Werden Unterhaltsleitungen nur für einen Teil des Jahres geleistet, so wird die Kostenpauschale in Höhe von 180,- EUR durch das Programm anteilig gekürzt – ist das wirklich so richtig?
Beispiel:
- BAföG-Leistung von 09-12/2015: Förderanteil 335,- EUR/Monat.
- Unterhaltszahlung aber nur von 11-12/2015
Wird in Zeile 53 der Anlage Unterhalt nur der Eintrag 01.11.-31.12. 670,- EUR gemacht, wird die volle Kostenpauschale in Höhe von 180,- EUR berücksichtigt.
Wird in Zeile 53 der Anlage Unterhalt ein zweiter Eintrag 01.09.-31.10. 670,- EUR gemacht, wird nur noch die halbe Kostenpauschale in Höhe von 90,- EUR berücksichtigt.
Das gleiche Ergebnis (halbe Kostenpauschale) erhält man, wenn man nur einen Eintrag für den Gesamt-BAföG-Zeitraum macht: 01.09.-31.12. 1340,- EUR.
Wird ein dritter Zeitraum (auch außerhalb des Unterhaltszeitraumes) eingetragen, wird nur noch ein Drittel der Kostenpauschale berücksichtigt usw.
Ich war bisher der Meinung, dass für alle Berechnungen nur der Unterhaltszeitraum betrachtet wird, also im Beispiel 01.11.-31.12. und die Kostenpauschale in voller Höhe nur auf die Einkünfte des Unterhaltszeitraumes angerechnet wird und das weitere Einträge zu Einkünften für andere Zeiträume keine Auswirkungen auf die Berechnung haben.
Beispiel:
- BAföG-Leistung von 09-12/2015: Förderanteil 335,- EUR/Monat.
- Unterhaltszahlung aber nur von 11-12/2015
Wird in Zeile 53 der Anlage Unterhalt nur der Eintrag 01.11.-31.12. 670,- EUR gemacht, wird die volle Kostenpauschale in Höhe von 180,- EUR berücksichtigt.
Wird in Zeile 53 der Anlage Unterhalt ein zweiter Eintrag 01.09.-31.10. 670,- EUR gemacht, wird nur noch die halbe Kostenpauschale in Höhe von 90,- EUR berücksichtigt.
Das gleiche Ergebnis (halbe Kostenpauschale) erhält man, wenn man nur einen Eintrag für den Gesamt-BAföG-Zeitraum macht: 01.09.-31.12. 1340,- EUR.
Wird ein dritter Zeitraum (auch außerhalb des Unterhaltszeitraumes) eingetragen, wird nur noch ein Drittel der Kostenpauschale berücksichtigt usw.
Ich war bisher der Meinung, dass für alle Berechnungen nur der Unterhaltszeitraum betrachtet wird, also im Beispiel 01.11.-31.12. und die Kostenpauschale in voller Höhe nur auf die Einkünfte des Unterhaltszeitraumes angerechnet wird und das weitere Einträge zu Einkünften für andere Zeiträume keine Auswirkungen auf die Berechnung haben.
Kommentar