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Wege zur Arbeit mit Dienstwagen

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    Wege zur Arbeit mit Dienstwagen

    Hi, ich habe folgendes Problem:

    Arbeitgeber stellt mir Dienstwagen mit Tankkarte, einfacher direkter Weg zur Arbeit beträgt 13km.

    Diese 13km werden mir ja als geldw. Vorteil mit abgezogen bei der monatl. Gehaltsabrechnung.


    Nun fahre ich aber immer statt den 13km 20km zur Arbeit über die Autobahn, da die Strecke deutlich schneller ist.

    Darf ich in der Steuererklärung als Pauschale nun die 20km zur Grundlage nehmen oder muss ich die 13km nehmen, da diese ja auch so als geldw. Vorteil besteuert werden?


    Danke und viele Grüße
    R

    #2
    AW: Wege zur Arbeit mit Dienstwagen

    Der Arbeitgeber hat bei der Berechnung des geldwerten Vorteils grundsätzlich die kürzeste nutzbare Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen.

    Beim Werbungskostenabzug über die Entfernungspauschale kann aber auch eine länger Strecke angesetzt werden, wenn diese verkehrstechnisch günstiger ist und auch tatsächlich benutzt wird.
    Mit freundlichen Grüßen

    Beamtenschweiß
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    Kommentar


      #3
      AW: Wege zur Arbeit mit Dienstwagen

      Vielen Dank für die prompte Antwort!

      Kommentar


        #4
        AW: Wege zur Arbeit mit Dienstwagen

        Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
        Der Arbeitgeber hat bei der Berechnung des geldwerten Vorteils grundsätzlich die kürzeste nutzbare Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen.

        Beim Werbungskostenabzug über die Entfernungspauschale kann aber auch eine länger Strecke angesetzt werden, wenn diese verkehrstechnisch günstiger ist und auch tatsächlich benutzt wird.
        Da nur 13km als geltwerter Vorteil versteuert wurden, kann das Finanzamt natürlich auf die Idee kommen, dass im Rahmen der Entfernungspauschale auch nur 13km anerkannt werden können. Aber das ist nur eine Vermutung.
        UserElster

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          #5
          AW: Wege zur Arbeit mit Dienstwagen

          Das ist wirklich nur eine sehr theoretische Vermutung :-)

          1. der Bearbeiter im FA hat an Hand der vorliegenden ELSTER Erklärung keine Möglichkeit zu erkennen in welcher Höhe ein geldwerter Vorteil erfasst wurde oder gar wie sich dieser berechnet. Entsprechende Angaben sind in der Steuererklärung des Arbeitnehmers nämlich nicht zu machen und der geldwerte Vorteil ist im BAL lt ELOKA enthalten.

          2. bei angenommenen 230 Arbeitstagen ergibt sich eine Entfernungspauschale von 1.380 € (230 x 20 Km x 0,3 €). Damit liegt der Fall hinsichtlich der Entfernungspauschale eigentlich unterhalb jeglicher Risikoschwelle so dass der Bearbeiter beim FA im Normalfall keine Veranlassung hätte diese zu prüfen.
          Mit freundlichen Grüßen

          Beamtenschweiß
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