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lohnsteuerbescheinigung durch AG nicht übermittelt?

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    lohnsteuerbescheinigung durch AG nicht übermittelt?

    Hallo,
    habe meine Est-erklärung im Mai korrekt per elster an mein FA gesendet.
    einen Monat später bekam ich ein Schreiben vom FA mit der Bitte: Zitat:
    "Bitte schicken Sie mir die Lohnsteuerbescheinigung von Herrn ....mein Name... zu"
    mit Frist zum 22.7.
    Da ich weiß, daß die LSTbesch. durch den AG übermittelt werden muß, habe ich das Schreiben
    meinem Chef gezeigt und ihn gebeten, das nochmal zu prüfen. Der gab mir eine Woche später
    einen Ausdruck der Lohnst.Besch. (zum 2. Mal). Ich bin davon ausgegangen , daß auch die elekt. Übermittlung
    korrekt getätigt wurde. Vor einer Woche dann erneut ein Schreiben vom FA:
    Zitat:
    auf das o.g. Schreiben habe ich bisher keine Antwort erhalten.
    Ich bitte Sie innerhalb der og Frist die erforderlichen Angaben zu machen bzw die geforderten
    Unterlagen einzureichen. " Zitat Ende.
    Ich bin etwas verwirrt. Das klingt doch so, daß ICH als AN nun etwas einreichen muss, hinschicken oder was auch immer.
    Was soll ich denn nun beim FA einreichen.
    Mein Chef , der die Sachen auch weitergibt, denkt oder dachte, da das Schreiben an mich gerichtet ist , ich solle nun wahrscheinlich den Ausdruck an das FA schicken, den er mir ja seinerzeit gegeben hat.
    Der Ausdruck besteht ubrigens aus einem "screenshot" der ElsterPortal Formularmaske, die der Ag ausfüllen muss
    . (4 Seiten)
    was soll ich nun machen. Wo liegt der Fehler. Wieso drücken die sich so aus, als ob ich denen was schicken soll.
    Ich habe keinen Einfluß darauf, wie und wann mein AG die LSTbesch. übermittelt.
    Bin ratlos.

    #2
    Wenn du den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ursprünglich im richtigen Format erhalten hast, dann reich den ersten Ausdruck

    im Original beim Finanzamt ein. Fehler bei der elektronischen Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung kann nur der AG korrigieren, der muss das auch.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      auch die erste Lohnsteuerbescheinigung für die AN war nicht im originalformat. wie gesagt, die geben uns immer den Ausdruck, auf 3-4 Seiten,
      den man vor dem Absenden zur Überprüfung ausdrucken kann. Die lachen mich ja aus, wenn ich damit beim Fa ankomme.
      Muss man , als AG, nach der Übermittlung nicht warten bis eine Art Bestätigung vom FA zurückkommt? so eine Art Sendeprotokoll?

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        #4
        Muss man , als AG, nach der Übermittlung nicht warten bis eine Art Bestätigung vom FA zurückkommt? so eine Art Sendeprotokoll?
        Natürlich muss die Übermittlung quittiert werden, dann steht auch der richtige Ausdruck zur Verfügung.

        Möglicherweise ist dein AG ein Fall für eine Lohnsteueraußenprüfung, aber das muss das Finanzamt veranlassen.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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          #5
          Wie kann ich nun den Sachbearbeiter beim FA davon überzeugen, daß ich "nicht schuldig " bin und keinen Einfluß auf die Einreichung der Lst-B. habe. Eigentlich müssten die das doch wissen. Und etwa so formulieren: veranlassen Sie bei Ihrem AG die Übermittlung der Lohnst.bescheinigung. oder so. Morgen werde ich beim FA anrufen.

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            #6
            Zitat von polli Beitrag anzeigen
            Wie kann ich nun den Sachbearbeiter beim FA davon überzeugen, daß ich "nicht schuldig " bin und keinen Einfluß auf die Einreichung der Lst-B. habe.
            Dir ist bewusst, dass auch, wenn die Lohnsteuer vom AG einbehalten und (hoffentlich) an das FA abgeführt wird, der AN Schuldner der Lohnsteuer ist? Sprich, wenn aus irgendeinem Grund das Geld nicht beim FA ankam, hast erstmal du ein Problem.

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              #7
              Nein, das "ist mir nicht bewußt". sorry, daß mir das als einfacher Handwerker nicht bewußt ist.

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                #8
                Zitat von multi Beitrag anzeigen

                Dir ist bewusst, dass auch, wenn die Lohnsteuer vom AG einbehalten und (hoffentlich) an das FA abgeführt wird, der AN Schuldner der Lohnsteuer ist? Sprich, wenn aus irgendeinem Grund das Geld nicht beim FA ankam, hast erstmal du ein Problem.
                Hallo,

                dann kann ich zumAG sagen, lass das mal sein mit der Lst, ich kümmer mich selber drum

                Gruß FIGUL
                Gruß FIGUL

                Kommentar


                  #9
                  Dann wird sich wohl ein Anwalt der Sache annehmen müssen, um mich vor größerem Schadensersatz und Bußgeldern zu bewahren?

                  Kommentar


                    #10
                    Zitat von FIGUL Beitrag anzeigen

                    Hallo,

                    dann kann ich zumAG sagen, lass das mal sein mit der Lst, ich kümmer mich selber drum

                    Gruß FIGUL
                    Ganz genau!

                    Wenn ich mir vorstelle, daß die 100.000nde Angestellte und Arbeiter, teilweise kaum der deutschen Sprache mächtig,
                    nun auch noch Verantwortung für die korrekte Abwicklung der Lohnsteuerangelegenheiten übernehmen müssen,
                    da kann ich ja nur lachen.

                    Kommentar


                      #11
                      Lohnsteuer

                      1 Verschuldensunabhängige Haftung


                      Der Arbeitgeber haftet gegenüber dem Finanzamt für zu gering einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag.

                      Für die lohnsteuerliche Haftung ist ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich nicht Voraussetzung; es genügt eine objektive Pflichtverletzung. Er haftet jedoch nur, soweit einer der gesetzlichen Haftungsfälle vorliegt und er seinen Arbeitgeberpflichten nicht nachgekommen ist.

                      gefunden bei Haufe.de

                      .....womit das auch geklärt wäre, oder versteh ich da als unkundiger einfacher Arbeiter was falsch?

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                        #12
                        oder das:

                        Lohnsteuerhaftung


                        Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer des Arbeitnehmers. Zweck dieser Regelung ist eine Vermeidung von Steuerausfällen. Die Haftung des Arbeitgebers erstreckt sich auf:
                        • die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,
                        • die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,
                        • die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird.
                        Der Arbeitgeber haftet nicht, wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß einbehalten hat und dies unverzüglich dem Finanzamt meldet. Es ist davon auszugehen, dass dies nur bei versehentlich falsch einbehaltener Lohnsteuer gilt und nicht dann, wenn die Lohnsteuer vorsätzlich falsch einbehalten wird.
                        Arbeitnehmer und Arbeitgeber haften als Gesamtschuldner. Der Arbeitnehmer kann jedoch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat oder wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt hat. Eine Haftung erfolgt nur für Lohnsteuernachforderungen die einen Betrag von 10,– € übersteigen.

                        Ich prüfe jede Abrechnung und immer wurde die Lohnsteuer korrekt vom Lohn einbehalten.



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                          #13
                          Zitat von polli Beitrag anzeigen
                          .....womit das auch geklärt wäre, oder versteh ich da als unkundiger einfacher Arbeiter was falsch?
                          Ok, ich habe da arg verkürzt. Grundsätzlich ist der AN Schuldner der Lohnsteuer. Aber der AG, der zum Einbehalt und Abführen der LSt verpflichtet ist, haftet natürlich dafür, dass er dies auch tut. Und tatsächlich ist der AN aus der gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber dem FA raus, solange der AG die LSt einbehalten hat und der AN nicht weiß, dass der AG die LSt nicht abgeführt hat.

                          Aber, wie gesagt, der AN ist Schuldner der Lohnsteuer, und deswegen fragt das FA hier erstmal den AN nach der Lohnsteuerbescheinigung, wenn es Probleme gibt. Und wenn sich das FA wirklich über die Screenshots der Elster-Formulare (aus denen womöglich nicht einmal ersichtlich ist, dass die Bescheinigung übermittelt wurde) kaputt lacht, geht das erstmal auf deine Kosten, insofern ist es sehr sinnvoll, erstmal mit dem FA zu klären, was vom AG überhaupt übermittelt wurde. Und Lohnabrechnungen, aus denen der Einbehalt der Steuer hervor geht, sind sicher auch nicht schlecht.

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                            #14
                            Frist wurde MIR gesetzt, bis zum 7.8.
                            Wie kann ICH darauf Einfluß nehmen, daß mein AG bis dahin die Sache regelt.
                            Außer ihm das Schreiben zum 2. mal auf den Tisch zu legen.
                            Nur mal angenommen, er oder wer auch immer das für ihn macht, ist krank oder im Urlaub oder verpennt das....
                            ich bin doch wohl der allerletzte, von der Kompetenz, Qualifikation, Aufgabenbereich etc, der dafür in Regress genommen werden kann.
                            Wie gesagt, es geht immer noch nur um die fristgerechte korrekte Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung.

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                              #15
                              Nur mal angenommen, er oder wer auch immer das für ihn macht, ist krank oder im Urlaub oder verpennt das....
                              Die Lohnsteuerbescheinigung für 2019 hätte bis Ende Februar 2020 an das Finanzamt übermittelt werden müssen, wir haben jetzt Anfang August.

                              Da glaube ich nicht so recht an Krankheit oder andere Hinderungsgründe. Wenn externe Dienstleister beauftragt sind, arbeiten die mit

                              kommerzieller Lohnabrechnungssoftware und nicht mit Mein ELSTER.
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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