Hallo,
ich liege gerade im Clinch mit dem Hersteller der von mir verwendeten Fibu-Software. Es gibt da interne Inkonsistenzen, was die Elster-Vorschau und den Kontennachweis für die Umsatzsteuervoranmeldung betrifft; Details sind hier unwichtig.
Letztendlich geht es um "Forderungsverluste 19% USt" (Fibu-Konto 2406 im SKR03, 6936 im SKR04). Wenn ein Kunde endgültig nicht zahlt und man den nicht mehr realisierbaren Umsatz wieder ausbuchen muss, ist die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage zu korrigieren:
sage8.png
Dazu zieht man den Umsatz zum Zeitpunkt des Ausbuchens von der "19%-Bemessungsgrundlage" (Kz 81) wieder ab. So weit, so gut.
Seit 2023 gibt es jedoch eine neue Kz 50 in der USt-VAM, wo solche Korrekturen (die ja "unsichtbar" in Kz 81 enthalten sind), nochmal explizit aufgeführt werden müssen:
sage7.png
Besagter Fibu-Software-Hersteller (naja, der - möglicherweise unwissende - First-Level-Support) hat dazu gemeint:
"Forderungsverluste gehören nicht in Kz 50"
Eine Begründung dazu hat er nicht geliefert. Ich halte diese Aussage für falsch.
Ich finde sowohl den Gesetzestext als auch die Beschriftung im USt-VAM-Formular ziemlich eindeutig (und ich habe auch in 2023 sowohl die USt-VAM als auch die USt-Erklärung - auch da gibt es so ein Feld - entsprechend abgegeben).
Hat hier jemand eine Meinung dazu? (Ist ja keine inhaltliche Steuerberatung; es geht ja nur darum, ob und was in diese Elster-Kz 50 gehört und was nicht.)
ich liege gerade im Clinch mit dem Hersteller der von mir verwendeten Fibu-Software. Es gibt da interne Inkonsistenzen, was die Elster-Vorschau und den Kontennachweis für die Umsatzsteuervoranmeldung betrifft; Details sind hier unwichtig.
Letztendlich geht es um "Forderungsverluste 19% USt" (Fibu-Konto 2406 im SKR03, 6936 im SKR04). Wenn ein Kunde endgültig nicht zahlt und man den nicht mehr realisierbaren Umsatz wieder ausbuchen muss, ist die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage zu korrigieren:
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Dazu zieht man den Umsatz zum Zeitpunkt des Ausbuchens von der "19%-Bemessungsgrundlage" (Kz 81) wieder ab. So weit, so gut.
Seit 2023 gibt es jedoch eine neue Kz 50 in der USt-VAM, wo solche Korrekturen (die ja "unsichtbar" in Kz 81 enthalten sind), nochmal explizit aufgeführt werden müssen:
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Besagter Fibu-Software-Hersteller (naja, der - möglicherweise unwissende - First-Level-Support) hat dazu gemeint:
"Forderungsverluste gehören nicht in Kz 50"
Eine Begründung dazu hat er nicht geliefert. Ich halte diese Aussage für falsch.
Ich finde sowohl den Gesetzestext als auch die Beschriftung im USt-VAM-Formular ziemlich eindeutig (und ich habe auch in 2023 sowohl die USt-VAM als auch die USt-Erklärung - auch da gibt es so ein Feld - entsprechend abgegeben).
Hat hier jemand eine Meinung dazu? (Ist ja keine inhaltliche Steuerberatung; es geht ja nur darum, ob und was in diese Elster-Kz 50 gehört und was nicht.)
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