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Rechtsanwaltskosten

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    Rechtsanwaltskosten

    Hallo zusammen,
    grds. können RA-Kosten nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Google führt mich zu bestimmten Ausnahmen, wenn eine "Existenzbedrohung" vorliegt.
    Hat jemand Erfahrungen, ob da Rechtsanwalteinsatz gg. unberechtigte Strafanzeige (könnte letztlich zu Job-Verlust führen) und Sorgerechts-/Umgangsverfahren vor dem Familiengericht zu zählen?
    Danke.
    VG

    #2
    AW: Rechtsanwaltskosten

    Hallo,

    meiner Ansicht nach geht es bei der "Existenzbedrohung" nicht darum, ob der Streit im Falle einer Niederlage existenzbedrohend wäre, sondern nur darum, dass die Anwaltskosten selbst das schon sind.

    Etwas sarkastisch ausgedrückt bedeutet Existenzbedrohung imho, dass man sich - wegen der Kosten - z.B. nichts mehr zu Essen kaufen kann.

    Stefan
    Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

    Kommentar


      #3
      AW: Rechtsanwaltskosten

      @reckoner
      Sorry, aber es kommt schon auf den Prozessgegenstand an und nicht auf die Kosten des Prozesses.


      Voraussetzung für die Berücksichtigung von Prozesskosten ist, dass dem Steuerpflichtigen diese Aufwendungen zur Abwendung des drohenden Verlustes seiner Existenzgrundlage entstehen. Entscheidend ist dabei, dass der Rechtsgrund des Prozesses die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen gefährdet. Der Begriff „Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse“ stellt gesetzlich klar, dass es nicht ausreicht, wenn nur ein einzelnes existentielles Rechtsgut (z. B. Hausrat, Wohnen, etc.) bzw. ein einzelnes Bedürfnis betroffen ist. Vielmehr muss eine Vielzahl der existentiellen Bedürfnisse in Gefahr sein. Die Existenzgrundlage ist jedenfalls dann nicht in Gefahr, wenn gesetzliche Schutzvorschriften (z. B. §§ 811, 850 ff ZPO, 304 InsO) die Grundlagen für die Existenz des Steuerpflichtigen absichern wie z. B. bei wirtschaftlichen Zwangslagen in Folge einer Scheidung. Nicht ausreichend für die Abzugsfähigkeit ist daher eine durch die Höhe der Prozesskosten ausgelöste wirtschaftliche Situation, in der der Steuerpflichtige die Aufwendungen für sein Verfahren nicht mehr aus seinem laufenden Einkommen bestreiten kann. Das letztlich maßgebende Erfordernis besteht darin, dass der (drohende) Verlust nach den besonderen Umständen des Einzelfalls das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum des Steuerpflichtigen berührt.

      Die Neuregelung wird also im Ergebnis dazu führen, dass Prozesskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können.
      Zuletzt geändert von Beamtenschweiß; 20.01.2015, 07:00.
      Mit freundlichen Grüßen

      Beamtenschweiß
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      Kommentar


        #4
        AW: Rechtsanwaltskosten

        Hallo,

        >>>Sorry, aber es kommt schon auf den Prozessgegenstand an und nicht auf die Kosten des Prozesses.

        Mag sein.
        Mein Ansatzpunkt war aber, dass sonst wieder in sehr vielen Fällen Prozess- und Anwaltskosten absetzbar wären, etwa immer dann wenn es um große Beträge geht (von der Pleite des Bauträgers über Anlagebetrug bis hin zu gewöhnlichen Abmahnungen*); und zwar sogar unabhängig davon, wie erfolgversprechend die ganze Sache ist.

        *etwa wegen Filesharing

        Woher stammt dein Zitat?

        Stefan
        Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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