Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Einkommenssteuererklärung 2014 Doppelte Haushaltsführung - 1.Wohnsitz Elternhaus

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Einkommenssteuererklärung 2014 Doppelte Haushaltsführung - 1.Wohnsitz Elternhaus

    Hallo zusammen,

    leider finde ich im Internet unterschiedliche Deutungen zum §9 Werbungskosten des EstG.

    Ich bin in einem steuerpflichtigen Beschäftigungsverhältnis und habe folgende Wohnsitze:

    1. Wohnsitz, Einliegerwohnung im Haus der Eltern (Vereine, Freundin, Freunde, Hof, etc..)
    2. Wohnsitz, 33 m² Mietwohnung an der ersten Tätigkeitstätte

    Nun hat sich das EstG zur Einkommenssteuererklärung bezüglich doppelte Haushaltsführung und Kostenträgerschaft verändert.
    Für den 1. Wohnsitz wird Kostgeld bezahlt und auf dem Hof gearbeitet. (kein Mietvertrag)

    Die geforderte Grenze der Bagatellbeträge wird überschritten.

    Welche Nachweise wird das FA fordern / Ist das angeben als Doppelte Haushaltführung möglich?

    Auf welches Jahr bezieht sich nachfolgender Bericht?
    http://www.wp-steuerberatung.de/aktu...tml?no_cache=1
    Zuletzt geändert von NicoX; 19.04.2015, 22:18.

    #2
    AW: Einkommenssteuererklärung 2014 Doppelte Haushaltsführung - 1.Wohnsitz Elternhaus

    1. Wohnsitz, Einliegerwohnung im Haus der Eltern
    Ob ein eigener Hausstand vorliegt, ist ab 2014 nach folgenden objektiven Kriterien zu beurteilen:

    "Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt seit 1. Januar 2014 eine finanzielle Beteiligung an den laufenden Kosten der Haushaltsführung voraus (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz).

    Es genügt daher ab 2014 nicht mehr, wenn jemand z. B. im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnt oder wenn ihm eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ist darzulegen und kann auch bei älteren "Kindern", die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden."

    Das ist das Ergebnis meiner Recherche, Steuerberatung ist damit nicht verbunden, sie wäre auch unzulässig.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      AW: Einkommenssteuererklärung 2014 Doppelte Haushaltsführung - 1.Wohnsitz Elternhaus

      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Ob ein eigener Hausstand vorliegt, ist ab 2014 nach folgenden objektiven Kriterien zu beurteilen:

      "Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt seit 1. Januar 2014 eine finanzielle Beteiligung an den laufenden Kosten der Haushaltsführung voraus (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz).

      Es genügt daher ab 2014 nicht mehr, wenn jemand z. B. im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnt oder wenn ihm eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ist darzulegen und kann auch bei älteren "Kindern", die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden."

      Das ist das Ergebnis meiner Recherche, Steuerberatung ist damit nicht verbunden, sie wäre auch unzulässig.
      Hallo Charlie24, vielen Dank für dein Zitat.

      Diese finanzielle Beteiligung sollte durch Kostgeld in Bar und arbeiten auf dem elterlichen Hof gewährleistet sein. (> 10 % habe ich gelesen muss erfüllt werden)
      Wie soll sowas nachgewiesen werden? Hat da jemand Erfahrung mit?
      Vill. ein Haushaltstagebuch und Bestätigung der Eltern?
      Einen Kalender für die Heimfahrten habe ich geführt.

      Kommentar


        #4
        AW: Einkommenssteuererklärung 2014 Doppelte Haushaltsführung - 1.Wohnsitz Elternhaus

        Am einfachsten wären Kontoauszüge.

        Da das keine Elster-Frage ist, solltest du das ganze mit deinem Steuerberater oder deinem Finanzamt abklären.
        Mfg

        Kommentar

        Lädt...
        X