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haushaltsnahe Dienstleistungen - in welches Jahr?

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    haushaltsnahe Dienstleistungen - in welches Jahr?

    Hallo,
    ein Mieter zahlt im Jahr 2012 monatlich Vorauszahlungen für die Mietnebenkosten. Darin sind auch haushaltsnahe Dienstleitungen für Hausmeister, Hausreinigung usw. enthalten. Die Endabrechnung erhält er im März 2013. Können diese haushaltsnahen Dienstleistungen in der Steuererklärung für 2013 untergebracht werden oder gehören sie in das Steuerjahr 2012 ?
    Kann mir jemand eine Antwort geben?
    mfg
    M.W.

    #2
    AW: haushaltsnahe Dienstleistungen - in welches Jahr?

    Hallo,
    ist zwar nicht ganz aktuell. Aber es erscheint mir logisch. Besonders bei Veranlagungspflicht

    http://www.test.de/Nebenkostenabrechnung-Steuervorteil-fuer-Mieter-4502926-0/

    Gruß FIGUL
    Gruß FIGUL

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      #3
      AW: haushaltsnahe Dienstleistungen - in welches Jahr?

      Grundsätzlich gilt der Abflusszeitpunkt des § 11 EStG = Begleichung der Rechnung aus Vorauszahlungen oder der Instandhaltungsrücklage

      Aber das BMF regelt für
      Wohnungseigentümer und Mieter


      47 Bei Wohnungseigentümern und Mietern ist erforderlich, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen entweder in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind. Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z. B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) werden grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (wie z. B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. Soweit einmalige Aufwendungen durch eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage finanziert werden, können die Aufwendungen erst im Jahr des Abflusses aus der Instandhaltungsrücklage oder im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung, die den Abfluss aus der Instandhaltungsrücklage beinhaltet, berücksichtigt werden. Wird eine Jahresabrechnung von einer Verwaltungsgesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr erstellt, gilt nichts anderes. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Für die zeitliche Berücksichtigung von Nebenkosten bei Mietern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

      48 Die Entscheidung, die Steuerermäßigung hinsichtlich der Aufwendungen für die regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen im Jahr der Vorauszahlung und für die einmaligen Aufwendungen im Jahr der Beschlussfassung oder für die gesamten Aufwendungen die Steuerermäßigung erst im Jahr der Beschlussfassung in Anspruch zu nehmen, hat jeder einzelne Eigentümer bzw. Mieter im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zu treffen. Zur Bescheinigung des Datums über die Beschlussfassung s. Rdnr. 27 und Anlage 2. Hat sich der Wohnungseigentümer bei einer Abrechnung mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr dafür entschieden, die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend zu machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist, hat das zur Folge, dass hinsichtlich der regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen die Aufwendungen des abweichenden Wirtschaftsjahres maßgebend sind. Eine davon abweichende andere zeitanteilige Aufteilung der Aufwendungen ist nicht möglich. Auch für den Fall, dass die Beschlussfassungen über die Jahresabrechnungen für zwei Kalenderjahre in einem Kalenderjahr getroffen werden, kann die Entscheidung für alle in einem Jahr genehmigten Abrechnungen, die Steuerermäßigung im Jahr der Vorauszahlung oder in dem der Beschlussfassung in Anspruch zu nehmen, nur einheitlich getroffen werden.

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        #4
        AW: haushaltsnahe Dienstleistungen - in welches Jahr?

        Hallo Korsika,
        ich bedanke mich für die schnelle und exakte Antwort auf meine Fragestellung.
        mfg
        M.W.

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