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Anlage KAP wegen besonderem Kirchgeld?

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    Anlage KAP wegen besonderem Kirchgeld?

    Hallo allerseits!

    Ich bin gerade dabei, die Steuererklärung für meine Eltern zu erstellen und ich finde einfach keinen Hinweis darauf, ob für sie eine Verpflichtung zur Abgabe der Anlage KAP besteht.
    Ich habe auch schon sämtliche Anleitungen und Hinweise gelesen, auch auf der Seite des Finanzministeriums, und nach einer Lösung gegooglet aber nichts gefunden.

    Folgender Sachverhalt:
    - Eltern sind rechtsgültig verheiratet, Zusammenveranlagung
    - Vater, Alleinverdiener, kein Mitglied einer kirchensteuerpflichtigen Rel.Gem.
    - Mutter, nicht erwerbstätig, röm.-kath. (Klassische glaubensverschiedene Ehe)
    - Es besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, da Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden.
    - Einkünfte aus Kapitalvermögen haben den Sparerfreibetrag überschritten
    - Den Banken, wo Kapitalerträge erzielt wurden, wurde kein Auftrag zum Einbehalt von Kirchensteuer erteilt.
    - In der Vergangenheit wurde stets das besondere Kirchgeld für die Kirchenzugehörigkeit meiner Mutter fällig.

    Mit der Abgeltungssteuer sind die Steuern auf die Kapitalerträge ja nun abgegolten.
    Günstigerprüfung kommt m.E. auch nicht in Frage, da der persönliche Steuersatz höher ist.
    Es wurden auch keine Kapitalerträge erzielt, auf die noch Steuern abzuführen wären.

    Man könnte sich die Anlage KAP m.E. also sparen. Denn KirchenSTEUER ist ja definitiv nicht mehr von den Kapitalerträgen abzuführen.
    Wäre da nicht dieses besondere Kirchgeld, das ja anhand des gesamten zu versteuernden Einkommens berechnet wird.

    Führt diese Konstellation also zu einer zwingenden Verpflichtung zur Abgabe der Anlage KAP oder kann diese guten Gewissens weggelassen werden?

    Vielleicht weiß hier ja jemand Näheres oder kann mir sagen, wo ich eine Antwort finden kann.

    Vielen Dank auf jeden Fall!

    #2
    AW: Anlage KAP wegen besonderem Kirchgeld?

    Ist sehr verklausuliert in § 51a Abs. 2d EStG geregelt, dass die nicht über die Abgeltungssteuer erhobene Kirchensteuer (welche auch immer, also auch Kirchgeld) im Rahmen einer Veranlagung erhoben wird (siehe auch Anlage KAP Zeile 6).
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

    Kommentar


      #3
      AW: Anlage KAP wegen besonderem Kirchgeld?

      Einen etwas anders ausfallenden Hinweis konnte ich hier finden:

      http://www.steuertipps.de/?softlinkID=15884

      Demnach beeinflussen die Kapitaleinkünfte die Höhe des besonderen Kirchgeldes nur noch dann, wenn sie über die Günstigerprüfung nicht abgeltend mit 25%, sondern individuell besteuert werden (§ 2 Abs. 5b Satz 2 Nr. 2 EStG).
      mfg. - Kent

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        #4
        AW: Anlage KAP wegen besonderem Kirchgeld?

        Der Hinweis auf die Günstigerprüfung ist richtig.
        Dies ist aber ein eher theoretischer Fall: Die individuelle Versteuerung von Kapitalerträgen ist dann für den Steuerpflichtigen günstiger, wenn der sog. Grenzsteuersatz unter den 25% der Abgeltungssteuer liegt. Die Kirchgeldtabelle beginnt bei einem zu versteuernden Einkommen von 30.000 €. Der Grenzsteuersatz liegt hier bei 24,67%. Näheres bei http://kirchgeld-klage.info/, insbesondere hier: http://kirchgeld-klage.info/zur-rech...is/#II%203.3.4

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          #5
          AW: Anlage KAP wegen besonderem Kirchgeld?

          Musst du jetzt alle uralten Beiträge raussuchen und mit Werbung für deine Internetseite zu spammen?
          Mfg

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