AW: Übergangsgeld und Rente als vorläufige Entschädigung nach tätigkeitsaufgabe angeb
Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen ergibt sich aus Paragraph 90 AO.
Die Zeile 30 gab es schon, als die Lohnersatzleistungen nicht übermittelt wurden.
Und auch heute kommt es hin und wieder mal vor, dass Lohnersatzleistungen nicht übermittelt werden.
Daher muss das Finanzamt bei Nichtvorliegen von Lohnersatzleistungen durchaus wie früher nachfragen, wenn entsprechende Anhaltspunkte vorliegen.
Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen ergibt sich aus Paragraph 90 AO.
Die Zeile 30 gab es schon, als die Lohnersatzleistungen nicht übermittelt wurden.
Und auch heute kommt es hin und wieder mal vor, dass Lohnersatzleistungen nicht übermittelt werden.
Daher muss das Finanzamt bei Nichtvorliegen von Lohnersatzleistungen durchaus wie früher nachfragen, wenn entsprechende Anhaltspunkte vorliegen.
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