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Kürzungsbetrag Krankenversicherung nach § 10 Abs 1 Nr 3 EStG

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    Kürzungsbetrag Krankenversicherung nach § 10 Abs 1 Nr 3 EStG

    Hallo,

    ich habe meinen Bescheid für 2011 bekommen. Hier nimmt die Behörde einen Abzug
    in Höhe von 4 % von den Beiträgen zur Krankenversicherung vor.
    Text : Kürzungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz 4 EStG

    Darin steht : Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern.

    Es handelt sich um Beiträge zur GKV.

    Wenn das so korrekt ist, warum nimmt Elster diesen Abzug nicht automatisch vor ?
    oder habe ich irgendwo übersehen einen Haken setzen zu müssen ?

    Oder ist das so von der Behörde ein Fehler ?

    Programmversion : 13.3.0.9066

    vielen Dank schon jetzt !

    Grüße Bernd

    #2
    AW: Kürzungsbetrag Krankenversicherung nach § 10 Abs 1 Nr 3 EStG

    Bei der Berechnung in Elsterformular wird der Kürzungsbeitrag auch angezeigt.
    Haben Sie die Berechnung einmal durchgeführt?

    Gruß FIGUL
    Gruß FIGUL

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      #3
      AW: Kürzungsbetrag Krankenversicherung nach § 10 Abs 1 Nr 3 EStG

      Hallo, erstmal danke für die supi schnelle Antwort.

      Klar habe ich die Berechnung durchgeführt, bei mir jedoch wird hier kein Abzug
      auf der Berechnung von Elster Formular ausgewiesen. Hier werden die Beträge
      von den Steuerbescheinigungen ohne Abzug zur Berechnung heran gezogen.

      Das ist ja genau mein Problem....

      Danke !

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        #4
        AW: Kürzungsbetrag Krankenversicherung nach § 10 Abs 1 Nr 3 EStG

        Vergleichen Sie doch mal die von Ihnen eingegebenen Werte bei Kranken- und
        Pflegeversicherung mit den Werten in Ihrem Steuerbescheid

        Gruß FIGUL
        Gruß FIGUL

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          #5
          AW: Kürzungsbetrag Krankenversicherung nach § 10 Abs 1 Nr 3 EStG

          Die Eingabehilfe von Elsterformular liefert zu dieser Frage folgende Erläuterung:

          Grundsätzlich ergibt sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen ein Anspruch auf Krankengeld oder eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird. Sofern das bei Ihnen ausnahmsweise nicht zutrifft, sind in den Zeilen 14 oder 26 und / oder 17 oder 29 die Beiträge einzutragen, die keinen Anspruch auf Krankengeld begründen.

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            #6
            AW: Kürzungsbetrag Krankenversicherung nach § 10 Abs 1 Nr 3 EStG

            Wenn die Daten richtig eingetragen werden, wird auch richtig gerechnet.
            Leider müssen bei der GKV drei Fälle unterschieden werden:

            1. Pflichtversicherung in der GKV, dann steht der AN-Anteil zur GKV in Zeile 25 der LStB, wird automatisch in Zeile 12 der Anlage Vorsorgeaufwand übernommen. Hier werden die 4 Prozent für den Krankengeldanspruch automatisch abgezogen, es sei denn, jemand ist so schlau und trüge die Summe nochmal in Zeile 14 ein, dass sich hieraus kein Krankengeldanspruch ergäbe, dann wäre man aber letztlich selbst schuld.

            2. Freiwillige Versicherung als AN in der GKV, der AG führt die Versicherungsbeiträge ab, dann steht in Z25 der LStB der Gesamtbeitrag zur GKV (auch wenn sich das aus der Beschriftung der Zeile nicht ergibt), der AG Zuschuss in Z24 der LStB, es erfolgt automatisch Übernahme in der Anlage VOR, und wenn man die Finger von Zeile 14 lässt wird auch richtig gerechnet.

            3. Freiwillige Versicherung als AN in der GKV, der AG zahlt den Zuschuss an den AN, der AN zahlt den Beitrag an die GKV. Hier wird der Zuschuss in Z24 der LStB ausgewiesen, Z25 LStB sollte leer sein, der Gesamtbeitrag muss also selber in der Anlage VOR in Zeile 18 eingetragen werden. Und, hier ist die Logik genau andersrum, hier wird der Beitrag, aus dem sich ein Krankengeldanspruch ergibt, in Zeile 20 eingetragen, ein AN muss hier also nocheinmal den Betrag aus Zeile 18 eintragen. Fehlt dies, wird natürlich falsch gerechnet.

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              #7
              AW: Kürzungsbetrag Krankenversicherung nach § 10 Abs 1 Nr 3 EStG

              @bobobaer

              Automatisch werden keine 4 prozent des KV-Beitrages abgezogen. Es kommt auf die Höhe der Vorsorgeaufwendungen an.
              Z.B. Splittingtarif 35000 Euro Brutto entfällt der Abzug

              Gruß FIGUL
              Gruß FIGUL

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                #8
                AW: Kürzungsbetrag Krankenversicherung nach § 10 Abs 1 Nr 3 EStG

                Zitat von FIGUL Beitrag anzeigen
                Automatisch werden keine 4 prozent des KV-Beitrages abgezogen. Es kommt auf die Höhe der Vorsorgeaufwendungen an.
                Z.B. Splittingtarif 35000 Euro Brutto entfällt der Abzug
                Sorry, es ist doch unlauter, wenn sich jemand beschwert, dass ihm IM REALEN BESCHEID die 4 Prozent abgezogen wurden, die für die Basisversorgung anrechenbaren Beiträge also OFFENSICHTLICH oberhalb der Pauschale der sonstigen Vorsorgeaufwendungen liegen, mit so einem Gegenbeispiel zu kommen.

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                  #9
                  AW: Kürzungsbetrag Krankenversicherung nach § 10 Abs 1 Nr 3 EStG

                  Zitat von FIGUL Beitrag anzeigen
                  Vergleichen Sie doch mal die von Ihnen eingegebenen Werte bei Kranken- und
                  Pflegeversicherung mit den Werten in Ihrem Steuerbescheid

                  Gruß FIGUL
                  Hallo, hab ich verglichen, diese Stimmen mit den Einträgen der Lohnsteuerbescheinigungen und meiner Eingaben überein, die Beträge von meiner Frau und mir werden dann summiert, und davon wird dann im Bescheid dieser besagte Kürzungsbetrag abgezogen, was eben das Elster Programm nicht macht.

                  viele Grüße

                  Bernd

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                    #10
                    AW: Kürzungsbetrag Krankenversicherung nach § 10 Abs 1 Nr 3 EStG

                    [QUOTE=bobobaer;145413]Wenn die Daten richtig eingetragen werden, wird auch richtig gerechnet.
                    Leider müssen bei der GKV drei Fälle unterschieden werden:

                    1. Pflichtversicherung in der GKV, dann steht der AN-Anteil zur GKV in Zeile 25 der LStB, wird automatisch in Zeile 12 der Anlage Vorsorgeaufwand übernommen. Hier werden die 4 Prozent für den Krankengeldanspruch automatisch abgezogen, es sei denn, jemand ist so schlau und trüge die Summe nochmal in Zeile 14 ein, dass sich hieraus kein Krankengeldanspruch ergäbe, dann wäre man aber letztlich selbst schuld.

                    Hallo trifft bei uns zu, Beiträge stehen in Zeile 25 der Bescheinigung, sind auch so eingegeben, und werden in Zeile 12 der Anlage übernommen. Aber 1:1, ohne einen Abzug ! In Zeile 11 Vorsorgeaufwand habe ich bei meiner Frau und mir nein angekreuzt.

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                      #11
                      AW: Kürzungsbetrag Krankenversicherung nach § 10 Abs 1 Nr 3 EStG

                      >> In Zeile 11 Vorsorgeaufwand habe ich bei meiner Frau und mir nein angekreuzt.

                      Gna, das ist ja auch falsch, und du müsstest auch einen entsprechenden Warnhinweis weggeklickt haben. Natürlich trägt jemand steuerfrei zur KV bei, nämlich der AG, sowohl bei dir als auch über die Familienversicherung bei der Ehefrau, wie es auch explizit in den Ausfüllhinweisen steht.

                      Und was passiert, wenn das Kreuz falsch ist:
                      Die Basisversorgung wird zwar um die 4 Prozent gekürzt, da aber der Höchstbetrag der sonstigen Vorsorgeaufwendungen noch nicht erreicht ist (da Elsterformular dank der falschen Eingabe von einer zu hohen Obergrenze ausgeht), werden die volle KV, PV, ALV und sogar noch private Haftpflicht- und Unfallversicherung bis in diesem Fall 2x2800 Euro berücksichtigt, und deswegen tauchen die 4 Prozent nicht auf.

                      Das FA rechnet natürlich korrekt mit 2x1900 Euro Obergrenze der übrigen Vorsorgeaufwendungen, die aus den Beiträgen der GKV abzüglich 4 Prozent errechnete Basiskrankenversorgung ist höher und wird daher voll berücksichtigt.

                      Und wenn man das Formular richtig liest, feststellt, dass die Antwort auf die Frage, ob man z.B. als pflichtversicherter AN Anspruch auf steuerfreie AG-Beiträge zur KV hat, hier ja lautet (und wegen der Familienversicherung auch bei der Ehefrau), dann rechnet Elsterformular auch richtig. Klassischer Eingabefehler.

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                        #12
                        AW: Kürzungsbetrag Krankenversicherung nach § 10 Abs 1 Nr 3 EStG

                        Jep das wars !!!

                        vielen Dank für die Hilfe !!!

                        viele Grüße

                        Bernd

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                          #13
                          AW: Kürzungsbetrag Krankenversicherung nach § 10 Abs 1 Nr 3 EStG

                          Zitat von bobobaer Beitrag anzeigen
                          >> In Zeile 11 Vorsorgeaufwand habe ich bei meiner Frau und mir nein angekreuzt.

                          Gna, das ist ja auch falsch, und du müsstest auch einen entsprechenden Warnhinweis weggeklickt haben. Natürlich trägt jemand steuerfrei zur KV bei, nämlich der AG, sowohl bei dir als auch über die Familienversicherung bei der Ehefrau, wie es auch explizit in den Ausfüllhinweisen steht.

                          Und was passiert, wenn das Kreuz falsch ist:
                          Die Basisversorgung wird zwar um die 4 Prozent gekürzt, da aber der Höchstbetrag der sonstigen Vorsorgeaufwendungen noch nicht erreicht ist (da Elsterformular dank der falschen Eingabe von einer zu hohen Obergrenze ausgeht), werden die volle KV, PV, ALV und sogar noch private Haftpflicht- und Unfallversicherung bis in diesem Fall 2x2800 Euro berücksichtigt, und deswegen tauchen die 4 Prozent nicht auf.

                          Das FA rechnet natürlich korrekt mit 2x1900 Euro Obergrenze der übrigen Vorsorgeaufwendungen, die aus den Beiträgen der GKV abzüglich 4 Prozent errechnete Basiskrankenversorgung ist höher und wird daher voll berücksichtigt.

                          Und wenn man das Formular richtig liest, feststellt, dass die Antwort auf die Frage, ob man z.B. als pflichtversicherter AN Anspruch auf steuerfreie AG-Beiträge zur KV hat, hier ja lautet (und wegen der Familienversicherung auch bei der Ehefrau), dann rechnet Elsterformular auch richtig. Klassischer Eingabefehler.
                          __________________________________________________ ______________________________
                          Hallo, ich weiß, der Artikel ist schon etwas älter aber ich brauche trotzdem als Neuling hier mal Hilfe zu genau diesem Thema ... Also, auch bei mir hat das FA die 4% abgezogen obwohl ich in Elster "Nein" angeklickt hatte. Auf meiner elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist ja auch kein steuerfreier Beitrag des AG eingetragen also trägt er ja auch nicht dazu bei oder? Ohne diese 4% -Regelung würde ich deutlich mehr vom FA zurückbekommen ... Mach bzw. denke ich da jetzt falsch oder bin ich zu gierig? :-)
                          Gruß,
                          SteuerMaxe
                          - Nachtrag -
                          LÖSUNG?? Ich glaube, ich bin nun selbst fündig geworden ... Es ist anscheinend unabhängig davon, ob der AG steuerfreie Anteile in die KV des AN zahlt. Nämlich mit den Beiträgen zur gesetzlichen RV ist dieser Punkt bereits als erfüllt anzusehen und somit muss Zeile 11 in den Vorsorgeaufwendungen mit "Ja" beantwortet werden und das FA ist zum Abzug der 4% berechtigt ... was mir einen Verlust von immerhin 151 Euro beschert! Ich frage mich allerdings, was die RV mit der KV zu tun hat. Hat das FA hier nur einen Weg eingebaut, weniger Geld zurückzahlen zu müssen?
                          Oder sehe ich das jetzt alles komplett falsch? By the way - der Kinderfreibetrag (0,5 Kind auf der LSt-Karte) wird nicht bei dem zu versteuernden Einkommen berücksichtigt? Puhhh ich schwitz jetzt schon 2 Tage drüber ....
                          Zuletzt geändert von SteuerMaxe; 07.04.2013, 15:27.

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                            #14
                            AW: Kürzungsbetrag Krankenversicherung nach § 10 Abs 1 Nr 3 EStG

                            Hallo,
                            du bist doch An? Als AN bezahlt der AG immer einen Anteil an der KV.
                            Die 4 Prozent Abzug hast du wegen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (pauschal 4 Prozent).
                            Der Kinderfreibetrag wirkt sich bis zu einem bestimmten Einkommen (Höhe kannst du im Internet erfahren) nur auf Soli und KiSt aus.
                            Mir scheint du hast da einiges durcheinander gebracht

                            Gruß FIGUL
                            Gruß FIGUL

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                              #15
                              AW: Kürzungsbetrag Krankenversicherung nach § 10 Abs 1 Nr 3 EStG

                              Zitat von SteuerMaxe Beitrag anzeigen
                              Hallo, ich weiß, der Artikel ist schon etwas älter aber ich brauche trotzdem als Neuling hier mal Hilfe zu genau diesem Thema ... Also, auch bei mir hat das FA die 4% abgezogen obwohl ich in Elster "Nein" angeklickt hatte. Auf meiner elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist ja auch kein steuerfreier Beitrag des AG eingetragen also trägt er ja auch nicht dazu bei oder? Ohne diese 4% -Regelung würde ich deutlich mehr vom FA zurückbekommen ... Mach bzw. denke ich da jetzt falsch oder bin ich zu gierig? :-)
                              Gruß,
                              SteuerMaxe
                              - Nachtrag -
                              LÖSUNG?? Ich glaube, ich bin nun selbst fündig geworden ... Es ist anscheinend unabhängig davon, ob der AG steuerfreie Anteile in die KV des AN zahlt. Nämlich mit den Beiträgen zur gesetzlichen RV ist dieser Punkt bereits als erfüllt anzusehen und somit muss Zeile 11 in den Vorsorgeaufwendungen mit "Ja" beantwortet werden und das FA ist zum Abzug der 4% berechtigt ... was mir einen Verlust von immerhin 151 Euro beschert! Ich frage mich allerdings, was die RV mit der KV zu tun hat. Hat das FA hier nur einen Weg eingebaut, weniger Geld zurückzahlen zu müssen?
                              Oder sehe ich das jetzt alles komplett falsch? By the way - der Kinderfreibetrag (0,5 Kind auf der LSt-Karte) wird nicht bei dem zu versteuernden Einkommen berücksichtigt? Puhhh ich schwitz jetzt schon 2 Tage drüber ....
                              Sorry, du hast hier soviele Sachen nicht verstanden, und dann vermischst du sie auch noch solange, kein Wunder, dass du schwitzt.

                              Erstmal: Rentenversicherung hat nichts mit der Höchstgrenze der sonstigen Vorsorgeaufwendungen zu tun, dein Rechercheergebnis, dass daraus das Ja folgen würde, ist also falsch.

                              Genauso falsch ist allerdings deine Ansicht, dass dein AG nicht zu deiner KV beiträgt. Immerhin bezahlt er (mittlerweile nur noch knapp) die Hälfte deiner Krankenversicherung, und das schon seit Bismarcks Zeiten. Das sind steuerfreie Beiträge, keine steuerfreien Zuschüsse, die betreffen freiwillig versicherte AN.

                              Seit einigen Jahren sind jedoch die Basisbeiträge zur KV und PV nicht mehr durch die Höchstgrenze der übrigen Vorsorgeaufwendungen gedeckelt, sondern voll absetzbar. Das ist bei in der GKV der AN-Anteil abzgl. der 4% dafür, dass man über die KV als AN nach 6 Wochen Krankheit Anspruch auf Krankengeld hat. Zusammenhang mit dem Ja oder Nein in Zeile 11: Keiner.

                              Das Ja oder Nein bestimmt lediglich die Höchstgrenze der anzurechnenden übrigen Vorsorgeaufwendungen, 1900, wenn z.B. der AG sich an der KV beteiligt (selbst wenn man es anscheinend gar nicht weiß), sonst 2800. Wenn nach den wie o.a. bestimmten Beträgen der Basis-KV/PV noch Luft bis zu diesem Höchstbetrag bleibt, dann werden bis zu dieser Grenze die gekürzten 4%, der AN-Anteil zur ALV, private Haft- und Unfallversicherung (sowie alte Lebensversicherungen) angerechnet.

                              Und das mit dem Kinderfreibetrag, sorry, da gibt es dutzende Threads zu, Günstigerprüfung Kindergeldanspruch gegen Steuerfreibetrag.

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