsam verstehe ich immer mehr, warum kaum noch ein Mensch seine Steuererklärung selbst macht, bei dem es über Fahrtkosten und Versicherungen hinaus geht... Bürokratieoase Deutschland.

            Trotzdem danke.
            Zuletzt geändert von lentiggine; 03.05.2010, 16:37.

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              #7
              AW: AfA Zeile 33 Anlage V - Erstmalige Angabe

              Hallo

              noch mal zum Verständnis:

              die Afa bemißt sich nach dem Wert des Gebäudeanteils. Auf Grund und Boden können keine Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.

              Beispiel: Kaufpreis in 2007 für die Wohnung 100.000 Euro zuzüglich Nebenkosten für Notar, Grundbuch, GrESt; z.B 6.000 Euro, also Erwerbskosten 106.000, Euro.

              Abgezogen werden muß der Grundstückanteil. Hier muß man sich erkundigen,z.B bei der Hausverwaltung, bei Maklern unter umständen beim Finanzamt. Angenommen, der Grundstücksanteil für die Wohnung hätte einen Wert von 16.000 Euro, dann ist die Basis für die Abschreibung 90.000 Euro, 2% davon = 1.800 Euro.

              Die anschaffungsnahen Kosten, also die Renovierungskosten innerhalb des 3 Jahreszeitraum können als Erhaltungsaufwand eingesetzt werden, wenn die Grenze von 15% im Verhältnis zu den Gebäudekosten nicht überschritten wird.

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                #8
                AW: AfA Zeile 33 Anlage V - Erstmalige Angabe

                Aaaaah oui - merci beaucoup, madame :-)

                Jetzt hat es wohl auch der (bzw. in meinem Fall die) Dümmste verstanden...

                Hatte da echt 'ne ordentliche Blockade - zu wenig Zeit und zuviel Neues auf einmal; beim Durchlesen der Hilfe und sonstiger Artikel im Internet sind mir schlicht zu viele Normen und Werte auf einmal entgegen geschlagen, die ich einfach nicht mehr zusammen gebracht habe....

                Nochmals: Besten Dank!

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