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Anlage Unterhalt – ist die Kürzung der Kostenpauschale für Einkünfte korrekt?

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    Anlage Unterhalt – ist die Kürzung der Kostenpauschale für Einkünfte korrekt?

    Werden Unterhaltsleitungen nur für einen Teil des Jahres geleistet, so wird die Kostenpauschale in Höhe von 180,- EUR durch das Programm anteilig gekürzt – ist das wirklich so richtig?
    Beispiel:
    - BAföG-Leistung von 09-12/2015: Förderanteil 335,- EUR/Monat.
    - Unterhaltszahlung aber nur von 11-12/2015
    Wird in Zeile 53 der Anlage Unterhalt nur der Eintrag 01.11.-31.12. 670,- EUR gemacht, wird die volle Kostenpauschale in Höhe von 180,- EUR berücksichtigt.
    Wird in Zeile 53 der Anlage Unterhalt ein zweiter Eintrag 01.09.-31.10. 670,- EUR gemacht, wird nur noch die halbe Kostenpauschale in Höhe von 90,- EUR berücksichtigt.
    Das gleiche Ergebnis (halbe Kostenpauschale) erhält man, wenn man nur einen Eintrag für den Gesamt-BAföG-Zeitraum macht: 01.09.-31.12. 1340,- EUR.
    Wird ein dritter Zeitraum (auch außerhalb des Unterhaltszeitraumes) eingetragen, wird nur noch ein Drittel der Kostenpauschale berücksichtigt usw.
    Ich war bisher der Meinung, dass für alle Berechnungen nur der Unterhaltszeitraum betrachtet wird, also im Beispiel 01.11.-31.12. und die Kostenpauschale in voller Höhe nur auf die Einkünfte des Unterhaltszeitraumes angerechnet wird und das weitere Einträge zu Einkünften für andere Zeiträume keine Auswirkungen auf die Berechnung haben.
    Zuletzt geändert von Rainer18; 18.01.2016, 00:08. Grund: Änderung "Anlage U" in "Anlage Unterhalt"; Danke FIGUL für den helfenden Hinweis!

    #2
    AW: Anlage Unterhalt – ist die Kürzung der Kostenpauschale für Einkünfte korrekt?

    Hallo,

    es gibt KEINE Zeile 53 in Anlage U. Es gibt auch keine Anlage U in EF oder EOP
    Bitte die Begrifflichkeiten nicht verwechseln

    Gruß FIGUL
    Gruß FIGUL

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      #3
      AW: Anlage Unterhalt – ist die Kürzung der Kostenpauschale für Einkünfte korrekt?

      Bei der Feststellung der anzurechnenden Bezüge sind aus Vereinfachungsgründen insgesamt 180 € im Kj. abzuziehen, wenn nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (R 33a.1 Abs. 3 Satz 5 und 6 EStR).

      Insgesamt 180 Euro im Kalenderjahr = zeitanteilig, falls der Unterstützungszeitraum nicht das ganze Kalenderjahr .

      Elster rechnet also richtig.
      Mfg

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        #4
        AW: Anlage Unterhalt – ist die Kürzung der Kostenpauschale für Einkünfte korrekt?

        Hallo Elster-Tester,
        das macht mich ja so stutzig. Gebe ich Unterhaltsleistungen UND Einkünfte nur für einen Teilzeitraum des Jahres ein (z.B. 01.11.2015-31.12.2015), dann werden trotzdem die vollen 180,- EUR berücksichtig; nicht etwa nur der anteilige Betrag für zwei Monate (wären 30,- EUR).
        Sind hingegen die Zeiträume für Unterhalt und Einkünfte nicht deckungsgleich (z.B. Unterhalt 01.11.2015-31.12.2015; Einkünfte 01.09.2015-31.12.2015), dann wird die Kostenpauschale auf den Einkünfte-Zeitraum "verteilt" und dem Unterhaltszeitraum entsprechend anteilg gekürzt (in diesem Beispiel also auf 90,- EUR halbiert).
        Diese unterschiedlichen Berechnungen erscheinen mir nicht plausibel.
        Gruß
        Rainer18

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          #5
          AW: Anlage Unterhalt – ist die Kürzung der Kostenpauschale für Einkünfte korrekt?

          In dem Zeitraum, in dem keine Bezüge bezogen werden, können keine Kosten entstanden sein, daher wird die Kostenpauschale nur für den Zeitraum angesetzt, in welchem auch Bezüge da waren.
          Mfg

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