Werte Experten,
mir raucht der Kopf.
Ich habe also Anfang der 2000er Jahre über meinen Arbeitgeber eine Renten-Direktversicherung abgeschlossen, die nach ordnungsgemäßem Versicherungsverlauf im Dezember 2014 als
einmalige Kapitalzahlung ausgezahlt werden können und in diesem Fall steuerfrei sein sollte. Auf meinen Antrag hin wurde der Gesamtbetrag auch ausgezahlt. So weit, so gut.
Einige Zeit später bekam ich nämlich einen Bescheid zur Vorlage beim FA, auf dem ein Betrag von einigen hundert Euro als steuerpflichtig und als Steuergrund "erstmalige regelmäßige
Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 5 EStG" angegeben waren: 2 x hä? Doch nicht "erstmalige regelmäßige Leistungen", sondern eine einmalige! Und was ist mit "steuerfrei"?
Ich setzte mich also hin und teilte der Versicherung mein beide Punkte betreffendes Unverständnis mit. Inzwischen bekam ich die Antwort, die folgenden kryptischen Satz enthält:
"Da bei dem Vertragsablauf einer steuerpflichtigen betrieblichen Altersversorgungen [sic!] keine Kapitalertragssteuer von der Leistung einbehalten wird, sondern der Leistungsempfänger
die steuerpflichtigen Zinserträge anhand einer Rentenbezugsmitteilung zu versteuern hat, ist für uns eine direkte Übernahme der Versteuerung der steuerpflichtigen Zinserträge nicht
möglich."
Aber ich beziehe doch noch gar keine Rente! Ist mit "Rentenbezugsmitteilung" die entsprechende Anlage zur EStErklärung gemeint? Dort kann man aber nur den Einmalzahlungsbetrag
angeben, nicht jedoch den steuerpflichtigen Anteil! Was für eine Rentenbezugsmitteilung soll mir andererseits die DRV eigentlich schicken (können): die zahlt mir doch noch gar nichts ...
Oder ist hier angesichts der Tatsache, daß ich ja noch kein Rentner bin, die Versteuerung über die Anlage KAP angesagt? Fragen über Fragen ...
Für klärende Antworten dankt im voraus
reinhardz
mir raucht der Kopf.
Ich habe also Anfang der 2000er Jahre über meinen Arbeitgeber eine Renten-Direktversicherung abgeschlossen, die nach ordnungsgemäßem Versicherungsverlauf im Dezember 2014 als
einmalige Kapitalzahlung ausgezahlt werden können und in diesem Fall steuerfrei sein sollte. Auf meinen Antrag hin wurde der Gesamtbetrag auch ausgezahlt. So weit, so gut.
Einige Zeit später bekam ich nämlich einen Bescheid zur Vorlage beim FA, auf dem ein Betrag von einigen hundert Euro als steuerpflichtig und als Steuergrund "erstmalige regelmäßige
Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 5 EStG" angegeben waren: 2 x hä? Doch nicht "erstmalige regelmäßige Leistungen", sondern eine einmalige! Und was ist mit "steuerfrei"?
Ich setzte mich also hin und teilte der Versicherung mein beide Punkte betreffendes Unverständnis mit. Inzwischen bekam ich die Antwort, die folgenden kryptischen Satz enthält:
"Da bei dem Vertragsablauf einer steuerpflichtigen betrieblichen Altersversorgungen [sic!] keine Kapitalertragssteuer von der Leistung einbehalten wird, sondern der Leistungsempfänger
die steuerpflichtigen Zinserträge anhand einer Rentenbezugsmitteilung zu versteuern hat, ist für uns eine direkte Übernahme der Versteuerung der steuerpflichtigen Zinserträge nicht
möglich."
Aber ich beziehe doch noch gar keine Rente! Ist mit "Rentenbezugsmitteilung" die entsprechende Anlage zur EStErklärung gemeint? Dort kann man aber nur den Einmalzahlungsbetrag
angeben, nicht jedoch den steuerpflichtigen Anteil! Was für eine Rentenbezugsmitteilung soll mir andererseits die DRV eigentlich schicken (können): die zahlt mir doch noch gar nichts ...
Oder ist hier angesichts der Tatsache, daß ich ja noch kein Rentner bin, die Versteuerung über die Anlage KAP angesagt? Fragen über Fragen ...
Für klärende Antworten dankt im voraus
reinhardz
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