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Innergemeinschaftlicher Ewerb in der EÜR

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    Innergemeinschaftlicher Ewerb in der EÜR

    Hallo Zusammen,

    ich bin als Einzelunternehmer (umsatzsteuerpflichtig) gemeldet.

    Ich beziehe mich auf die EÜR 2014.

    Frage zu Zeile 14 (Umsatzsteuerpflichtige Umsätze): Gehört in diese Zeile auch der innergemeinschaftlicher Erwerb der Ware der (noch) nicht verkauft wurde, aber für Endkunden bestimmt ist?

    Diese Frage stelle ich deshalb, weil der i.g.E. aus dem Euroraum NETTO (also ohne Umsatzsteuer in der Rechnung) ausgestellt ist. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung addiere ich zu der Rechnung 19 % Ust. hinzu und gleichzeitig ziehe ich die Ust. als Vorsteuer ab (Durchlaufposten). Die Ware steht nach wie vor im Regal.

    In der Zeile 14 trage ich doch die NETTO Umsätze ein, die verkauft worden sind und die dazugehörige Umsatzsteuer in die Zeile 16 (Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie...). Das Problem an der Sache ist der, das die Zeile 16 zum Beispiel 1.900 € Ust. für Zeile 14 (10.000 €) beträgt. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung sind statt 1.900 €, die 1.900 € plus die Ust. für i.g.E., also 2.100 € angemeldet. Wohl gemerkt die Ware aus i.g.E. ist noch nicht verkauft worden.

    In die Zeile 49 (An das Finanzamt gezahlte und ggf.verrechnete Umsatzsteuer...) sollte 2.100 € (Ust. inkl. Ust. von i.g.E.) stehen oder? Diese beiden Zahlen (1.900 € und 2.100 €) verwirren mich.

    Oder hat in der EÜR der i.g.E. nichts zu suchen, ausser in Zeile 25 Betriebsausgaben Waren, Rohstoffe usw., denn in der Umsatzsteuererklärung ist der i.g.E. separat aufgeführt.

    Falls der Sachverhalt unklar oder offene Fragen, einfach stellen.

    Die o. g. Zahlen sind fiktiv.

    Danke.

    #2
    AW: Innergemeinschaftlicher Ewerb in der EÜR

    Zeile 14 lautet ja 'Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen'. Ausgaben haben dort also nichts zu suchen. Ja, und in Zeile 16 kommen nach Deinem Beispiel 1.900 €. In Zeile 48 sind die 2.100 auch nur dann einzutragen, wenn diese tatsächlich 2014 schon an das Finanzamt bezahlt worden sind.

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      #3
      AW: Innergemeinschaftlicher Ewerb in der EÜR

      Danke für die prompte Antwort.

      Meinst du Zeile 48 (Gezahlte Vorsteuer) oder Zeile 49 (An das Finanzamt gezahlte und ggf.verrechnete Umsatzsteuer...) für die 2.100 €.

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        #4
        AW: Innergemeinschaftlicher Ewerb in der EÜR

        Guten Tag,
        wie die Bezeichnung eigentlich schon sagt: an das FA GEZAHLTE oder verrechnete Umsatzsteuer, hierbei sind natürlich die Umsatzsteuervorauszahlungen gemeint.
        Wird denn kein Buchhaltungsprogramm genutzt?
        Grüsse
        Kontierung

        in diesem Forum (einschl. der Unterforen) gibt es Hilfestellungen zur Anwendung Elster, Anfragen mit steuerlichen Hilfestellungen sind nicht gestattet, dieses erfolgt durch den/die Steuerberaterin Ihres Vertrauens und/oder für Arbeitnehmer/Rentner/Pensionäre ein Lohnsteuerhilfeverein bei bestehender Mitgliedschaft

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          #5
          AW: Innergemeinschaftlicher Ewerb in der EÜR

          Danke für die nützlichen Antworten.

          Ich benütze kein Buchhaltungsprogramm, weil die Einarbeitungszeit für die Software in keinen positiven Verhältnis steht.

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            #6
            AW: Innergemeinschaftlicher Ewerb in der EÜR

            Guten Tag,
            das ist doch wohl nicht Ihr Ernst? Wie wollen Sie denn den ganzen steuerlichen Anforderungen nachkommen??
            Grüsse
            Kontierung

            in diesem Forum (einschl. der Unterforen) gibt es Hilfestellungen zur Anwendung Elster, Anfragen mit steuerlichen Hilfestellungen sind nicht gestattet, dieses erfolgt durch den/die Steuerberaterin Ihres Vertrauens und/oder für Arbeitnehmer/Rentner/Pensionäre ein Lohnsteuerhilfeverein bei bestehender Mitgliedschaft

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              #7
              AW: Innergemeinschaftlicher Ewerb in der EÜR

              Hallo,

              es handelt sich um ein 1-Mann Unternehmen und ist sehr übersichtlich. Die Kalkulationen (auch Steuerangelegenheiten) führe ich mit LibreOffice durch. Vergleichbar mit Microsoft Office.

              Die oben gestellte Frage hat einen anderen Grund die im Hintergrund etwas komplexer ist.

              Kommentar


                #8
                AW: Innergemeinschaftlicher Ewerb in der EÜR

                Ich schreibe in dieses Thema, da ich vor einer ähnlichen Problematik stehe und keinen extra Thread aufmachen möchte.

                Ich beziehe Ware aus dem EU Ausland mit UST ID netto und versteuere die Ware hier entsprechend (UST und gleichzeitiger Vorsteuerabzug = Nullsummenspiel). Soweit, so gut.

                Nun habe ich die EÜR für das vergangene Jahr aufgestellt. Dabei stellt sich mir die Frage, ob ich die EU Rechnungen für die Ware netto (also ohne Vorsteuer) auflisten muss oder ob die angefallene Vorsteuer (und im Übrigen Zollkosten/Verbrauchssteuer) als Ausgabe (wie die anderen Vorsteuerbeträge aus "deutschen" bzw. inländischen Rechnungen) geltend gemacht werden kann bzw. muss.

                Ich bin mir nicht sicher, da die Vorsteuer beim Import der Ware zwar hier anfällt, diese wird jedoch gleich wieder gegengerechnet, so dass tatsächlich nichts gezahlt wird.

                Ich hoffe, meine Problematik ist einigermaßen verständlich und bedanke mich im Voraus für jede Hilfe.

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                  #9
                  AW: Innergemeinschaftlicher Ewerb in der EÜR

                  Zitat von spider916 Beitrag anzeigen
                  ... ob ich die EU Rechnungen für die Ware netto (also ohne Vorsteuer) auflisten muss
                  Hilf mir bitte kurz mal: wo in der EÜR werden Rechnungen eingetragen?

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                    #10
                    AW: Innergemeinschaftlicher Ewerb in der EÜR

                    Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
                    Hilf mir bitte kurz mal: wo in der EÜR werden Rechnungen eingetragen?
                    Mir ist schon klar, dass ich keine Rechnungen in der EÜR auflisten muss, da habe ich mich etwas falsch ausgedrückt.

                    Aber ich muss ja die gezahlte Vorsteuer eintragen und da stellt sich die o.g. Problematik. Kann ich die 'theoretische' Steuer für den i.g.E angeben, obwohl dafür tatsächlich kein Geld geflossen ist?

                    Kommentar


                      #11
                      AW: Innergemeinschaftlicher Ewerb in der EÜR

                      Zitat von spider916 Beitrag anzeigen
                      Aber ich muss ja die gezahlte Vorsteuer eintragen
                      Ist das so? Wo würdest Du die denn eintragen?

                      Kommentar


                        #12
                        AW: Innergemeinschaftlicher Ewerb in der EÜR

                        Zeile 48 oder 49 oder bin ich komplett auf dem falschen Dampfer?

                        Kommentar


                          #13
                          AW: Innergemeinschaftlicher Ewerb in der EÜR

                          Zitat von spider916 Beitrag anzeigen
                          Mir ist schon klar, dass ich keine Rechnungen in der EÜR auflisten muss, da habe ich mich etwas falsch ausgedrückt.

                          Aber ich muss ja die gezahlte Vorsteuer eintragen und da stellt sich die o.g. Problematik. Kann ich die 'theoretische' Steuer für den i.g.E angeben, obwohl dafür tatsächlich kein Geld geflossen ist?
                          Ja; ~ in diesem Fall ergeben dann Umsatzsteuer und Vorsteuer ein Nullsummenspiel. ~

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                            #14
                            AW: Innergemeinschaftlicher Ewerb in der EÜR

                            Also, ich würd jetzt einfach mal davon ausgehen, dass in die EÜR Einnahmen und Ausgaben gehören. Ausgaben die nicht getätigt wurden gehören wahrscheinlich nicht rein.

                            Und in Zeile 48 heißt es ja tatsächlich: Gezahlte Vorsteuerbeträge. Zeile 49 ist an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer. Das kann also keine Vorsteuer sein, die würde man allenfalls vom Finanzamt bekommen.

                            - - - Aktualisiert - - -

                            Zitat von Jambo Beitrag anzeigen
                            Ja; ~ in diesem Fall ergeben dann Umsatzsteuer und Vorsteuer ein Nullsummenspiel. ~
                            @Jambo: Dir ist aber klar dass wir hier von der EÜR reden, oder? ;D

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                              #15
                              AW: Innergemeinschaftlicher Ewerb in der EÜR

                              @L. E. Fant

                              Ihre Frage:
                              @Jambo: Dir ist aber klar dass wir hier von der EÜR reden, oder? ;D

                              Meine Antwort:
                              Ja, es ist mir klar, dass hier über EÜR geredet wird.

                              Meine Erklärung zum Thema:

                              Beispiel:

                              Eingangsrechnung für Warenlieferung 100,00 € (von Lieferant)
                              zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer ~~~~ 19,00 € Erwerbsbesteuerung durch Rechnungsempfänger
                              Summe ~~~~~~~~~~~~~~~~~~ 119,00 €

                              EÜR
                              Betriebsausgaben
                              Position Waren ~~~~~~~~~~~~~~100,00 €

                              Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben
                              Position Gezahlte Vorsteuerbeträge ~~ 19,00 €

                              Erläuterung
                              Beispiel:

                              Innergemeinschaftlicher Erwerb

                              Warenlieferung von Frankreich nach Deutschland

                              DEUTSCHLAND
                              Unternehmer D lässt sich von Unternehmer
                              F in Frankreich Waren
                              im Wert von 100,00 € schicken.
                              ~ Erwerbsbesteuerung durch D
                              ~ Abzug der Erwerbssteuer als Vorsteuer

                              FRANKREICH
                              ~ Steuerfreie innergemeinschaftliche
                              Lieferung (entsprechend § 6a UStG)


                              Insofern gilt also für den gewerblichen Bereich weiterhin das Bestimmungslandprinzip.
                              Das heißt, dass die Ware mit dem Steuersatz des Empfängerlandes besteuert wird.
                              Die Steuer auf den Erwerb ist nach den gleichen Grundsätzen abzugsfähig wie andere
                              Vorsteuern aus Bezügen im Inland (Vorsteuerabzug).
                              Zuletzt geändert von Jambo; 07.03.2015, 01:43. Grund: Ergänzung

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