Hallo zusammen,
im Januar 2015 habe ich wie gewöhnlich die Bescheinigung zur Sozialversicherung 2014 (1.1.2014-31.12.2014) erhalten.
Im Februar 2015 erfolgte bei uns in der Firma eine Bonuszahlung. Daraufhin habe ich mit der Februarabrechnung eine weitere Bescheinigung zur Sozialversicherung (1.12.2014-31.12.2014) erhalten mit dem Grund "Meldung eines einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes (Sondermeldung). Der Betrag ist exakt die Höhe der Bonuszahlung.
Meine Frage ist nun, ob ich in Anlage AV, Zeile 11, wo ich die Beiträge zur Sozialversicherung 2014 angeben muss, beide Beträge addieren muss?
Wenn ja, würde diese Summe ja nicht mit der Angabe vom Bruttoarbeitslohn der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung aus der Steuererklärung für das Jahr 2014 übereinstimmen.
Vielleicht kann mir diesbezüglich jemand helfen?
Vielen Dank & viele Grüße!
im Januar 2015 habe ich wie gewöhnlich die Bescheinigung zur Sozialversicherung 2014 (1.1.2014-31.12.2014) erhalten.
Im Februar 2015 erfolgte bei uns in der Firma eine Bonuszahlung. Daraufhin habe ich mit der Februarabrechnung eine weitere Bescheinigung zur Sozialversicherung (1.12.2014-31.12.2014) erhalten mit dem Grund "Meldung eines einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes (Sondermeldung). Der Betrag ist exakt die Höhe der Bonuszahlung.
Meine Frage ist nun, ob ich in Anlage AV, Zeile 11, wo ich die Beiträge zur Sozialversicherung 2014 angeben muss, beide Beträge addieren muss?
Wenn ja, würde diese Summe ja nicht mit der Angabe vom Bruttoarbeitslohn der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung aus der Steuererklärung für das Jahr 2014 übereinstimmen.
Vielleicht kann mir diesbezüglich jemand helfen?
Vielen Dank & viele Grüße!
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