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Spekulationsgewinn

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    Spekulationsgewinn

    Guten Morgen zusammen,

    meine Frage betrifft das Thema Spekulationsgewinn. In der Regel ist es ja so, dass wenn die 10 Jahresfrist nicht um ist, das Haus fremd vermietet wurde, ich den Kaufpreis etc für das betreffende Objekt brauche, um den Spekulationsgewinn berechnen zu können.
    Wie ist das nun, wenn das Haus nicht gekauft wurde, sondern vererbt wurde. Gibt es da eine spezielle Regelung? Nehme ich den Verkehrswert des Hauses zum Zeitpunkt als es von den Eltern auf den Sohn vererbt wurde?

    Über Hinweise wo ich das nachlesen kann, wäre ich ebenfalls dankbar. Alles was ich bisher gefunden hatte, hatte zum Inhalt, dass tatsächlich Geld geflossen ist beim Kauf des Hauses. Hier in diesem Fall ist ja kein Geld im eigentlichen Sinne geflossen.

    Danke im Voraus

    #2
    AW: Spekulationsgewinn

    Die Frage hat mit ElsterFormular nun wirklich überhaupt nichts zu tun!

    http://www.meineimmobilie.de/geld-st...ich-als-erwerb
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      AW: Spekulationsgewinn

      Und: Bei unentgeltlicher Rechtsnachfolge (Erbschaft) zählt i.d.R. für die Zehnjahresfrist der Zeitpunkt der Anschaffung durch den Erblasser, nicht der Zeitpunkt der Erbschaft.

      Kommentar


        #4
        AW: Spekulationsgewinn

        Bei einem unentgeltlichen Erwerb (z.B. Erbschaft) sind die Anschaffungskosten und auch der Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers maßgebend.

        Wenn ihr das Haus also z.B. vor 8 Jahren geerbt habt und dieses vom Erblasser 3 Jahre vorher angeschafft wurde ist die Frist bereits um und der Verkauf ist nicht steuerbar.

        Quelle: § 23 Absatz 1 Satz 3 EStG



        Sofern jedoch eine Erbauseinandersetzung mit Auszahlung von Miterben erfolgte, liegt ggf. kein unentgeltlicher Erwerb mehr vor. Dies wäre dann ein Fall für einen Steuerberater.
        Mit freundlichen Grüßen

        Beamtenschweiß
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