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Allgemeine Frage zum § 35a EStg

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    Allgemeine Frage zum § 35a EStg

    Moin, ich habe mal eine Frage zum § 35a:

    Mich erreichte Heute der smartsteuer Newsletter in dem berichtet wird, das auf Grund entsprechendem Rechtsspruches das Bundesfinanzministerium die Finanzämter nun anweist, auch neu geschaffenes im eigenen Haushalt, als absetzbar anzuerkennen.

    Nun frage ich mich folgendes, im Gesetzestext steht ja, das 20% von bis zu 6000 EUR in der Summe anerkannt würden, bzw. erstattet würden. Die Steuererstattung also höchstens 1.200 EUR betrüge.

    Nun war ich bis dato so informiert, dass nur die Lohnkosten abgesetzt werden können. Jetzt finde ich aber auch Quellen, wo das allgemeiner formuliert wird und man davon ausgeht, dass die gesamte Handwerkerrechnung angesetzt werden kann; also inklusive Material und Anfahrt etc.. Zudem auch Material das für die handwerkliche Dienstleistung extra erworben wurde; z.B.: Farben, Kreppband und Folie wenn man einen Maler beauftragt.

    Was trage ich also in der Steuererklärung ein: 100% der Handwerkerrechnung, 100% der Lohnkosten, 20% der Handwerkerrechnung oder 20% der Lohnkosten?

    Nach allen Informationen gehe ich davon aus, dass ich 100% der Handwerkerrechnung ansetze (Mit Ausnahme der Posten der Mietkostenabrechnung; hier nur die absetzbaren Positionen) und das Finanzamt vom angesetzten Gesamtbetrag automatisch 20% Steuerermäßigung bis 1.200 EUR berücksichtigt?

    #2
    AW: Allgemeine Frage zum § 35a EStg

    Hallo,

    das ist ja ganz was Neues. Zur Info

    http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html

    Gruß FIGUL
    Gruß FIGUL

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      #3
      AW: Allgemeine Frage zum § 35a EStg

      es gibt ein neues BMF-Schreiben zuz 35a vom 10.01.2014 (s. Internetseite BMF).

      Neu geschaffenes im vorhandenen Haushalt (z. B. Wintergarten) ist jetzt auch begünstigt.

      Nach wie vor sind aber nur Lohn- und Fahrtkosten anzusetzen, Material nicht. Sie tragen 100 % davon ein.

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        #4
        AW: Allgemeine Frage zum § 35a EStg

        Danke für den Tipp; hier auch der Link auf die Quelle: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2014-01-10-anwendungsschreiben-zu-paragraf-35a.html

        Somit sind also Arbeitskosten (Lohn), Fahrtkosten, Maschinenkosten und Verbrauchsmaterialien ansetzbar. Nicht jedoch Bauteile die verbaut werden und Bestandteil des Werkes sind. Somit sind z.B. auch das Kreppband absetzbar, die Farbe jedoch nicht..

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          #5
          AW: Allgemeine Frage zum § 35a EStg

          NEIN, Verbrauchsmaterialien sind auch weiterhin NICHT begünstigt.
          Mfg

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            #6
            AW: Allgemeine Frage zum § 35a EStg

            Ich denke das ist ein Irrtum. Siehe Quelle BFA Punkt 39 Seite 13 letzter Satz. "Gelieferte Waren bleiben mit Ausnahme von Verbrauchsmaterialien außer Ansatz"

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              #7
              AW: Allgemeine Frage zum § 35a EStg

              Hallo mrxyz,

              'Wat sind Verbrauchsmittel?'
              Unter Verbrauchsmitteln versteht der Gesetzgeber Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel sowie Streugut, welche als Nebenleistung zu Rdnr. 39 im Einzelfall in Ansatz gebracht werden können.
              In der betriebswirtschaftlichen (wissenschaftlichen) Produktionstheorie nach Gutenberg wird auch von Verbrauchsfaktoren gesprochen.
              Krepp wird aber weder unmittelbar verbraucht, oder physikalisch oder chemisch ungewandelt, ist also wissenschaftlich wie rechtlich KEIN Verbrauchsmittel.
              Und dat mit de Mehrwertsteuer, dat krieje mer später.
              Mit freundlichen Grüßen
              gez. D. Cremer

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                #8
                AW: Allgemeine Frage zum § 35a EStg

                http://de.wikipedia.org/wiki/Verbrauchsmaterial

                Also sind nach Eurer Auffassung somit alle Mittel die nicht explizit in der beispielhaften Aufzählung des BFM oder z.B. bei Wiki genannten Mittel keine Verbrauchsmittel?

                Hier mal andere Beispiele: http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=3&ved=0CEAQ FjAC&url=http%3A%2F%2Fwww.lupse.de%2Fmedia%2F753%2 Fcms_4c408ba090aad.pdf&ei=urr0UrCcEYqPtAae84DoBw&u sg=AFQjCNE_vVCe-eJGmH4AgOQB9ikMWxiA0w&bvm=bv.60799247,d.Yms

                a) Begünstigt sind nur Arbeitskosten
                Steuerlich abziehbar sind nur reine Arbeitskosten sowie ggf. in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich der darauf
                entfallenden Mehrwertsteuer. Begünstigt sind ebenfalls die Kosten für Entsorgungen, die als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen
                sind (z. B. Fliesenabfuhr bei Neuverfliesung des Bades), ferner in Rechnung gestellte Kosten für Verbrauchsmittel (z. B. Klebeband,
                Abdeckfolien, Schmiermittel). Nicht begünstigt sind hingegen Kosten für Material und sonstige gelieferten Waren.

                http://www.finanztip.de/handwerkerkosten/

                Höchstgrenze: Von dem von Ihnen gezahlten Lohn können Sie 20 Prozent von Ihrer Steuerschuld abziehen. Die Mehrwertsteuer setzen Sie mit an. Ebenfalls anrechnen können Sie Fahrt- und Maschinenkosten sowie Verbrauchsmittel, also etwa Klebeband und Abdeckplane, die der von Ihnen beauftragte Maler verwendet. Dabei gilt eine Höchstgrenze von 6.000 Euro im Jahr. Damit können Sie bis zu 1.200 im Jahr zurückerhalten. Die gesetzliche Regelung können Sie in Paragraf 35a des Einkommensteuergesetzes nachlesen.

                Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/handwerkerkosten/#ixzz2sdK1Hz1P
                Zuletzt geändert von mrxyz; 07.02.2014, 13:05.

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                  #9
                  AW: Allgemeine Frage zum § 35a EStg

                  Hallo mrxyz,

                  wer die Seite finanztip.de betreibt und es hapert schon mit der Rechtschreibung, da wäre mein Vertrauen nicht allzu groß.

                  Tschüß

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                    #10
                    AW: Allgemeine Frage zum § 35a EStg

                    Tatsächlich hätte ich wenig Hemmungen, Kreppband und Abdeckfolien als Verbrauchsmittel zu betrachten. Die werden zwar im engeren Sinne nicht verbraucht, werden aber nur während des Erbringens der Dienstleistung angebracht und werden danach entsorgt. Es kann natürlich übel gesinnte Finanzbeamte geben, die sowas dann streichen, dann muss man sich überlegen, welches Fass man wegen solch einem Fliegendrech aufmacht. Andererseits, Einspruch kostet nichts, außer Arbeit für den Sachbearbeiter.

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                      #11
                      AW: Allgemeine Frage zum § 35a EStg

                      Unabhängig von der branchenspezifischen Definition von Verbrauchsgütern/-mitteln/-materialien, scheint es doch so, dass alle Kosten zur Montage absetzbar sind, das Werk selbst jedoch da wertschaffend und im Besitz bleibend nicht. So sind doch Anfahrt, Lohn, Maschinenkosten und Verbrauchsmittel alles Bestandteile der Dienstleistung die am Ende nicht beim Kunden verbleiben, es sei den man ist geil auf abgenudelte Folie. Ein Sammlerstück, sowas. Ich finde die Annahme das auch so etwas beispielhaft als Verbrauchsmittel aufgeführt wird nicht unlogisch.

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