AW: Renovierung einer Wohnung, die vermietet werden soll
Wieder ein Grund darauf hinzuweisen, dass dies hier ein Anwenderforum für ELSTER und kein Steuerberatungsforum ist. Falsche Auskünfte können den Fragenden teuer zu stehen kommen!
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Keine Ankündigung bisher.
Renovierung einer Wohnung, die vermietet werden soll
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AW: Renovierung einer Wohnung, die vermietet werden soll
Zitat von Steuerehrlich Beitrag anzeigenIch möchte darauf verweisen, dass bei Handwerker- sowie haushaltsnahen Dienstleistungen stets durch die jeweilige Fa. in der Rechnung ausgewiesen werden sollte, wie hoch die Montagelohnleistungen sind. Ansonsten muss dieses dann selbst errechnet werden! Alle Rechnungen müssen von Konto zu Konto beglichen worden sein; so die gesetzliche Voraussetzung! Die kommen im Mantelbogen auf Seite 3 hinein; der Rest der Rechnungssumme muss in die Anlage V (da Vermietung danach vorgesehen ist) eingearbeitet werden. Welches Jahr es betrifft, ist auch zu beachten, da eventuell vorweggenommene Kosten im Vorjahr geltend zu machen sind, wenn die Vermietung im nachfolgenden Jahr passiert. Das ist bitte zu beachten. Frage einen kompetenten Lohnsteuerhilfeverein zur Sachlage, wobei Du dort Mitglied werden musst. Bei so einer Sachlage machen die meisten Steuerlaien die größten Fehler und merken es noch nicht einmal! Also Augen auf und durch!
Sorry, aber was du schreibst geht am Thema vorbei.
Renovierungsarbeiten einer _vermieteten_ Wohnung sind _nicht_ als Handwerkerleistungen oder haushaltsnahen Dienstleistungen abzugsfähig. Sondern stellen Werbungskosten bei V+V dar!
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AW: Renovierung einer Wohnung, die vermietet werden soll
Zitat von Steuerehrlich Beitrag anzeigenAnsonsten muss dieses dann selbst errechnet werden!
Zitat von Steuerehrlich Beitrag anzeigenDie kommen im Mantelbogen auf Seite 3 hinein
Zitat von Steuerehrlich Beitrag anzeigender Rest der Rechnungssumme muss in die Anlage V (da Vermietung danach vorgesehen ist) eingearbeitet werden
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AW: Renovierung einer Wohnung, die vermietet werden soll
Ich möchte darauf verweisen, dass bei Handwerker- sowie haushaltsnahen Dienstleistungen stets durch die jeweilige Fa. in der Rechnung ausgewiesen werden sollte, wie hoch die Montagelohnleistungen sind. Ansonsten muss dieses dann selbst errechnet werden! Alle Rechnungen müssen von Konto zu Konto beglichen worden sein; so die gesetzliche Voraussetzung! Die kommen im Mantelbogen auf Seite 3 hinein; der Rest der Rechnungssumme muss in die Anlage V (da Vermietung danach vorgesehen ist) eingearbeitet werden. Welches Jahr es betrifft, ist auch zu beachten, da eventuell vorweggenommene Kosten im Vorjahr geltend zu machen sind, wenn die Vermietung im nachfolgenden Jahr passiert. Das ist bitte zu beachten. Frage einen kompetenten Lohnsteuerhilfeverein zur Sachlage, wobei Du dort Mitglied werden musst. Bei so einer Sachlage machen die meisten Steuerlaien die größten Fehler und merken es noch nicht einmal! Also Augen auf und durch!
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AW: Renovierung einer Wohnung, die vermietet werden soll
Vielen Dank!
Pasta
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AW: Renovierung einer Wohnung, die vermietet werden soll
Hallo
Anlage V Zeile 39
Gruß FIGUL
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Renovierung einer Wohnung, die vermietet werden soll
Hallo,
vielleicht kann mir jemand helfen. Wir haben im August 2013 eine Wohnung renoviert (Maler-, Schreinerarbeiten), die ab September neu vermietet worden ist.
Wo und wie kann ich die Rechnungen der Handwerker angeben, bzw. geltend machen?
Vielen Dank für Hilfe
PastaStichworte: -
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