Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Höchstbetrag Vorsorgeaufwendungen bei unterjärigem Jobstart nach Studium

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Höchstbetrag Vorsorgeaufwendungen bei unterjärigem Jobstart nach Studium

    Hallo,

    ich habe nach Beendigung meines Studiums im März, im Mai eine Tätigkeit in einem sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis begonnen. Als Student habe ich zuvor meine Kranken- und Pflegeversicherung selbst finanziert (zunächst Studententarif, dann für die Zeitspanne zwischen Studiumsende und Jobstart normaler GKV-Beitrag). Meine Frage lautet nun, welcher Höchstbetrag für die übrigen Vorsorgeaufwendungen anerkannt wird, der für Arbeitnehmer (1900 EUR) oder der für Selbstständige / nichtsozialversicherungspflichtig beschäftigte Personen (2800 EUR) ? Im Formular Vorsorgeaufwand muss ich ja die Frage nach steuerfreien Arbeitgeberbeiträgen bejahen (gilt tatsächlich aber ja nur für die Zeit ab Mai, jedoch nicht von Januar bis April).

    Vielen Dank für die Antworten.

    #2
    AW: Höchstbetrag Vorsorgeaufwendungen bei unterjärigem Jobstart nach Studium

    Laut Erläuterung in ElsterFormular gilt folgende Regelung:
    *Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen ist davon abhängig, ob Krankheitskosten oder Beiträge für eine Krankenversicherung ausschließlich aus eigenen Mitteln bestritten werden oder ob steuerfreie Leistungen gewährt werden oder (zumindest) Anteile der Krankheitskosten von dritter Seite übernommen werden.
    ...
    Werden die vorgenannten Leistungen für mindestens einen Teil des Jahres oder bei mehreren Einkünften für mindestens eine Einkunftsquelle erbracht, ist die in Zeile 11 gestellte Frage mit Ja zu beantworten. Bei Ehegatten, die über ihren Ehepartner versichert sind (z. B. gesetzliche Krankenversicherung), ist die Frage wie beim Ehepartner mit Ja zu beantworten.*
    Da ab Mai steuerfreie AG-Zuschüsse gezahlt werden, muss die Frage zutreffend mit *ja* beantwortet werden.
    Es sind bei Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen aber die Kosten in voller Höhe abzugsfähig. D.h. liegen diese über 1900 EUR, wird der gesamte Betrag berücksichtigt. Nur bei Beiträgen unter 1900 EUR greift die Regelung zum Höchstbetrag.
    UserElster

    Kommentar

    Lädt...
    X