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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende - Kindergeldauszahlung an Ex-Partner

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    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende - Kindergeldauszahlung an Ex-Partner

    Guten Abend,
    ich möchte gerne den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend machen, da ich alle Voraussetzungen erfülle: Kinder sind nur bei mir gemeldet, alleinstehend, außer mir lebt auch keine weitere volljährige Person im Haushalt und Kindergeld bzw. Freibetrag steht mir natürlich auch zu. Allerdings wird das Kindergeld noch an die Kindesmutter ausgezahlt.
    Wenn ich nun ehrlicherweise die Zeile 46 "Für das Kind wurde mir Kindergeld ausgezahlt" freilasse, wird der Entlastungsbetrag nicht berücksichtigt. Das ist aber nicht korrekt, da ja eigentlich aus den vorherigen Angaben zum Kind hervorgeht, dass ich Anspruch auf Kindergeld habe. Ist für diesen Fall nichts vorgesehen und bin ich gezwungen unkorrekte Angaben zu machen?
    Besten Dank

    #2
    AW: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende - Kindergeldauszahlung an Ex-Partner

    Das ist möglicherweise vollkommen korrekt, da in § 24b Abs. 1 Satz 3 EStG es heißt: Ist das Kind bei MEHREREN Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf AUSZAHLUNG des Kindergeldes nach § 64 Absatz 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 besteht.

    Das BMF-Schreiben vom 29.10.2004 sagt dazu:

    Ein Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es dauerhaft in dessen Wohnung
    lebt oder mit seiner Einwilligung vorübergehend, z.B. zu Ausbildungszwecken, auswärtig
    untergebracht ist. Haushaltszugehörigkeit erfordert ferner eine Verantwortung für das materielle
    (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterielle Wohl (Fürsorge, Betreuung) des
    Kindes. Eine Heimunterbringung ist unschädlich, wenn die Wohnverhältnisse in der Familienwohnung
    die speziellen Bedürfnisse des Kindes berücksichtigen und es sich im Haushalt
    des Steuerpflichtigen regelmäßig aufhält (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 2001, BStBl
    2002 II S. 244). Ist das Kind NICHT in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, trägt der
    Steuerpflichtige die Beweislast für das Vorliegen der Haushaltszugehörigkeit. Ist das Kind bei
    MEHREREN Steuerpflichtigen gemeldet ODER gehört es unstreitig zum Haushalt des Steuerpflichtigen
    ohne bei ihm gemeldet zu sein, ist es aber bei weiteren Steuerpflichtigen gemeldet, steht
    der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, zu dessen Haushalt das Kind TATSÄCHLICH
    gehört. Dies ist im REGELFALL derjenige, der das Kindergeld erhält.

    Das Ganze steht i.ü. auch so ziemlich in der Eingabehilfe :-) (Du meinst wohl Zeile 45).

    Im Ergebnis hast Du, wenn das Kind insbesondere mit Haupt- oder Nebenwohnsitz bei ihr gemeldet ist, ein Beweisproblem, das Du mit dem Sachbearbeiter oder dem steuerlichen Berater Deines Vertrauens zu lösen hast ...
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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      #3
      AW: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende - Kindergeldauszahlung an Ex-Partner

      Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
      Du meinst wohl Zeile 45
      ... oder 2012

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        #4
        AW: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende - Kindergeldauszahlung an Ex-Partner

        Vielen Dank erstmal für die ausführliche Antwort. Nun verhält es sich aber so, dass die Kinder NUR in meiner Wohnung gemeldet sind und nicht beim Ex-Partner. Man könnte ja auch argumentieren, dass das Kindergeld durch den Ex-Partner an mich ausgezahlt wird...

        Ja, ich meinte 2012...

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          #5
          AW: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende - Kindergeldauszahlung an Ex-Partner

          Sorry, merke gerade, dass ich das "nur" in Deinem Eingangsstatement überlesen hatte.

          Du hast recht, das klingt so, dass er Dir zusteht.

          M.E. ist das Programm -habe mal einen Fall nachgestellt- tatsächlich zu scharf, weist Entlastungsbetrag von 0 € aus, denn ein Eintrag in Zeile 46 wäre gelogen. Ich würde die Steuererklärung ohne Zeile 46 übermitteln und in einem Anschreiben ggf. per Mail auf den Umstand (Auszahlung an Frau, aber nur Meldung bei Dir) und verweisend auf § 24b EStG hinweisen.

          Dein Argumentversuch geht nicht, dann dort ist mit "Auszahlung" wirklich kassenmäßige Auszahlung gemeint.
          Schönen Gruß

          Picard777

          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

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