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Fragen zum Anlage WA-EST 2020

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    Fragen zum Anlage WA-EST 2020

    Hallo an alle,

    ich bin Mitte 2020 nach Deutschland umgezogen und möchte die Steuererklärung abgeben. Die ausländische Einkünfte (Bruttoarbeitslohn) werde ich in Zeile 6 (Zelle 122) in WA-EST angeben und die gelten auch für den Progressionsvorbehalt.

    Aber in welcher Zelle muss man die Kapitalerträge abgeben, die ich in EU-Ausland, im 01.2020 (vor Umzug) bekommen habe (und da versteuerert wurden)? Muss man die tatsächlich angeben?

    Vielen Dank für eure Hilfe!
    Mit freundlichen Grüßen
    Sam

    #2
    ElsterFormular steht jedenfalls für 2020 nicht mehr zur Verfügung.

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      #3
      Gute Frage. Diese haben eigentlich auf den Progressionsvorbehalt nur dann eine Auswirkung, wenn Du die Anlage KAP abgibst und die Kapitalerträge zufällig im Rahmen der Günstigerprüfung dazu führen, dass auf die Kapitalerträge nicht die Abgeltungssteuer, sondern die tarifliche Steuer anfällt. Also in den Zuzugsfällen eher selten. Für steuerfreie Zinsen im "deutschen" Zeitraum gibt es dafür in Anlage AUS die Zeile 41, siehe auch die amtliche Anleitung dazu. Spontan würde ich sagen, dass die in der Anlage WA-ESt nicht abgefragt werden und daher auch nicht einzutragen sind. Aber letztlich ist das keine Elster-Frage, sondern eine Frage für Deinen steuerlichen Berater.

      Probiere doch mal aus, ob sich die Steuer ändert, wenn Du die Anlage AUS Zeile 41 nimmst.

      Unabhängig davon hat das Rüsseltier natürlich völlig Recht. Also mit was erstellst Du die Steuererklärung nun tatsächlich ? Mit Elsterformular jedenfalls nicht ...
      Schönen Gruß

      Picard777

      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

      Kommentar


        #4
        Spontan würde ich sagen, dass die in der Anlage WA-ESt nicht abgefragt werden und daher auch nicht einzutragen sind.
        In Zeile 6 der Anlage WA-ESt müssen Kapitalerträge meines Erachtens nicht erklärt werden, da sie nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

        Ein anderes Thema ist die Angabe in der Anlage KAP oder der Anlage AUS. Mit dem Zuzug wird man ja unbeschränkt steuerpflichtig.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar


          #5
          Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
          Gute Frage. Diese haben eigentlich auf den Progressionsvorbehalt nur dann eine Auswirkung, wenn Du die Anlage KAP abgibst und die Kapitalerträge zufällig im Rahmen der Günstigerprüfung dazu führen, dass auf die Kapitalerträge nicht die Abgeltungssteuer, sondern die tarifliche Steuer anfällt. Also in den Zuzugsfällen eher selten. Für steuerfreie Zinsen im "deutschen" Zeitraum gibt es dafür in Anlage AUS die Zeile 41, siehe auch die amtliche Anleitung dazu. Spontan würde ich sagen, dass die in der Anlage WA-ESt nicht abgefragt werden und daher auch nicht einzutragen sind. Aber letztlich ist das keine Elster-Frage, sondern eine Frage für Deinen steuerlichen Berater.

          Probiere doch mal aus, ob sich die Steuer ändert, wenn Du die Anlage AUS Zeile 41 nimmst.

          Unabhängig davon hat das Rüsseltier natürlich völlig Recht. Also mit was erstellst Du die Steuererklärung nun tatsächlich ? Mit Elsterformular jedenfalls nicht ...
          Viele Dank für dein Antwort. Ich würde die Steuererklärung mit WISO erstellen. Alle Kapitalerträge wurden vor der Umzug nach Deutschland erhalten. Ich war weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig als die bezahlt wurden. Oder verstehe ich es komplett falsch?

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            #6
            Ich würde die Steuererklärung mit WISO erstellen
            Dafür gibt es ein eigenes Unterforum, in das ich das Thema verschiebe. Wie man diesen Zuzug und Kapitalerträge vor dem Zuzug in WISO erklärt, keine Ahnung.

            Klar ist aber folgendes:
            Die Summe der ausländischen Kapitalerträge lt. Zeile 41 der Anlage AUS unterliegt nur dann dem Progressionsvorbehalt, wenn i. R. d. Günstigerprüfung nach

            § 32d Abs. 6 EStG.die steuerpflichtigen inländischen Kapitalerträge der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden.

            Die Günstigerprüfung für die inländischen Kapitalerträge erfolgt nur auf Antrag, der nicht gestellt werden muss und bei höheren Einkünften auch keinen Erfolg hat.
            Meiner Meinung nach müssen die vor dem Zuzug erzielten Kapitalerträge deshalb nur dann erklärt werden, wenn die Günstigerprüfung erfolgreich wäre.

            Deine anderen ausländischen Einkünfte vor dem Zuzug gibst du richtigerweise in der Anlage WA-ESt an, die Anlage AUS wäre dann gänzlich überflüssig.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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