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Nebentätigkeit Lehrbeauftragter

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    Nebentätigkeit Lehrbeauftragter

    Hallo und guten Abend,
    ich habe hier ein Problem mit einer Nebentätigkeit als Lehrbeauftragter. Mein Mann arbeitet nebenberuflich als Lehrbeauftragter an einer Hochschule. Er hat über seine Einnahmen hierüber eine Bescheinigung die auch an das Finanzamt gegangen ist. Jetzt weiß ich nicht wie ich diese Einnahme in die Steuer unterbringen soll. Gebe ich das bei den steuerfreien Aufwandsentschädigungen ein oder muss ich die Anlage S ausfüllen? Bei beiden Möglichkeiten habe ich irgendwie Schwierigkeiten.
    Vielleicht kann mir jemand hier helfen. Ich benutze für die Steuer das Programm Quicksteuer Deluxe.

    Vielen Dank
    renau01

    #2
    AW: Nebentätigkeit Lehrbeauftragter

    Grundsätzlich ist hier die Frage zu klären, ob die Nebentätigkeit Ausfluss der Arbeitnehmertätigkeit Ihres Ehemannes ist - dann Anlage N - oder ob die Nebentätigkeit unabhängig von der Arbeitnehmertätigkeit aufgrund einer eigenständigen Rechtsgrundlage ausgeübt wird - dann Anlage S.

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      #3
      AW: Nebentätigkeit Lehrbeauftragter

      Vielen Dank für Ihre Antwort.
      Die Nebentätigkeit meines Mannes hat mit dem Rechtsgebiet seines Hauptberufes zu tun. Das würde dann bedeuten, dass ich die Einnahmen bei sonstigen Aufwandsentschädigungen in Anlage N buchen muss. Rechne ich den Betrag der über der Steuerfreigrenze von 2.100 liegt einfach zum Bruttogehalt dazu?
      Vielleicht könnten Sie mir hier nochmals helfen.
      Vielen Dank

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        #4
        AW: Nebentätigkeit Lehrbeauftragter

        Da der Wert offensichtlich nicht in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung enthalten ist wird die Tätigkeit wohl nebenberuflich ausgeübt. Tragen Sie dies bitte auf der Anlage S in Zeile 36 ein.

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          #5
          AW: Nebentätigkeit Lehrbeauftragter

          vielleicht ergänzend: Was korsika oben meinte war, dass Arbeitslohn wohl nur dann vorliegt, wenn die Uni auch der Arbeitgeber ihres Mannes im Hauptberuf ist. Ist das nicht der Fall, ist wohl eher eine selbständige Tätigkeit gegeben.

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            #6
            AW: Nebentätigkeit Lehrbeauftragter

            Auch wenn der Arbeitgeber juristisch gesehen derselbe ist, wird die Nebentätigkeit als Lehrbeauftragter steuerlich eine selbständige sein.
            Wie schon von korsika beschrieben, gehören die Einnahmen abzüglich des Freibetrags in die entsprechenden Felder der Zeile 36 auf der Anlage S, zusätzlich immer die Zeile 4 (ggf. auch mit 0) ausfüllen! Wichtig für den Freibetrag: es muß sich um eine Einrichtung in Form einer juristischen Person des öffentlichen Rechts handeln (keine private Hochschule).

            Ich habe selbst gelegentlich solche Einkünfte für Lehrtätigkeit an einer Hochschule und daher mehrjährige Erfahrung mit dem Ausfüllen der Anlage S ;-) .

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              #7
              Nebentätigkeit Lehrbeauftragter - Steuererklärung?

              Ich werde eine Nebentätigkeit als Lehrbeauftragter an einer DHBW mit 3 Wochenstunden annehmen. Dazu habe ich einige Fragen zur Steuererklärung:
              1. Ich bekomme dafür ein Honorar, und soweit ich verstanden habe, immer am Ende einer Lehrveranstaltung (hier ein Quartal). Dieses Honorar wird also in Anlage S eingetragen. In Zeile 4 wird laut Formular ja der Gewinn eingetragen. Das ist also das Honorar ohne die Aufwendungen (PC, SW, Fachliteratur, häusliches Arbeitszimmer, …). Sehe ich das richtig?
              2. Weiterhin bekomme ich einen Fahrtkostenzuschuss, der laut Studienleiter steuerfrei ist. Woraus ergibt sich das? Ich habe im EStG nichts dazu gefunden. Wo wird das eingetragen?
              3. Weiterhin gibt es ein separates Honorar für die Prüfungsleitungen (Vor- und Nachbereitung sowie Durchführung), welches laut Studienleiter auch steuerfrei ist. Woraus ergibt sich das? Ich habe im EStG nichts dazu gefunden.
              4. Wie werden die steuerfreien Anteile in der Steuererklärung aufgeführt? Ist das in Anlage S, Zeile 36?
              5. Werden die Aufwendungen (PC, SW, Fachliteratur häusliches Arbeitszimmer, …) als Werbungskosten (Anlage N?) angegeben oder in Anlage S bei Gewinn (Zeile 4)?
              6. Bei dieser Tätigkeit werde ich auch viel zu Hause arbeiten. Somit sollte es möglich sein, ein häusliches Arbeitszimmer, welches vorhanden ist, abzusetzen. Welchen Betrag kann man da angeben? Wovon hängt das ab, wie wird der berechnet?
              7. Für welches Jahr der Einkommensteuererklärung muss das Honorar für das jeweilige 4. Quartal eingetragen werden, wenn ich das Honorar erst am Anfang des Folgejahres bekomme? Für das Jahr der Leistungserbringung oder für das Jahr der Auszahlung? Im 2. Fall: in welchem Jahr wären dann die Aufwendungen abzusetzen? Denn diese fallen ja im Jahr der Leistungserbringung an.

              Viele Grüße

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                #8
                AW: Nebentätigkeit Lehrbeauftragter

                Was ist DHBW ? Ist das eine juristische Person des ÖFFENTLICHEN Rechts oder eine gemeinnützige Körperschaft ? Hast du Infos, ob Dir dafür der sog. Übungsleiterfreibetrag zusteht ?
                Schönen Gruß

                Picard777

                P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                  #9
                  AW: Nebentätigkeit Lehrbeauftragter

                  Hallo Picard777,

                  danke für die Antwort. DHBW steht für "Duale Hochschule Baden-Württemberg", eine Hochschule des Landes (müsste eine juristische Person des ÖFFENTLICHEN Rechts sein). Es ist keine gemeinnützige Körperschaft, und der Übungsleiterfreibetrag steht mir nicht zu.

                  Viele Grüße

                  skau

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                    #10
                    AW: Nebentätigkeit Lehrbeauftragter

                    wenn es eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, sollte dir der Übungsleiterpauschbetrag § 3 Nr. 26 aber zustehen.

                    Grundsatz: Steuerpflichtig alle Einnahmen, egal ob das Honorar oder Fahrtkostenzuschuss, oder für Prüfungen heißt.

                    Gewinn = das, was 2.400 Euro übersteigt, Zeile 4.

                    Es gilt § 11 Jahr der Einnahme (Zahlung).

                    Ausnahme: Dezemberabrechnung wird bis 10.01. deinem Konto gutgeschrieben, dann kommt es ins alte Jahr.

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                      #11
                      AW: Nebentätigkeit Lehrbeauftragter

                      Laut Wikipedia eine KdöR. Ich gehe mal davon aus, dass das kein Betrieb gewerblicher Art ist, also da kein Entgelt gezahlt wird. Dann müsste der Übungsleiterfreibetrag greifen. Das müsste aber die Hochschule ihren Lehrbeauftragten eigentlich sagen, oder ? Wer sagt, dass das nicht so sei und warum ?
                      Schönen Gruß

                      Picard777

                      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                        #12
                        AW: Nebentätigkeit Lehrbeauftragter

                        Frei nach Peter Zwegat: Gewinn ist nicht der Aufwand, sondern Einnahmen minus Aufwand.

                        Zur Ermittlung des Gewinns hat die Finanzverwaltung die Anlage EÜR geschaffen.

                        Dort sind alle Einnahmen (auch Fahrtkostenerstattungen) anzugeben und abzugsfähiger Aufwand (also z.B. Fahrtkosten) einzutragen. Das Ergebnis dieser Subtraktion ist dann der Gewinn, der in die Anlage S einzutragen ist.

                        Für Übungsleiter gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einen Freibetrag. Falls die Voraussetzungen von Dir erfüllt werden, bleiben daher 2400 steuerfrei und nur der darüber hinausgehende Betrag unterliegt der Steuer. Spiegelbildlich können von solchen, den Freibetrag iHv 2400 Euro übersteigenden Einnahmen, nur diejenigen Aufwendungen abgesetzt werden, die 2400 Euro übersteigen (Beispiel: Einnahmen 2500; Aufwand 2450: nur 50 Euro können von den zu versteuernden 100 Euro abgezogen werden).

                        Fürs Arbeitszimmer gilt die Faustregel, dass bei Nebenberufen, für die kein Arbeitsplatz vom Dienstherrn zur Verfügung gestellt wird, max. 1250 Euro p.a. abgezogen werden können. Dies ist Aufwand, der in die Anlage EÜR gehört.

                        Am besten einmal die Anlage EÜR runterladen und lesen; viele Fragen erübrigen sich dadurch wahrscheinlich.

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