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Kinderbetreuungskosten durch Oma

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    Kinderbetreuungskosten durch Oma

    Hallo,
    Meine Frau betreut unser Enkelkind, weil die Eltern berufstätig sind a. 180,- €.
    im Monat. Kindergarten v. 8,00 bis 13,00 Uhr.

    Das Enkelkind geht schon seid 3 Jahren zur Kita /Kindergarten.
    Wir hatten die Jahre immer einen Kontoauszug für die Kosten Kindergarten
    und Betreuungskosten je Monat als Beleg eingereicht.
    Diese Kosten werden von der Schwiegertochter monatlich überwiesen.

    Das Finanzamt erkannte die letzten 2 Jahre die Kosten für d. Kindergarten und Betreuugspersohn laut Kontoauszügen der Überweisungen zu 2/3 an.

    Für 2012 sollen wir jetzt einen Beleg /Rechnung v. Kindergarten einreichen welche Kosten entstanden sind. Das ist ja machbar.
    Aber die Überweisung an meine Frau (Oma) laut Kontoauszug von monatlich
    180,- € wird bei unseren Kindern nicht mehr steuerlich anerkannt.
    Darf das Finanzamt jetzt obwohl 2 Jahre alles anerkannt wurde das ablehnen?

    Es müsste ein Vertag bestehen (diesen gab es auch die letzten 2 Jahre nicht).
    Und es wurde gedroht diese Einkünfte meiner Frau müssen bei unserer Einkommenserklärung als Einnahmen angegeben werden und damit versteuert werden.


    Frage:
    1. Vertrag rückwirkend machen?
    Dadurch hat die Juniorfamilie mehr zum absetzen = Mehr Rückzahlung.
    2. Was würde ein Vertrag für uns (Opa u. Oma) finanziel bedeuten?
    Oma ist seid 2001 Rentnerin und ich Opa bin ab 01.09.2012 in
    Krankengeldzahlung bis heute und wahrscheinlich noch länger.

    Wir bekommen Oma u. Opa bisher für 2013 Lohnersatzleistungen die aber ja bei der Einkommessteuer 2013 in der "Progresionsversteuerung" nachteilig für uns sein könnten.

    Also Vertag rückwirkend mit der Juniorfamilie machen?

    Danke für Hinweise.

    #2
    AW: Kinderbetreuungskosten durch Oma

    Ich hab den Sachverhalt nicht verstanden. Macht nix. Für Steuerberatung und Gestaltungshilfen ist das ElsterFormular-Forum nicht gedacht.

    Kommentar


      #3
      AW: Kinderbetreuungskosten durch Oma

      Zitat von Elefant Beitrag anzeigen
      Ich hab den Sachverhalt nicht verstanden. Macht nix. Für Steuerberatung und Gestaltungshilfen ist das ElsterFormular-Forum nicht gedacht.
      Eltern bezahlten Oma für die Kinderbetreuung, wollen das absetzen, FA spielt nicht mit, will Vertrag sehen (wobei der mE auch formfrei mündlich abgeschlossen werden dürfte), und was noch schlimmer ist, weist gemeiner Weise darauf hin, dass die Einkünfte bei Oma steuerpflichtig sind.
      Womit wir tatsächlich bei Macht Nix und deinem letzten Satz landen.

      Kommentar


        #4
        AW: Kinderbetreuungskosten durch Oma

        Danke Bobobaer Jetzt, so ganz ohne die Kindergartengeschichte, versteh ichs.

        Kommentar


          #5
          AW: Kinderbetreuungskosten durch Oma

          Hallo dododaer u. Elefant,

          danke für die Antworten.
          dododaer was meinst du mit meinen letzten Satz?

          Also Vertag rückwirkend mit der Juniorfamilie machen?

          Was bedeutet das aber finanziel für uns Opa u. Oma?
          Was könnten wir (Oma) bei d. Betreuungskosten (Vertrag wird rückwirkend erstellt)
          für unsere Steuer mildernd geltend machen?

          Lohnt sich ein Vertrag mit Kindern damit sie höhere Rückzahlung bekommen
          aber wir (Oma) damit bei unserer Steuer höher belastet werden?

          Noch mal die Situation v. Oma u. Opa:
          Wir bekommen Oma u. Opa bisher für 2013 Lohnersatzleistungen die aber ja bei der Einkommessteuer 2013 in der "Progresionsversteuerung" nachteilig für uns sein könnten.

          Vertrag rückwirkend machen ja oder nein?

          Danke für Antworten.

          Kommentar


            #6
            AW: Kinderbetreuungskosten durch Oma

            bobobaer (nicht dodob..) und Elefant haben sicher gemeint:
            Oma oder Opa sind wie Tagesmütter/väter zu behandeln. Du musst sie bezahlen.
            Die Tagesmütter und -väter müssen die Einnahnmen versteuern.

            Der beste Rat ist der Gang zum Steuerberater.
            Gruss (S)stiller
            STEUERBESCHEIDE SIND NIE EIN MAILANHANG, VIRENGEFAHR!
            Bitte Fragen in das etwa zutreffende Unterforum stellen.
            ELSTER ELektronische STeuer ERklärung.
            Bitte prüfen Sie Ihre Software ständig auf Updates.
            Mein Elster (MEL) wird ab VZ 2020 das non plus ultra sein!
            Das BZST unterstützt auch das Elsterzertifikat, hat aber eigene Bereiche.
            Irren ist menschlich. Aber wenn man richtig Mist bauen will, braucht man einen Computer. (Dan Rather)

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              #7
              AW: Kinderbetreuungskosten durch Oma

              Mit dem Steuerberater kann ich mich nur anschließen ! Ein paar Gedanken noch: Ein RÜCKWIRKENDER Vertrag ist nicht zulässig und wird Euch eher in den Geruch der Steuerhinterziehung bringen. Jedes Veranlagungsjahr wird neu geprüft ohne Bindung an an die Handhabung im Vorjahr (vgl. AEAO zu § 85 AO). Wäre nach schöner, wenn das Finanzamt Fehler bewusst jedes Jahr weiter machen müsste auf Kosten der anderen Steuerzahler, bei denen der Fehler nicht passierte.

              Im BMF-Schreiben zu Kinderbetreuungskosten Rz. 4 heißt es:

              Aufwendungen für Kinderbetreuung durch Angehörige des Steuerpflichtigen können nur berücksichtigt werden, wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen, die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, tatsächlich so auch durchgeführt werden und die Leistungen nicht üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden. So können z. B. Aufwendungen für eine Mutter, die zusammen mit dem gemeinsamen Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt, nicht berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 6. November 1997, BStBl. 1998 II Seite 187). Auch bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder einer Lebenspartnerschaft zwischen dem Steuerpflichtigen und der Betreuungsperson ist eine Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten nicht möglich. Leistungen an eine Person, die für das betreute Kind Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder auf Kindergeld hat, können nicht als Kinderbetreuungskosten anerkannt werden.
              Zuletzt geändert von Picard777; 05.08.2013, 15:17. Grund: Optik
              Schönen Gruß

              Picard777

              P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

              Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                #8
                AW: Kinderbetreuungskosten durch Oma

                Zitat von Käse Beitrag anzeigen
                dododaer was meinst du mit meinen letzten Satz?

                Also Vertag rückwirkend mit der Juniorfamilie machen?
                Da ich elefant geantwortet hatte, bezog ich sich mein "dein letzter Satz" natürlich auf seinen, der denn lautete "Für Steuerberatung und Gestaltungshilfen ist das ElsterFormular-Forum nicht gedacht." und dem ich mich nur anschließen kann.

                Zum Thema rückwirkender Vertrag s. die Hinweise von Picard777, man kann dabei sehr viel falsch machen. Ich habe nur darauf hingewiesen, dass Verträge i.A. keiner besonderen Form, insbesondere nicht zwangsläufig der Schriftform bedürfen, es also nicht ausgeschlossen ist, dass der Betreuungsvertrag schon längst existiert, auch wenn der Nachweis bei mündlichen Verträgen naturgemäß schwer fällt.

                Dass das FA mindestens ab jetzt sehr genau hinschauen dürfte, ob die im zitierten BMF-Schreiben genannten Kriterien erfüllt sind, ist zu erwarten. Ob sich das Geschäft überhaupt lohnt, muss durchkalkuliert werden, dass geht jedem anderen Gewerbetreibenden (was Oma in der Geschichte letztlich ist bzw. würde) nicht anders.

                Und der Vollständigkeit halber, da Oma ihr Geschäft ja anscheinend schon länger betreibt, sollte man auch nicht unerwähnt lassen, dass selbst Steuerbescheide, deren Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist, noch geändert werden können, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen.

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