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unehel. Lebenspartner = bedürftige Person; Zuwendungen steuerlich absetzbar?

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    unehel. Lebenspartner = bedürftige Person; Zuwendungen steuerlich absetzbar?

    Hallo,

    meine unehelicher Lebenspartner und Vater meines Kindes, wohnhaft im gemeinsamen Haushalt, ist noch Student (ohne BAföG, aber mit geringfügiger Beschäftigung). Ich selbst beziehe ein gutes Gehalt.
    Er kann aber beispielsweise keine Sozialleistungen z.B. Wohngeld etc. erhalten, da mein Einkommen dem im Wege steht.

    Inwiefern kann ich steuerlich geltend machen, dass ich meinen Lebenspartner als „bedürftige Person“ unterstütze z.b. KV-und PV-Beiträge (freiwillige Mitgliedschaft in KK), aber auch Fahrkosten, Lehrbücher oder Semesterbeiträge etc. zahle.

    Aufwendungen wurden immer direkt von mir bezahlt (überwiesen an Bahn, an Uni, an Bücherhändler u.s.w.), außer KK-Beiträge, die gingen direkt von seinem Konto ab.

    Was muss beachtet werden? Sollte ich in der Zukunft die KV- und PV- Beiträge meines Partners auch von meinem Konto direkt an seine KK überweisen (wegen der Nachweisführung)

    Vielen Dank!

    Kerstin

    #2
    AW: unehel. Lebenspartner = bedürftige Person; Zuwendungen steuerlich absetzbar?

    Unterstützung geht auf jeden Fall, solange das Kind nicht älter als drei Jahre ist. Dann würde ich nicht mit "Student" sondern mit "Kinderbetreuer" argumentieren.

    Ist das Kind älter, haben sich die FÄ etwas zäh, es gab da aber auch schon Fälle wo das anerkannt wurde.

    Wichtig ist die Anlage Unterhalt sorgfältig auszufüllen und das mit den Sozialleistungen zu erwähnen.

    Der Unterhaltsanspruch ihres Partners ist vorrangig gegenüber dem Kindergeldanspruch seiner Eltern.

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      #3
      AW: unehel. Lebenspartner = bedürftige Person; Zuwendungen steuerlich absetzbar?

      In der Eingabehilfe von Elsterformular finden Sie zu diesem Themenkreis folgende Erläuterung:
      Ist die unterstützte Person nicht gesetzlich unterhaltsberechtigt, werden oder würden bei entsprechender Antragstellung bei ihr öffentliche Mittel mit Hinblick auf Ihre Einkünfte gekürzt oder nicht gewährt (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft). In diesen Fällen können Sie die Unterhaltsaufwendungen ebenfalls steuerlich geltend machen.
      Gehört die unterhaltene Person zu Ihrem Haushalt, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass Ihnen insoweit Unterhaltsaufwendungen (z. B. anteilige Miete, Verpflegung, Kleidung) in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen. Insoweit sind keine Zahlungsbelege erforderlich.
      Entstehen Ihnen aufgrund außergewöhnlicher Umstände besondere Aufwendungen (z. B. Krankheitskosten) für die unterhaltene Person, können diese als andere außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden (vgl. die Erläuterungen zu den Zeilen 68 bis 73 des Hauptvordrucks).

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        #4
        AW: unehel. Lebenspartner = bedürftige Person; Zuwendungen steuerlich absetzbar?

        Vielen Dank für die Antworten.

        Daraus ergeben sich folgende Fragen:
        1. An welcher Stelle soll ich denn genau den Unterhaltshöchstbetrag (welche Zeile) geltend machen? (Zeile 6 bei „Höhe und Zeitraum der Zahlung“?) Wie hoch ist dieser? (8004,-€?)

        2. Die Frage nach den in meinem Haushalt lebenden Personen (Zeile 6) würde ich mit drei angeben (ich, mein Partner und mein Kind). Wieso meckert da Elster rum und gibt erst Ruhe, wenn ich die Zahl ZWEI eingebe. Verstehe ich da was falsch? Wir sind doch drei im Haushalt.

        3. Muss unser Kind ebenso in der Anlage Unterhalt als bedürftige Person aufgeführt werden?

        4. Besondere Aufwendungen aufgrund außergewöhnlicher Umstände (Studiengebühren, Eigenanteil Zahnarzt, Fahrkosten etc.) summiere ich einfach auf den Höchstbetrag von 8004,- auf, oder wo trage ich diese genau ein, um sie geltend zu machen.

        5. Sollte mein Partner in der Zukunft seine KV Beiträge selbst bezahlen oder sollte ich es machen. Was ist da steuerlich günstiger?


        Fragen über Fragen, aber ich bin so dankbar für jeden Hinweis. Die Anlage Unterhalt fülle ich jetzt erstmalig aus und will es nur verstehen, um nichts falsch zu machen.

        Vielen Dank nochmal.

        Kerstin

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          #5
          AW: unehel. Lebenspartner = bedürftige Person; Zuwendungen steuerlich absetzbar?

          1. Ja/Ja
          2. ?, würde auch 3 eingeben
          3. nein
          4. nicht erforderlich
          5. ist egal, muss nur gesondert in Zeile 11 eingetragen werden.

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            #6
            AW: unehel. Lebenspartner = bedürftige Person; Zuwendungen steuerlich absetzbar?

            Danke...

            zu 2. das mit der Zahl ignoriere ich mal
            zu 3. unser Kind "lösche" ich (jetzt meckert er bezüglich Frage 2 übrigens wieder, was solls)
            zu 4. die Antwort verstehe ich nicht ganz, denn es heißt doch:

            "Entstehen Ihnen aufgrund außergewöhnlicher Umstände besondere Aufwendungen (z. B. Krankheitskosten) für die unterhaltene Person, können diese als andere außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden (vgl. die Erläuterungen zu den Zeilen 68 bis 73 des Hauptvordrucks).

            Soll ich die nun einfach in Zeile 6 aufsummieren (dann dem FA Nachweise vorlegen) oder gibt es da von mir bisher übersehene extra Eintragungsmöglichekeiten oder muß ich gar über meine "eigenen" außergewöhnlichen Belastungen (Hauptvordruck, Seite 3, Zeile 68) die die entstandene außergewöhlichen Belastungen auflisten.


            zu 5. bisher würde ich die Zahlungen als "selbstgeleistet" unterhalb der Zeile 43 (Anlage Unterhalt) angeben. Ich dachte es wäre steuerlich von Vorteil, wenn ich in DER ZUKUNFT die Zahlungen/Überweisungen der Krankenkassen- u. Pflegebeiträge für meinen Partner selbst vornehme, sozusagen wegen der Nachweispflicht.

            Sorry, aber ich lerne eben noch dazu...

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              #7
              AW: unehel. Lebenspartner = bedürftige Person; Zuwendungen steuerlich absetzbar?

              Habe das Thema noch mal nach oben gesetzt, da einige Dinge für mich noch unklar sind.

              Vielleicht hat jemand die Antworten.

              Danke!

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