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Kürzungsbetrag nach §10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz 4 EStG

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    Kürzungsbetrag nach §10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz 4 EStG

    Hallo,

    laut des oben genannten Paragrafen wird der Krankenversicherungsbeitrag um 4% bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern gekürzt (Sonstige Vorsorgeaufwendungen). Die Steuerberechnung im Elsterformular zeigt aber einen kleineren Kürzungsbetrag als 4% an.

    Von einer Webseite, wo ein ähnliches Problem geschildert wurde (leider ohne einer zufriedenstellenden Antwort), habe ich folgendes Beispiel rauskopiert:
    ............................
    Sonderausgaben
    ab beschränkt abziehbare Sonderausgaben
    Summe der Altersvorsorgeaufwendungen.... 8.094
    davon 70%............................... 5.666
    abzüglich Arbeitgeberanteil zur RV...... -4.047
    verbleiben.............................. 1.619 1.619
    Beiträge zur Krankenversicherung
    inklusive etwaiger Zusatzbeiträge....... 3.213
    ab Kürzungsbetrag nach
    §10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz 4 EStG -116
    verbleiben.............................. 3.097
    Beiträge zur Pflegeversicherung......... 499
    Summe der Beiträge nach §10 Abs. 1 Nr. 3 3.596
    ab Beitragsrückerstattung............... -290
    verbleiben.............................. 3.306 3.306
    Summe der abzugsfähigen Vorsorgeaufw........... 4.925 -4.925
    ..................................

    In diesem Beispiel haben wir:
    Krankenversicherungbeiträge: 3.213
    Kürzung: -116

    4% von 3.213 sind aber 128 EUR.
    Wie werden die 116 EUR berechnet?

    Ich hoffe, jemand kann mir weiterhelfen...

    Gruß
    moona
    Zuletzt geändert von moona; 22.05.2013, 16:41.

    #2
    AW: Kürzungsbetrag nach §10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz 4 EStG

    nur paar Überlegungen meinerseits / ohne gewähr:

    im Gesetz steht:
    Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;


    Ist in den Krankenversicherungsbeiträgen evtl. ein Betrag enthalten, welcher auf Leistungen fällt, aus denen sich eben KEIN Anspruch auf Krankengeld ergibt?

    Mir würde da einfallen: evtl im Jahr teilweiße privat versichert?
    Wie wäre es wenn ein Teil auf den Zusatzbeitrag fällt? Wäre der auch um 4 % zu kürzen?
    Mfg

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      #3
      AW: Kürzungsbetrag nach §10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz 4 EStG

      3213 KV abzüglich Beitragsrückerstattung 290 macht 2923.
      Davon 4 Prozent sind 116,92, als auf volle Euro abgerundet 116 Euro.

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        #4
        AW: Kürzungsbetrag nach §10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz 4 EStG

        Danke für die Antwort!
        Zuletzt geändert von moona; 22.05.2013, 17:28.

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          #5
          AW: Kürzungsbetrag nach §10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz 4 EStG

          Hallo,

          Es muß aber so etwas wie eine Untergrenze für den 4% Abzug geben.
          Ein Fall:

          Bruttoverdienst 13744 STKlase 1

          KV 1128 - PV 135

          kein Abzug

          Greift der Abzug vllt erst bei KV über 1900?
          Habe noch nie etwas dazu gefunden.

          Gruß FIGUL
          Gruß FIGUL

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            #6
            AW: Kürzungsbetrag nach §10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz 4 EStG

            @FIGUL:
            Falls der _allgemeine_ Beitragssatz das Krankengeld mit absichert, werden die Beiträge immer pauschal um 4 % gekürzt.
            Falls der _ermäßigte_ Beitragssatz zu zahlen ist, weil kein Anspruch auf Krankengeld besteht, entfällt der Abschlag von 4 %. Dies gilt für Arbeitnehmer während der Freistellungsphase der Altersteilzeit und für Bezieher von Arbeitslosengeld II.
            Falls ein _besonderer_ Beitragssatz zu zahlen ist, so bei Wehr- und Zivildienstleistenden, Studenten und Praktikanten, erfolgt ebenfalls kein Abschlag um 4 %, weil kein Anspruch auf Krankengeld besteht.
            mfg. - Kent

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              #7
              AW: Kürzungsbetrag nach §10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz 4 EStG

              Die 4%-Kürzung betrifft ja nur die Ermittlung der unbeschränkt absetzbaren Basisversorgung nach §10 (1) Nr. 3, der Rest, also die Kürzung für das Krankengeld und eventuelle Beiträge für über die Basisabsicherung hinausgehende Wahlleistungen, sind beschränkt abziehbare Sonderausgaben nach §10 (1) Nr. 3a, und wenn die Grenze von 1900 Euro noch nicht erreicht wurde, ist natürlich somit der volle KV-Beitrag absetzbar.

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                #8
                AW: Kürzungsbetrag nach §10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz 4 EStG

                Hallo bobobar,

                danke so sehe ich das auch.


                Gruß FIGUL
                Gruß FIGUL

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