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Guenstigerpruefung Kinderfreibetrag

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  • Picard777
    antwortet
    AW: Guenstigerpruefung Kinderfreibetrag

    Nein.

    Die Frage, ob die Günstigerprüfung in die eine oder andere Richtung ausschlägt, kann natürlich im Extremfall an einem 1 € hängen. Außerdem gab es von 2013 nach 2014 eine Anhebung des Grundfreibetrags und damit eine Anpassung der Steuerformel, so dass auch das reichen kann.

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  • zitronenjette0
    antwortet
    AW: Guenstigerpruefung Kinderfreibetrag

    Ich habe auch Probleme mit der abschließenden Steuerbererchnung. Obwohl sich gegenüber dem Vorjahrso gut wie nichts geändert hat, wird mir bei der Berechnung kein Freibetrag angezeigt. Letztes Jahr bekamen wir für das 1. Kind den Freibetrag und für das 2. Kind das Kindergeld. Kann es sein, dass das Programm keine Guenstigerrprüfung durchfuehrt, sondern diese erst beim Finanzamt erfolgt??

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  • Ramthun
    antwortet
    AW: Guenstigerpruefung Kinderfreibetrag

    Alle drei Kinder sind minderjährig und ohne eigenes Einkommen.

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  • Falzo
    antwortet
    AW: Guenstigerpruefung Kinderfreibetrag

    Zitat von Ramthun Beitrag anzeigen
    Ok, bleiben wir kurz beim Kindergeld:
    Ich habe in der Anlage Kind bei dem "halben" Kind auf Seite 2 ausserdem angekreuzt:
    Ich beantrage den vollen Kinderfreibetrag für den Betreuungs- und Erziehung- oder Ausbildungsbedarf, weil das minderjährige Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet war.

    Möglicherweise führt ja dieses Häckchen in Elster zur anderen (falschen?) Berechnung?
    ich würde auch davon ausgehen, das dies des Pudels Kern ist, denn der unterschied liegt genau in den 1080 euro freibetrag des anderen elternteils.

    warum genau elster den in der berechnung beruecksichtigt, das finanzamt dem jedoch nicht stattgegeben hat, kann vermutlich nur das finanzamt beantworten.

    sollte imho aber nichts mit der guenstigerpruefung an sich zu tun haben.

    einziger knackpunkt der mir dabei in den sinn kommt: ist das kind denn noch minderjährig?

    (zitat eingebahilfe: "Bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern sowie bei Eltern nichtehelicher Kinder kann ein Elternteil abweichend vom Kinderfreibetrag die Übertragung des halben Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des anderen Elternteils in Zeile 32 beantragen, sofern das minderjährige Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet war.")

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  • Ramthun
    antwortet
    AW: Guenstigerpruefung Kinderfreibetrag

    Na, das nenn ich doch mal eine gelungene Darstellung. Vielen Dank schonmal dafür.

    Bleibt für mich die Frage, ob beim dritten Kind tatsächlich das Kindergeld von 2140 Euro höher ist als eine Steuerersparnis. Vergleich mit der Splittingtabelle zeigt Pi mal Daumen, dass das wohl stimmen kann.

    Dabei fällt auf, dass die Reihenfolge der Kinder bei der Günstigerprüfung tatsächlich einen wesentlich Einfluss haben kann. Das erstaunt mich zwar - dürfte in unserem Fall aber auch nicht mteriell sein.

    Ich halte das jetzt also erstmal für einen Elsterfehler - oder gibt es noch Anzeichen, für eine andere Erklärung?

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  • Petzer
    antwortet
    AW: Guenstigerpruefung Kinderfreibetrag

    Kann man, wird aber schwierig.
    Muss aber auch nicht sein, das FA macht das schon richtig, der Computer ist so programmiert.

    Ich habe dazu mal einen längeren Artikel geschrieben, allerdings mit den Beträgen aus 2006, aber das Prinzip wird deutlich:

    Durch Vorgaben des Bundesverfassungsgericht wurde der § 31 EStG eingeführt, der besagt, dass bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu prüfen ist, ob für die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminiums des Kindes das erhaltene Kindergeld ausreichend ist oder der Kinderfreibetrag zu gewähren ist.

    Da der Gesetzestext des § 31 EStG schwer verständlich ist, folgen hier einige Ausführungen, das Ganze nennt sich Günstiger-Prüfung.

    Im § 32 Abs. 6 EStG wird dem Steuerpflichtigen zunächst ein Freibetrag in Höhe von 1.824 € für das sächliche Existenzminimum eines Kindes gewährt, zusätzlich ein Freibetrag in Höhe von 1.080 € für den Betreuungs- und Erziehungsbedarf eines Kindes, zusammen also 2.904 € (Rechtslage 2006).
    Dieser Betrag ist aber nur bei allein zu veranlagenden Steuerpflichtigen (Einzelveranlagung oder getrennte Veranlagung) anzuwenden, bei einer Zusammenveranlagung (aber auch, wenn der andere Elternteil verstorben ist) verdoppelt sich der Betrag auf 5.808 €.

    Im folgenden Beispiel gehen wir von einer Zusammenveranlagung aus, es wird zur Verdeutlichung mit fiktiven Zahlen gerechnet:


    zu versteuerndes Einkommen ohne Kinderfreibeträge: 40.000 € => Einkommensteuer 10.000 €
    zu versteuerndes Einkommen mit Kinderfreibeträge: 34.182 € => Einkommensteuer 8.500 €

    So, wie man an dem Beispiel sieht, würde man durch den Kinderfreibetrag 1.500 € Steuern weniger zahlen.
    Da man aber 1.848 € Kindergeld bekommen hat, ist das Kindergeld günstiger, die Kinderfreibeträge wirken sich nicht aus und kommen nicht zur Anwendung.

    Nächstes Beispiel:
    zu versteuerndes Einkommen ohne Knderfreibeträge: 100.000 € => Einkommensteuer 40.000 €
    zu versteuerndes Einkommen mit Kinderfreibeträge: 94.192 € => Einkommensteuer 38.000 €

    In diesem Beispiel spart man durch den Kinderfreibetrag Steuern in Höhe von 2.000 €.
    Da man aber nur 1.848 € Kindergeld erhalten hat, ist nun der Kinderfreibetrag günstiger und kommt damit zur Anwendung.
    Allerdings wird jetzt das erhaltene Kindergeld der Einkommensteuer wieder hinzugerechnet, da man ansonsten Kindergeld und Kinderfreibetrag erhalten würde.

    Diese Beispiele verdeutlichen, dass sich der Kinderfreibetrag erst bei höheren Einkommen auswirkt, das ist aber die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts.

    Hat sich beim ersten Kind der Kinderfreibetrag ausgewirkt, ist beim zweiten Kind nun vom niedrigeren zu versteuernden Einkommen, im obigen Beispiel von 94.192 €, auszugehen und es beginnt eine neue Günstiger-Prüfung.
    Bei zwei oder mehr Kindern darf man also nicht von Beginn an von zwei oder mehr Kinderfreibeträgen ausgehen, sondern die Günstiger-Prüfung ist für jedes Kind einzeln vom jeweiligen niedrigeren zu versteuernden Einkommen erneut durchzuführen.
    Dadurch kann beispielsweise für das erste Kind der Kinderfreitrag günstiger sein, für alle anderen Kinder aber "nur" das Kindergeld.

    Die Kinder sind dabei in der Reihenfolge ihres Geburtsdatums zu berücksichtigen (das älteste zuerst). Daher ist es auch notwendig, dass die Kinder in der "richtigen" Reihenfolge in der Steuererklärung angegeben werden.
    Dieses kann sich dann auswirken, wenn Kinder vorhanden sind, die von einem anderen Elternteil abstammen. Das sind sozusagen "halbe" Kinder, das Kindergeld wird für die Berechnung nur mit 924 € angesetzt und der Kinderfreibetrag mit 2.904 €.

    Die Günstiger-Prüfung wird vom Finanzamt immer mit dem tatsächlichen Anspruch auf Kindergeld berechnet, es spielt dabei keine Rolle, ob man das Kindergeld tatsächlich erhalten hat.
    Ansonsten könnte man das Kindergeld nachträglich beantragen und hätte somit eine doppelte Vergünstigung.

    Ergänzend sei gesagt:
    1. Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags wird der Kinderfreibetrag nach § 51a Abs. 2 EStG immer abgezogen, egal, ob er sich bei der Einkommensteuer ausgewirkt hat oder nicht.
    2. Das Kindergeld hat die Wirkung einer Vorauszahlung, bei festzusetzenden Vorauszahlungen wird also der Kinderfreibetrag nicht berücksichtigt.
    3. Kinder auf der Lohnsteuerkarte wirken sich daher auch nur auf vom Arbeitgeber einzubehaltene Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag aus, die vom Arbeitgeber einzubehaltene Lohnsteuer ändert sich nicht.
    4. Bei der Lohnsteuerklassenkombination IV / IV werden auf beiden Lohnsteuerkarten die Kinder eingetragen, jedes "volle" Kind mit dem Zähler 1,0, jedes "halbe" Kind mit dem Zähler 0,5. Bei der Lohnsteuerklassenkombination III / V werden die Kinder nur auf der Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse III eingetragen.

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  • Ramthun
    antwortet
    AW: Guenstigerpruefung Kinderfreibetrag

    Ok, bei mir konvergiert es langsam gegen ein Verständnis

    Bleibt die Frage, wie ich die Günstigerprüfung nachprüfen kann.

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  • Petzer
    antwortet
    AW: Guenstigerpruefung Kinderfreibetrag

    1. Kind (vermutlich das älteste): 1/2 x 2068 = 1.034 €
    2. Kind = 2.068 €
    ergibt zusammen 3.102 €

    Es wurden, wie im Erläuterungstext des Bescheids beschrieben, nur die ersten beiden Kinder für den Kinderfreibetrag berücksichtigt.
    Es wurde also der Kinderfreibetrag abgezogen, dafür das Kindergeld wieder hinzugerechnet.
    Sonst würde man ja beides bekommen.

    Beim dritten Kind hat die Günstiger-Prüfung ergeben, dass das Kindergeld günstiger als der Kinderfreibetrag ist. Daher wurde für dieses Kind auch kein Kinderfreibetrag abgezogen.
    Zuletzt geändert von Petzer; 12.03.2010, 14:59.

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  • Ramthun
    antwortet
    AW: Guenstigerpruefung Kinderfreibetrag

    Ok, bleiben wir kurz beim Kindergeld:
    Ausgezahltes Kindergeld war:
    - 2x 2068 Euro
    - 1x 2140 Euro (für das jüngste Kind)

    Das "halbe" Kind ist eins von den 2068ern.
    Ich habe in der Anlage Kind bei dem "halben" Kind auf Seite 2 ausserdem angekreuzt:
    Ich beantrage den vollen Kinderfreibetrag für den Betreuungs- und Erziehung- oder Ausbildungsbedarf, weil das minderjährige Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet war.

    Möglicherweise führt ja dieses Häckchen in Elster zur anderen (falschen?) Berechnung?

    Und wo genau kommt denn jetzt dieser Kindergeldbetrag von 3102 Euro her?

    Hinnerk

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  • Petzer
    antwortet
    AW: Guenstigerpruefung Kinderfreibetrag

    Ihr habt ein "halbes" Kind, da wird auch nur das halbe Kindergeld berechnet.

    Die Kinder werden in der Reihenfolge ihres Geburtsdatums berücksichtigt, das älteste zuerst.

    Die Bescheide kann man verstehen, man muss nur nachfragen hier....

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  • Ramthun
    antwortet
    AW: Guenstigerpruefung Kinderfreibetrag

    Gleich noch eine Nachfrage: Woher kommt eigentlich der Betrag von zzgl. Kindergeld? Es ist jedenfalls nicht das tatsächlich gezahlte Kidnergeld, dieses ist ja höher...

    Bis vor kurzem dachte ich noch, ich würde meine Steuererklärungen und Bescheide verstehen...

    Hinnerk

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  • Ramthun
    antwortet
    AW: Guenstigerpruefung Kinderfreibetrag

    Ok. Soweit verstanden.

    Ist das dann ein Fehler in der Berechnung von Elster? Oder sind meine Angaben hier noch nicht ausreichend um das beurteilen zu können?

    Hätte Elster also einfach den Freibetrag von 1080 nicht ansetzen sollen? Oder hat das Finanzamt diese Position bei der Günstigerprufung vergessen und deswegen irrtümlich aufs Kindergeld abgestellt?

    Soweit ich das sehe müsste sich aus den Angaben doch klar sagen lassen, aber welcher Grenze es kippt, d.h. ab welchem Einkommen lt. Bescheid vor Abzug von Kinderfreibeträgen was günstiger ist. Dieses Einkommen ist übrigens lt. Bescheid und Elster gleich, bis dahin hat es also keine Differenzen gegeben.

    Hinnerk

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  • Sabre
    antwortet
    AW: Guenstigerpruefung Kinderfreibetrag

    Hallo nochmal,

    nach § 31 EStG gilt hier: "ganz oder gar nicht". Also entweder beide Freibeträge (soweit zutreffend) oder Kindergeld. Aber nicht: Kindergeld + einer der beiden Freibeträge.

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  • Ramthun
    antwortet
    AW: Guenstigerpruefung Kinderfreibetrag

    Hm, das hilft mir etwas weiter, ganz am Ziel bin ich aber noch nicht.

    Ist des denn nicht sachgerecht, so vorzugehen wie Elster es gemacht hat, und den Erziehungsfreibetrag trotzdem anzusetzen, denn das Kindergeld wird ja nur mit dem Kinderfreibetrag verrechnet, oder nicht? Ich kenne mich da wirlich nicht aus, ich möchte nur sicherstellen, dass das Finanzamt hier nicht geschludert hat - immerhin geht es um 400 Euro...

    Danke,

    Hinnerk

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  • Sabre
    antwortet
    AW: Guenstigerpruefung Kinderfreibetrag

    Hallo,

    also schon mal zu den Beträgen:
    Im Bescheid wurden 1,5 Kinderfreibeträge berücksichtigt. Falls Sie in diesem Jahr weniger Steuern zahlen müssen (wegen niedrigeren Einkünften oder z. B. wegen haushaltsnahen Dienstleistungen) kann es dazu kommen, dass jetzt erstmalig der weitere volle Kinderfreibetrag nicht mehr angerechnet wird, weil das ausgezahlte Kindergeld höher ist als die theoretische Steuererstattung.

    Elster hat zusätzliche 1.080,- € Freibetrag abgezogen (Betreuungs- und Erziehungsbedarf). Warum und weshalb, kann ich mit den Angaben nicht nachvollziehen.

    Die Freibeträge werden übrigens nach dem alter des Kindes gekürzt. Der Freibetrag für das jüngste Kind fällt demnach zuerst weg - das scheint bei Ihnen dann ein voller Freibetrag gewesen zu sein.

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