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ELStAM, versehentliche Anmeldung als Hauptarbeitgeber

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    ELStAM, versehentliche Anmeldung als Hauptarbeitgeber

    Hallo zusammen,

    ich bin zwar nicht selbst betroffen, würde aber gerne weiterhelfen und benötige daher die Hilfe des Forums:

    Arbeitgeber Nr. 1 ist seit Jahren Hauptarbeitgeber und bekommt Steuerklasse 1 für einen Arbeitnehmer zugewiesen.

    Jetzt meldet einen Zweit-Arbeitgeber (Nr. 2) versehentlich (!) auch als Haupt- anstatt als Nebenarbeitgeber an. Die Folge: Die richtige Arbeitgeber Nr. 1 bekommt rückrickend ab 1.1. die ungünstige Steuerklasse VI zugeschrieben.

    Bekanntlich kann eine solche "Falschanmeldung" nicht storniert werden. Der eigentliche Hauptarbeitgeber (Nr. 1) muss, obwohl der Fehler nicht bei ihm liegt, den Arbeitnehmer abmelden und danach wieder neu anmelden. ABER....

    Wie weit geht das zurück ? Sind diese Fälle auch von der sechs Wochen Frist betroffen oder geht so etwas auch problemlos noch zum 1.1. diesen Jahres ?

    Vielen Dank


    James
    Wir sind analoge Spieler... in einer digitalen Welt.

    #2
    AW: ELStAM, versehentliche Anmeldung als Hauptarbeitgeber

    Hallo JamesBondoo7,

    auf alle Fälle muss der Zweitarbeitgeber seine Falschmeldung korrigieren als sich für die betroffenen Personen als Nebenarbeitgeber anmelden.
    Dadurch wird allerdings das fälschlich umgemünzte Hauptarbeitgeberverhältnis vom 1.Arbeitgeber nicht wieder korrigiert.
    Allerdings sollte es reichen die Arbeitnehmer ohne Abmeldung als Hauptarbeitgeber wieder rückwirkend korrekt anzumelden. Das sollte ab dem Zeitpunkt der Falscheingabe also auch zum 01.01. noch möglich sein.

    Tschüß
    Zuletzt geändert von holzgoe; 10.04.2014, 11:02. Grund: Ergänzung

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      #3
      AW: ELStAM, versehentliche Anmeldung als Hauptarbeitgeber

      Vorab im Hinblick auf die vorherige Antwort Folgendes:
      Eine korrigierte Anmeldung setzt zunächst eine Abmeldung voraus. Wird eine Anmeldung auf ein noch aktives Arbeitsverhältnis (egal ob Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis) vom oder für den gleichen Arbeitgeber übermittelt, dürfte diese mit einem Verfahrenshinweis abgewiesen werden. Ohne Abmeldung erhält der AG bei der Anmeldung den VH 552020203 „Erneute Anmeldung nicht möglich – Arbeitnehmer ist bereits angemeldet“. So zumindest ist es in den Fallbeispiele zur An- und Abmeldung von Arbeitnehmern sowie zum Wechsel zwischen Haupt- und Nebenbeschäftigung (https://www.elster.de/download/Fallbeispiele_V3_0.pdf) dargestellt.

      Für Lösung beim ersten Arbeitgeber sind folgende Schritte (unabhängig vom Verhalten des eigentlichen Nebenarbeitgeber) erforderlich:

      1. Abmeldung des automatisch zum Nebenarbeitsverhältnis umgestellten Arbeitsverhältnisses. Dabei zu beachten ist, dass hier das "neue" RefDatum zum "NAV" benötigt wird. Über dieses wird im Verfahrenshinweis informiert, mit dem der erste Arbeitgeber die Info Haupt- wurde zum Nebenarbeitsverhältnis umgestellt informiert wird.

      2. Erneute Anmeldung als Hauptarbeitsverhältnis mit einem RefDatum das mindestens einen Tag nach dem Tag liegt, der zur Abmeldung des Nebenarbeitsverhältnisses verwendet wurde.

      Dabei ist zu beachten, dass für den "Erhalt" der ersten Steuerklasse eine 6-Wochen-Frist greift, sofern an dem zur Neuanmeldung verwendeten RefDatum das vom zweiten Arbeitgeber unberechtigt angemeldete Hauptarbeitsverhältnis noch bestehen sollte. Vor diesem Hintergrund ist eine zeitnahe Datenübermittlung sehr ratsam.

      Für die Lösung beim zweiten Arbeitgeber sind ggf. folgende Schritte erforderlich:

      1. Abmeldung des unberechtig angemeldeten Hauptarbeitsverhältnis.

      2. Erneute Anmeldung als Nebenarbeitsverhältnis mit einem RefDatum das mindestens einen Tag nach dem Tag liegt, der zur Abmeldung des unberechtigten Hauptarbeitsverhältnisses verwendet wurde.

      Wichtig: Sollte der erste Arbeitgeber seine Korrekturschritte bereits vor den Korrekturmeldungen des zweiten Arbeitgebers übermitteln, wird das unberechtigte Hauptarbeitsverhältnis für den zweiten Arbeitgeber analog zum Auslöserprozess automatisch in ein Nebenarbeitsverhältnis umgewandelt. Das klingt zwar gut, führt aber u.U. zum Ergebnis, dass unberechtigte Hauptarbeitsverhältniszeiträume für den zweiten Arbeitgeber erhalten bleiben.

      Insofern bleibt die Empfehlung das Dokument Fallbeispiele zur An- und Abmeldung von Arbeitnehmern sowie zum Wechsel zwischen Haupt- und Nebenbeschäftigung (https://www.elster.de/download/Fallbeispiele_V3_0.pdf) genauer zu studieren.

      Herausforderung bei der ganzen Thematik ist zudem insbesondere das der eigentliche Hauptarbeitgeber ohne einen Fehler gemacht zu haben aktiv werden muss. Dies resultiert aber daraus, dass er erneut mitteilen muss, dass der Arbeitnehmer in darüber informiert hat, dass er Hautparbeitgeber bleiben bzw. wieder Hauptarbeitgeber werden soll - schließlich ist er es nicht mehr.

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        #4
        AW: ELStAM, versehentliche Anmeldung als Hauptarbeitgeber

        Hallo,

        meine Erfahrungen zur Problematik beruhen auf Erfahrungen von einzelnen Firmen die allerdings die unterschiedlichsten Programme im Einsatz hatten und bei einer Abmeldung nur um Fehler zu korrigieren, durch das Programm eine Welle lostreten würden mit SV Abmeldungen an Versicherungen und Rententräger usw. und in der Rückmeldung geschildert haben jetzt ist alles o.k. in ELSTAM.
        Also Angaben ohne Gewähr und vom Grundsatz verweise ich auch immer auf die vom Vorredner zitierte Quelle -> (https://www.elster.de/download/Fallbeispiele_V3_0.pdf


        Tschüß

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          #5
          AW: ELStAM, versehentliche Anmeldung als Hauptarbeitgeber

          Vielen Dank ihr zwei, ich werde dann mal etwas nachlesen.
          Wir sind analoge Spieler... in einer digitalen Welt.

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            #6
            AW: ELStAM, versehentliche Anmeldung als Hauptarbeitgeber

            Eine Lösung um die Folgen für SV zu vermeiden könnte man über Verwendung von ElsterFormular für die Ab- und erneute Anmeldung ggf. umgehen. Hab aber keinen Schimmer ob man nach Grunddateneingabe bei ElsterFormular mal eben fix eine Abmeldung losschicken kann.

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