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Umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen Drittländer

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    Umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen Drittländer

    Hallo,

    ich habe eine Fragestellung, die mir auch eine Nachfrage in einem Steuerbüro keine schlüssige Antwort einbrachte.

    Folgende Situation:
    Ich bin Softwareentwickler. Ein Unternehmen aus den USA beauftragt mich mit der Entwicklung einer Individualsoftware. Ich programmiere diese Individualsoftware in meinem Büro in Deutschland. Das Unternehmen aus den USA beauftragt mich nun, diese Software auf einen Server in Düsseldorf zu kopieren. Ich kopiere die Software auf den Server in Düsseldorf. Dort wird die Software ausgeführt und verrichtet ihre Funktion.

    Das Unternehmen aus den USA, verlangt eine Rechnung ohne MwSt von mir und bezieht sich auf "umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung" gem. deutschem Umsatzsteuergesetz.

    Handelt es sich bei dieser Konstellation tatsächlich um eine "umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung", deren Umsätze ich in entsprechend in das Elsterformular eintragen kann?

    Wenn ja warum, wenn nein warum nicht?

    Danke!

    #2
    AW: Umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen Drittländer

    Hallo botas,
    auf keinen Fall erbringst du eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung.

    Du erbringst eine sonstige Leistung.
    Ein Blick in das Gesetz sagt, dass eine sonstige Leistung für einen Unternehmer als dort erbracht gilt, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt.
    Paragraf 3a Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes.
    Das bedeutet für dich deine erbrachte Leistung für den Unternehmer in der USA gilt als dort erbracht und damit in Deutschland sogar nicht steuerbar.
    Du schreibst also eine Rechnung ohne Umsatzsteuer.

    Wenn der Sachverhalt tatsächlich so ist wie du ihn geschildert hast !

    Nur als Beispiel hat dein Auftraggeber aus den USA in Düsseldorf wo der Webserver steht eine Betriebstätte, dann gilt als Ort der sonstigen Leistung die Betriebsstätte und die liegt in Deutschland und damit müsstest du die Rechnung mit Umsatzsteuer stellen.
    Manchmal kann also eine Formulierung den Sachverhalt völlig umdrehen.

    Tschüß

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      #3
      AW: Umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen Drittländer

      Zitat von holzgoe Beitrag anzeigen
      Hallo botas,
      auf keinen Fall erbringst du eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung.
      Man könnte noch fragen: Was ist das für ein inkompetentes Steuerbüro??

      MfG
      sarceda

      Kommentar


        #4
        AW: Umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen Drittländer

        Zitat von holzgoe Beitrag anzeigen
        Hallo botas,
        auf keinen Fall erbringst du eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung.

        Du erbringst eine sonstige Leistung.
        Ein Blick in das Gesetz sagt, dass eine sonstige Leistung für einen Unternehmer als dort erbracht gilt, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt.
        Paragraf 3a Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes.
        Das bedeutet für dich deine erbrachte Leistung für den Unternehmer in der USA gilt als dort erbracht und damit in Deutschland sogar nicht steuerbar.
        Du schreibst also eine Rechnung ohne Umsatzsteuer.

        Wenn der Sachverhalt tatsächlich so ist wie du ihn geschildert hast !

        Nur als Beispiel hat dein Auftraggeber aus den USA in Düsseldorf wo der Webserver steht eine Betriebstätte, dann gilt als Ort der sonstigen Leistung die Betriebsstätte und die liegt in Deutschland und damit müsstest du die Rechnung mit Umsatzsteuer stellen.
        Manchmal kann also eine Formulierung den Sachverhalt völlig umdrehen.

        Tschüß
        Ok. Aber warum ist es eine sonstige Leistung - auf welchen Paragraphen kann ich mich da stützen?

        Danke!

        Kommentar


          #5
          AW: Umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen Drittländer

          http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3.html

          Kommentar


            #6
            AW: Umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen Drittländer

            Entwicklung einer Individualsoftware stellt keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung dar, § 3 Abs. 9 UStG, A 3.5 Abs. 3 Nr. 8 UStAE

            Befindet sich Ort einer sonstigen Leistung im Inland, ist die Leistung umsatzsteuer-pflichtig.

            Befindet sich Ort einer sonstigen Leistung nicht im Inland, ist die Leistung nicht steuerbar.


            Ort der sonstigen Leistung richtet sich nach § 3a UStG.


            Ort dieser Leistung ist dort, wo Leistungsempfänger (= Unternehmer) sein Unternehmen betreibt (Betriebssitz/Unternehmenssitz),
            § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 13 UStG i.V.m. 3a Abs. 2 Satz 1 UStG; A 3a.8 Nr. 3 UStAE

            Wird die sonstige Leistung an der Betriebsstätte des Leistungsempfängers ausgeführt, ist statt Unternehmenssitz Ort der Betriebsstätte maßgebend,
            § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 13 UStG i.V.m. 3a Abs. 2 Satz 2 UStG; A 3a.8 Nr. 3 UStAE


            Aus den Angaben ist nicht erkennbar, ob in Düsseldorf eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers vorliegt.



            Was eine Betriebsstätte ist, vgl. A 3a.1 Abs. 3 UStAE:

            Betriebsstätte im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmers dient. Eine solche Einrichtung oder Anlage kann aber nur dann als Betriebsstätte angesehen werden, wenn sie über einen ausreichenden Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln verfügt, der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erforderlich ist. Außerdem muss die Einrichtung oder Anlage einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweisen, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen ermöglicht. Eine solche beständige Struktur liegt z.B. vor, wenn die Einrichtung über eine Anzahl von Beschäftigten verfügt, von hier aus Verträge abgeschlossen werden können, Rechnungslegung und Aufzeichnungen dort erfolgen und Entscheidungen getroffen werden, z.B. über den Wareneinkauf. Betriebsstätte kann auch eine Organgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG sein.



            In Düsseldorf liegt keine Betriebsstätte vor:

            Da der Leistungsempfänger sein Unternehmen in USA (Drittland, § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG) betreibt, befindet sich Ort der sonstigen Leistung nicht im Inland.

            Da der Ort der Leistung (Entwicklung einer Individualsoftware) nicht im Inland liegt, ist diese Leistung nicht steuerbar.

            Eintragungen in den Formularen:

            Ust-VA: Zeile 42, Kennzahl 45
            Ust-JE: Anlage UR, Zeile 58, Kennzahl 205


            In Düsseldorf liegt eine Betriebsstätte vor:

            Da der Leistungsempfänger eine Betriebsstätte in Düsseldorf unterhält und die Leistung an dieser Betriebsstätte erbracht wurde, befindet sich Ort der sonstigen Leistung im Inland

            Da der Ort der Leistung (Entwicklung einer Individualsoftware) im Inland liegt, ist diese Leistung umsatzsteuerpflichtig..

            Eintragungen in den Formularen:

            Ust-VA: Zeile 26, Kennzahl 81
            Ust-JE: Zeile 33, Kennzahl 177

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              #7
              AW: Umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen Drittländer

              Vielen Dank für die Aufklärung!

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