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Bedarfsgemeinschaft/Unterhalt wird nicht anerkannt ..

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    Bedarfsgemeinschaft/Unterhalt wird nicht anerkannt ..

    Hallo,

    eine Frage in die Runde. Die Situation, ich lebe mit meiner Freundin und ihrem Kind in einer "Bedarfsgemeinschaft", seit sie bei mir wohnt bekommt sie keinerlei Sozialleistungen mehr und muss auch ihren Krankenkassenbeitrag selber zahlen. Sonst hat sie keinerlei weitere Einkünfte. Ich arbeite selber ganz normal.

    Ausgehend davon habe ich die Anlage "Unterhalt " vollständig ausgefüllt und auch die Belege beigefügt. Den Betrag von 8.354 Euro ausgeschöpft.

    Das Finanzamt antwortet nun "Die Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin sind Kosten der Lebensführung § 12 Nr. 1 EStG und können somit nicht anerkannt werden" .. was habe ich falsch gemacht oder erfüllt die Situation nicht die Bedingung für Unterhalt.

    danke und schönen Abend
    Zuletzt geändert von Elster1974; 18.07.2015, 06:57.

    #2
    AW: Bedarfsgemeinschaft/Unterhalt wird nicht anerkannt ..

    Hallo,

    Die Anlage U ist schon mal falsch.
    Bei dir ist die Anlage Unterhalt richtig Zeile 41.
    Außerdem von welchem Jahr sprichst du?
    2014 war der Betrag 8354 €

    Gruß FIGUL
    Gruß FIGUL

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      #3
      AW: Bedarfsgemeinschaft/Unterhalt wird nicht anerkannt ..

      Guten Morgen,

      ich hab das oben im Text geändert, die Anlage die ich ausgefüllt habe ist "Unterhalt Angabe zu Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen". In Zeile 41 wurde der Hacken gesetzt und eine schriftliche Erklärung beigefügt. Ja es geht um das Jahr 2014.

      danke

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        #4
        AW: Bedarfsgemeinschaft/Unterhalt wird nicht anerkannt ..

        Hallo,

        Bescheide vom Jobcenter (Hartz IV) waren beigefügt?
        Einspruch einlegen.
        Die Eingabehilfe zu Zeile 41 ist doch recht eindeutig.

        Gruß FIGUL
        Gruß FIGUL

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          #5
          AW: Bedarfsgemeinschaft/Unterhalt wird nicht anerkannt ..

          Hallo,

          heute mit dem Finanzamt telefoniert .. Aussage des Beamten

          "Ihm wäre kein Fall bekannt wo man bei einer Bedarfsgemeinschaft Unterhalt in Anspruch nehmen könnte" Seine Begründung "Dann wäre er als verheiratetet ja schlechter gestellt wie ich, weil er für seine Frau (Hausfrau) die bei ihm als wohnt ja auch nichts bekommt".

          Er würde sich vom Gegenteil überzeugen lassen wenn ich ihm Urteile schicken könnte die etwas gegenteiliges zeigen. Was nun .. hat jemand eine paar Urteile die ich beibringen könnte. Die Suche im Internet hat einiges ergeben aber das sind immer Einzelfälle und nichts wirklich allgemeines.

          Danke
          Markus

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            #6
            AW: Bedarfsgemeinschaft/Unterhalt wird nicht anerkannt ..

            So ein Quatsch von dem Bearbeiter: Als Verheirateter bekommt er den Splittingtarif, also den Grundfreibetrag seiner Ehefrau, der rein "zufällig" ebenfalls 8.354 € beträgt. Wo er da schlechter gestellt sein soll, kann ich nicht nachvollziehen.

            Ansonsten genügt ein Blick in das Gesetz: § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG sowie BMF-Schreiben vom 07.06.2010 (Achtung, vom 07.06.2010 gibt es zwei, die sich mit Unterhalt beschäftigen, das andere aber mit Auslandsfällen).
            Schönen Gruß

            Picard777

            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

            Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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              #7
              AW: Bedarfsgemeinschaft/Unterhalt wird nicht anerkannt ..

              Der nette Mensch vom FA hat offensichtlich keine Ahnung...

              Hier mal ein Auszug aus einem schlauen Buch zu § 33 a EStG:

              "Als Personen, die gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichstehen, kommen insbesondere Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in Haushaltsgemeinschaft mit dem Steuerpflichtigen lebende Verwandte und Verschwägerte in Betracht (BFH-Urteil vom 23.10.2002, BStBl II 2003, 187). Seit dem 01.08.2006 können dies auch Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft (lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft) sein (§ 7 Abs. 3 Nummer 3c i. V. m. Abs. 3a SGB II und § 20 SGB XII). Ob eine Gemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, ist ausschließlich nach sozialrechtlichen Kriterien zu beurteilen (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft).

              Hat die unterhaltene Person Leistungen der inländischen öffentlichen Hand erhalten, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, sind diese Beträge als Bezüge der unterhaltenen Person im Rahmen des § 33a Abs. 1 Satz 43 EStG zu berücksichtigen. Bei Vorliegen einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft zwischen der unterhaltenen Person und dem Steuerpflichtigen werden typischerweise Sozialleistungen gekürzt oder nicht gewährt, da bei Prüfung der Hilfsbedürftigkeit der unterhaltenen Person nicht nur deren eigenes Einkommen und Vermögen, sondern auch das Einkommen und Vermögen der mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen berücksichtigt wird. Deshalb sind nach dem SGB II in die Prüfung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II die Einkünfte und das Vermögen des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft einzubeziehen.

              Da die Vorschriften des § 20 Satz 1 SGB XII und der §§ 7 Abs. 3 Nummer 3c i. V. m. Abs. 3a, 9 Abs. 2 SGB II eheähnliche und lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften faktisch wie Ehegatten behandeln, bestehen keine Bedenken, wenn in diesen Fällen grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass bei der unterstützten Person die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 Satz 24 EStG vorliegen, auch wenn sie keinen Antrag auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II gestellt hat."
              Mit freundlichen Grüßen

              Beamtenschweiß
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                #8
                AW: Bedarfsgemeinschaft/Unterhalt wird nicht anerkannt ..

                Hallo,

                ein herzliches Danke für die Informationen hier ! Das Amt hat die Erklärung nun komplett anerkannt.

                schönen sonnigen Tag !

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