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Lohnsteuerklasse 6 durch 2. Arbeitgeber beim Hauptarbeitgeber bekommen.
Die Anmeldung des Hauptarbeitgebers (HAG) entzieht auf Wunsch des Arbeitnehmers, der die Entscheidungsgewalt hat, wer sein HAG ist, dem bisherigen HAG automatisch die günstigere Steuerklasse. Außer dem neuen HAG muss niemand der Beteiligten etwas machen.
Die Sperrung sollte nur in Ausnahmefällen beantragt werden, wenn sich z.B. ein Nebenarbeitgeber unerlaubt immer wieder zum HAG macht.
Währe nett wenn mir das einer genauer erläutern könnte wie ich das im Finanzamt ganau Anstellen soll. Die sagen ja meistens, dass sie nicht zuständig währen und nicht machen können. (denen sind die hände gebunden) ^^
Das sagen sie nur bei Dingen, für die sie nicht zuständig sind.
Sperren:
1. Das Formular Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen von https://www.elster.de/arbeitn_elstam.php (Punkt „Vordrucke”, dort der dritte Link) ausfüllen und dem eigenen Finanzamt geben.
2. Es gibt keine Bestätigung vom Finanzamt. Wenn ca. 1 Woche ohne Meldung vom FA vergangen ist, sollte alles i.O. sein (wenn es nicht auf dem Stapel eines fehlenden Kollegen versauert ).
3. Dem Hauptarbeitgeber sagen, er soll nochmal versuchen, sich die StKl I zu holen (das geht max. sechs Wochen rückwirkend).
4. Wenn es immer noch nicht geht, sich beim FA über den Stand der Sperrung erkundigen. Evtl. ist das telefonisch wegen des Steuergeheimnisses nicht möglich, vor Ort mit Personalausweis aber schon. Ich weiß nicht, ob Sperren im ElsterPortal abgerufen werden können wie die restlichen ELSTAM-Daten.
Mit freundlichem Gruß
Cobblebox
P.S.: Warum sind Rautezeichen im Forum nicht erlaubt? Der direkte Link auf „Vordrucke“ hat eines, was nicht unüblich ist.
Zuletzt geändert von Cobblebox; 08.07.2014, 06:42.
AW: Lohnsteuerklasse 6 durch 2. Arbeitgeber beim Hauptarbeitgeber bekommen.
Hallo Dennis,
willkommen zurück nach der letzten Lohn- und Gehaltsabrechnung, mit der nichts besser wurde.
Ihnen wird hier ja schon von allen Seiten eingebläut, dass Ihr aktueller Arbeitgeber tätig werden MUSS.
Spielen wir trotzdem Ihre Idee der Sperrung durch:
Sie setzen Ihren alten Arbeitgeber auf Antrag bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt auf Ihre persönliche Negativliste.
Der kann sich langsam ein Omlette darauf backen, weil er Sie nur mit St-Kl VI abrechnen kann, was er sowieso nicht mehr will.
ABER
NICHT St.-Kl I für den alten Arbeitgeber bedeutet NICHT St.-Kl I für den aktuellen Arbeitgeber!!!
Sie können beliebig viele Arbeitsverhältnisse mit St.-Kl VI haben. Und glauben Sie mir, ich kenne solche Fälle aus der täglichen Praxis.
Ihre Steuerklasse wird sich durch diese Sperrung keinen Deut ändern!
Sie werden nun sagen: Aber ich brauche doch einen HAUPTarbeitgeber, und nicht nur NEBENarbeitgeber.
Genau deshalb muss Ihr aktueller Arbeitgeber Sie als Hauptarbeitgeber anmelden - siehe oben . . .
Deswegen ja eine Korrekturmöglichkeit auf Seiten des Finanzamtes.
Das würde aber Voraussetzen, dass sich die Leute zumindest ein klein wenig mit der Materie auskennen.
Also darauf bezogen den NA zu sperren. War das mit der Materie auskennen nun Auf das Finanzamt bezogen und...
wie soll ich den denn Sperren. Dieser ist 2 Monate nach beendigung des Arbeitsverhältnisses nähmlich immer noch als HA angemeldet.
Wenn ich diesen Zeitungsverlag dann auf Antrag sperren könnte dann wäre ich ja bei meinem jetzigen HA bei dem ich in die SKl. XI gerutscht bin wieder in der LStKl I.
Währe nett wenn mir das einer genauer erläutern könnte wie ich das im Finanzamt ganau Anstellen soll. Die sagen ja meistens, dass sie nicht zuständig währen und nicht machen können. (denen sind die hände gebunden) ^^ (Oder es fehlt denen einfach an Grundkenntnissen in der heutigen Infomationstechnologie, da ja früher das Grundwissen wohl aus Stempel und unterschriften bestanden hatte.)
Eine Verlagerung auf die Finanzämter würde zwischen den Beteiligten eine dritte Instanz schalten und somit neben einer weiteren potentiellen Fehlerquelle den Aufwand für Arbeitnehmer und Finanzämter sowie die allgemeinen Verwaltungskosten erhöhen.
Würde m.E. den Aufwand nicht weiter erhöhen, da die AG ihre Mitarbeiter bei Problemen mit der ELStAM sowieso erst mal zum Finanzamt schicken. Der AG ist verpflichtet die ELStAM anzuwenden und soll darauf vertrauen dass deren Daten richtig sind. Der AG hat diesbezüglich keine Kontrollpflicht. Also warum sollte der AG sich anstrengen einen Fehler in der ELStAM zu bereinigen, den er selbst nichtverursacht hat.
Im Übrigen ist ein Ping Pong zwischen den AG ganz einfach dadurch zu verhindern, indem den Nebenarbeitgebern die ID-Nummer nicht ausgehändigt wird. Dann müssen diese nach Steuerklasse 6 abrechnen. AG, die die IDNr. bereits besitzen, können auf Antrag des AN beim Finanzamt für dessen ELSTAM-Abruf gesperrt und somit ebenfalls zu Steuerklasse 6 gezwungen werden.
Das würde aber Voraussetzen, dass sich die Leute zumindest ein klein wenig mit der Materie auskennen.
Das System ist nicht so einfach wie möglich sondern auf diese Art sehr Fehleranfällig.
Die Alternativen haben Ihre eigenen Nachteile:
Wäre der Wechsel von der Abmeldung des alten HAG abhängig, könnte dieser ihn ganz einfach blockieren und der neue HAG wäre machtlos dagegen.
Eine Verlagerung auf die Finanzämter würde zwischen den Beteiligten eine dritte Instanz schalten und somit neben einer weiteren potentiellen Fehlerquelle den Aufwand für Arbeitnehmer und Finanzämter sowie die allgemeinen Verwaltungskosten erhöhen.
Im Übrigen ist ein Ping Pong zwischen den AG ganz einfach dadurch zu verhindern, indem den Nebenarbeitgebern die ID-Nummer nicht ausgehändigt wird. Dann müssen diese nach Steuerklasse 6 abrechnen. AG, die die IDNr. bereits besitzen, können auf Antrag des AN beim Finanzamt für dessen ELSTAM-Abruf gesperrt und somit ebenfalls zu Steuerklasse 6 gezwungen werden.
AW: Lohnsteuerklasse 6 durch 2. Arbeitgeber beim Hauptarbeitgeber bekommen.
Das System ist nicht so einfach wie möglich sondern auf diese Art sehr Fehleranfällig.
Ursprünglich war geplant, dass ein gespeicherter HAG bis zur Abmeldung HG bleibt und alle weiteren sich nur als NAG anmelden können. Dies wurde leider so nicht umgesetzt und führt in der Praxis dazu dass viele Lohnabrechnungen zerschossen werden, da sich NAG (z.B. Nebenjob im Sportverein, o.ä.) in Unkenntnis der Materie als HAG anmelden.
Einfach wäre es wenn z.B. das Finanzamt die Möglichkeit hätte die vorliegenden Daten bzgl. HAG / NAG auf Antrag des Arbeitnehmers zu ändern anstatt die Fehlerbereinigung dem HAG aufzubürden, welcher auch nichts dafür kann.
Weder die User hier noch die Mitarbeiter im Finanzamt können was für den Mist der mit ELStAM verbockt wurde.
Das System ist doch schon so einfach wie möglich: Die Anmeldung des Hauptarbeitgebers (HAG) entzieht auf Wunsch des Arbeitnehmers, der die Entscheidungsgewalt hat, wer sein HAG ist, dem bisherigen HAG automatisch die günstigere Steuerklasse. Außer dem neuen HAG muss niemand der Beteiligten etwas machen. Dass das einige Lohnbüros – deren Job das ist – nach einem Jahr Einführungszeit und einem weiteren Halbjahr nach Ende dieser immer noch nicht hinbekommen, ist nicht dem System zu schulden. In persönlichen Gesprächen mit Lohnbüros schaudere ich regelmäßig über den Grad der Unwissenheit der dortigen Mitarbeiter (was nicht deren Schuld ist, sondern die Ihres Arbeitgebers).
Das System der Verkehrsampeln kann auch nichts für die vielen Rotfahrer.
AW: Lohnsteuerklasse 6 durch 2. Arbeitgeber beim Hauptarbeitgeber bekommen.
Hallo Dennis,
ich kann deinen Unmut über die falsche Steuerklasse durchaus verstehen da es hierbei um dein monatliches Geld geht, aber deinen Frust hier im Forum oder im Finanzamt abzuladen ist der falsche Weg. Weder die User hier noch die Mitarbeiter im Finanzamt können was für den Mist der mit ELStAM verbockt wurde.
Helfen kann dir, wie hier schon mehrfach geschrieben, nur dein aktueller Hauptarbeitgeber indem er das Nebenarbeitsverhältnis ab- und ein neues Hauptarbeitsverhältnis anmeldet.
AW: Lohnsteuerklasse 6 durch 2. Arbeitgeber beim Hauptarbeitgeber bekommen.
Hallo Dennis,
wie bereits der erfahrene Benutzer Elster-Tester mit seinem Link gesagt hat,
liegt das Heft des Handelns bei Ihrem aktuellen Arbeitgeber!
Die Fallbeispiele widmen ein komplettes Kapitel den Wechselfällen beim selben Arbeitgeber.
Ihr Fall entspricht 3.1.3 Meldung nach dem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses, wobei lediglich die Begriffe Haupt- und Nebenarbeitsverhältnis vertauscht werden.
Der Einzige der Risiken eingeht, ist der ehemalige Hauptarbeitgeber, - der Zeitungsverlag-, der Sie nicht mehr im Hauptarbeitsverhältnis führen kann. Da er das gesamte Arbeitsverhältnis aber als gelöst ansieht, brät der sich ein Ei darauf.
Ihr Scheff hat Ihnen gegenüber als Auszubildenden eine erweiterte Fürsorgepflicht. Diese umfaßt auch die Wahrung Ihrer finanziellen Rechte durch die korrekte Lohnsteuerklasse. In herausragender Weise gälte dies für Waisen.
Was sagt denn die IHK oder Ihr Ausbilder im Betrieb dazu?
Kommt der Scheff Ihren Bitten nicht nach, wissen Sie
- um die Kompetenz Ihres Scheffs und
- um den Wert den er seinen Azubis beimisst.
Ein Service-Haus, wie Sie es in diesem Fall suchen, wäre in Ihrem speziellen Fall des Ausbildungsverhätnisses wohl die IHK.
AW: Lohnsteuerklasse 6 durch 2. Arbeitgeber beim Hauptarbeitgeber bekommen.
Ich hab hier mal
ZITAZ:
4 Wechsel unter Beteiligung von zwei und mehr Hauptarbeitgebern
Die nachfolgenden Beschreibungen stellen besondere Konstellationen ab dem Einsatz des Releases
ELStAM 1.10 im September 2013 dar.
4.1 Anmeldung eines HAV in ein bestehendes HAV innerhalb der Kulanzfrist
Bei Wechsel des Hauptarbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber zu einem anderen Arbeitgeber
ohne vorherige Abmeldung des bisherigen Hauptarbeitgebers, wird für den bisherigen HAG die
Hauptarbeitgebereigenschaft mit dem Tag vor dem refDatumAG des neuen
Hauptarbeitsverhältnisses beendet. Ab diesem Zeitpunkt wird der bisherige HAG zum NAG.
Gleichzeitig wird ihm für das NAV ein neues refDatumAG zugewiesen.
Zu diesem Nebenarbeitsverhältnis werden Änderungslisten erzeugt. Dies gilt für Anmeldungen eines
neuen Hauptarbeitsverhältnisses innerhalb der Kulanzfrist von 6 Wochen. Erfolgt die Anmeldung des
neuen Hauptarbeitsverhältnisses außerhalb der Kulanzfrist, wird statt refDatumAG das
Anmeldedatum verwendet und die Ableitungen hierzu werden entsprechend gebildet (vgl. 4.2).
mall einen Absatz der meinen Fall schildert. Allerdings ist dort doch garnicht beschrieben wie man das rückgängig macht!!!
Ach ja danke für den neuen Link!
Dort steht zwar drinne was ELStAM ist aber nicht so wirklich etwas was mich in meiner Situation weiterbringen könnte!
Ausserdem wird mein Scheff sicher der meinung sein ich solle mir doch selber einen Steuerberater zulegen^^.
AW: Lohnsteuerklasse 6 durch 2. Arbeitgeber beim Hauptarbeitgeber bekommen.
Hallo!
Informationen für Deinen jetzigen Arbeitgeber:
ELStAM
https://www.elster.de/arbeitg_elstam.php
Häufig gestellte Fragen zu ELStAM (FAQ)
https://www.elster.de/download/2014_04_09_faq_ag.pdf
4 Anmeldung eines Arbeitnehmers
Frage: Kann ein (neuer) Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer auch dann anmelden, wenn er vom alten
Arbeitgeber noch nicht abgemeldet wurde?
Antwort: Ja, wenn sich der neue Arbeitgeber als Hauptarbeitgeber anmeldet, wird der bisherige
Arbeitgeber automatisch als Neben- bzw. weiterer Arbeitgeber eingestuft.
Frage: Durch die versehentliche Anmeldung eines anderen Arbeitgebers wurde der tatsächliche
Hauptarbeitgeber zum Nebenarbeitgeber (Verfahrenshinweis 552020103). Muss der tatsächliche
Hauptarbeitgeber tätig werden, um diesen Fehler zu korrigieren?
Antwort: Ja, der tatsächliche Hauptarbeitgeber, der versehentlich den Status als Nebenarbeitgeber
erhalten hat, muss folgende Arbeitsschritte durchführen:
1. Abmeldung des Nebenarbeitsverhältnisses. Dabei ist als Referenzdatum für die Abmeldung
als Nebenarbeitgeber das Referenzdatum aus dem Verfahrenshinweis 552020103 zu
verwenden. Referenzdatum ist das Datum, ab dem die ELStAM bereitgestellt werden sollen.
2. Erneute Anmeldung als Hauptarbeitgeber. Als Referenzdatum ist das dem refDatumAG aus
dem Verfahrenshinweis 552020103 folgende Tagesdatum anzugeben (z.B. wenn das
refDatumAG Verfahrenshinweis 552020103 = 10.01.2014, dann muss das refDatumAG der
Anmeldung als Hauptarbeitgeber der 11.01.2014 sein).
Sind seit dem im Verfahrenshinweis 552020103 genannten refDatumAG mehr als sechs Wochen
verstrichen, ist eine erneute rückwirkende Anmeldung als Hauptarbeitgeber erst nach der
Abmeldung des tatsächlichen Nebenarbeitgebers als Hauptarbeitgeber möglich. Dazu ist ggf.
über den Arbeitnehmer eine Kontaktaufnahme mit dem tatsächlichen Nebenarbeitgeber zu
empfehlen. Andernfalls ist dies frühestens ab dem Tag der erneuten Anmeldung als
Hauptarbeitgeber möglich. Weitere Informationen gibt es dazu in den ELStAM-Fallbeispielen
(https://www.elster.de/download/Fallbeispiele_V3_0.pdf).
Hotline zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM)
Bitte haben Sie Verständnis, dass die ELStAM-Hotline nur für Fragen zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte bestimmt ist. Für Fragen nach dem Verarbeitungsstand der Datenübermittlung steht Ihnen ein gesondertes Formular zur Verfügung.
Wenn Sie sich mit einer anderen Angelegenheit an ELSTER wenden möchten, rufen Sie bitte unser ELSTER-Callcenter an.
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