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Rentenbeiträge bei Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt auf Lohnbescheinigung

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    Rentenbeiträge bei Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt auf Lohnbescheinigung

    Guten Abend,

    bitte um Hilfe und Rat, da ich die Erklärung für einen Verwandten mache:

    Er ist seit 1.2013 zwar in Rente (wie seine Ehefrau) arbeitete aber voll weiter,
    da noch ein Nachfolger fehlte.

    Es gibt ja offensichtlich nicht mehr diese elektronische Jahresbescheinigung
    sondern ich habe nur die einzelnen Monatsabrechnungen bzw. die
    Aufsummierung der Beträge bei der Abrechnung 12/2013 erhalten.

    Es wird im oberen Bereich rechts neben den Monats-Gehaltssummen
    zunächst unter der Addition der Gesamt-Bruttosumme
    aufgeführt: Lohnst.
    Soli
    KV-Beitrag AN
    PV-Beitrag AN

    dagegen wird im unteren Bereich des Blattes auch noch einmal eine Aufsummierung vorgenommen und zwar scheinbar für die AG Anteile
    bei KV ist der AG Anteil niedriger, die Pflegeversicherung gleich.
    Allerdings gibt es eine Summe Arbeitslosenversicherung AG, gibt es bei den AN-Summen im oberen Bereich aber nicht.
    Dazu noch eine Jahressumme Rentenversicherung AG Anteil, die auch bei AN fehlt.
    Wie muss ich denn das verstehen? bzw. eintragen?

    Hatte nun der Arbeitgeber RV abgeführt oder nicht... Sein Mitarbeiter ist doch jetzt
    in Rente?

    Eine Schlussfrage noch:
    Ich hatte bei ST.Kl 4 durch zweifache Renteneinkünfte (bei Ehefrau allerdings recht niedriger Betrag) und die Bruttosummen durch Weiterbeschäftigung eigentlich eine höhere Nachbesteuerung erwartet... Es erscheint jedoch bei der vorläufigen Berechnung sogar ein Rückzahlungsbetrag...(keine hohen Werbungskosten - allerdings ca. 2.000,- Euro Krankheits Behandlungskosten bzw. 60 % Schwerbehinderung)

    Gibt es evtl. für mich einen Anhaltspunkt, was das so günstig beeinflusst haben könnte.? Macht es Sinn, dass ich evtl. für Steuerexperten hier im Forum einen anonym gehaltenen bzw. bearbeiteten Ausriss aus der Vorabrechnung mal anfüge, sodass mehr Details für eine Begutachtung zur Verfügung stehen?

    Vielen Dank für eine Antwort

    #2
    AW: Rentenbeiträge bei Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt auf Lohnbescheinigung

    Hallo,

    in diesem Forum helfen Benutzer anderen Benutzern bei der Handhabung der Elster-Produkte.
    Steuerberatung dürfen nur entsprechende Berufe oder Hilfevereine ausüben.
    Wenden Sie sich besser für Ihre Fragen an einen STB.
    Gruß, Basteltyp

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      #3
      AW: Rentenbeiträge bei Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt auf Lohnbescheinigung

      Der Arbeitgeber hat auch noch bis Ende Februar Zeit, um die Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.

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        #4
        AW: Rentenbeiträge bei Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt auf Lohnbescheinigung

        Hallo,

        danke für die Antworten und Entschuldigung für die vielen Detailfragen. Bevor ich nun übereilt die Dienste eines Steuerberaters in Anspruch nehme, will ich doch einfach das Ganze vielleicht klarer auf formulartechnische Elster-Fragen beschränken, ich hoffe zumindest, das es solche sind:

        - auf die letzte Antwort bezogen: Mein Verwandter erklärte mir, dass es in seinem Betrieb einen Aushang gäbe, indem darauf aufmerksam gemacht wurde, dass es diese Lohnsteuerbescheinigung wie 2012 nicht mehr gäbe.

        Wenn das so wäre weiss ich eben z.B. nicht wie ich aufgrund der lediglich mir vorliegenden Lohnabrechnung 12/2013 mit den hochgerechneten Summen das auf der Elster Anlage N im Formular erfasse, denn dort wird z.B. nur bei AN (27) ein Eintrag zur Arbeitslosenversicherung erwartet, den ich auf der Lohn-Abrechnung jedoch bei AG-Anteil stehen sehe, und und in Elster auch ein AN-Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (23), den ich auf der Abrechnung eben auch nur bei AG stehen sehe...

        Das wäre dann alles... Danke für eine weitere Antwort....

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          #5
          AW: Rentenbeiträge bei Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt auf Lohnbescheinigung

          Hallo,

          der AG ist verpflichtet dem AN eine elektronische LstB auszuhändigen.
          Frist 28.02.

          Gruß FIGUL
          Gruß FIGUL

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            #6
            AW: Rentenbeiträge bei Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt auf Lohnbescheinigung

            Danke Figul, hilft mir sehr weiter...
            Nun traue ich mir noch eine Zusatzfrage wg. meines Verwandten zu:

            Er (65/ geb.47) bezieht seit 1.1.13 Rente, war aber letztes Jahr voll weiterbeschäftigt.
            Also verwende ich Anlage R und Anlage N
            Seine Ehefrau bezieht seit 1.9.12 Rente, also gebrauche ich auch R
            sie arbeitet in einer Physio-Praxis nur noch stundenweise und höchstens
            ca 150,- Euro im Monat. Muss das auch angegeben werden? Wenn ja müsste ich
            für sie auch ein N Formular hinzufügen?

            Danke nochmal für ein Feedback....

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              #7
              AW: Rentenbeiträge bei Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt auf Lohnbescheinigung

              Hallo,

              wird die Beschäftigung der Ehefrau pauschal besteuert (Minijob), so kommt sie nicht in die Einkommensteuererklärung. Anderen Falls bekommt sie auch eine elektr. LstBesch. für die Anlage N.
              Beim Ehemann ist das so korrekt Anlage N, R und Anlage Vorsorgeaufwand

              Gruß FIGUL
              Gruß FIGUL

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                #8
                AW: Rentenbeiträge bei Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt auf Lohnbescheinigung

                Hallo ackibaum,

                auch für beschäftigte RenternInnen sind vom Arbeitgeber aus arbeitsmarktpolitischen Gründen in alle vier Säulen der Sozialversicherung Beiträge abzuführen, - sonst würde ich als Arbeitgeber nur noch RenterInnen beschäftigen und Sozialversicherungsbeiträge einsparen
                RentnerInnen zahlen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung selbst aber nicht,
                denn grundsätzlich können durch die Zahlung von Beiträgen keine Leistungsverbesserungen mehr erreicht werden, und der Versicherungszweck (Altersrente) ist bereits erreicht, bzw. die Person steht dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung.
                Mit freundlichen Grüßen
                gez. D. Cremer

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