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Anlage AV - Zeile 11 - Sondermeldung

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    Anlage AV - Zeile 11 - Sondermeldung

    Hallo zusammen,
    im Januar 2015 habe ich wie gewöhnlich die Bescheinigung zur Sozialversicherung 2014 (1.1.2014-31.12.2014) erhalten.
    Im Februar 2015 erfolgte bei uns in der Firma eine Bonuszahlung. Daraufhin habe ich mit der Februarabrechnung eine weitere Bescheinigung zur Sozialversicherung (1.12.2014-31.12.2014) erhalten mit dem Grund "Meldung eines einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes (Sondermeldung). Der Betrag ist exakt die Höhe der Bonuszahlung.
    Meine Frage ist nun, ob ich in Anlage AV, Zeile 11, wo ich die Beiträge zur Sozialversicherung 2014 angeben muss, beide Beträge addieren muss?
    Wenn ja, würde diese Summe ja nicht mit der Angabe vom Bruttoarbeitslohn der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung aus der Steuererklärung für das Jahr 2014 übereinstimmen.
    Vielleicht kann mir diesbezüglich jemand helfen?
    Vielen Dank & viele Grüße!

    #2
    AW: Anlage AV - Zeile 11 - Sondermeldung

    Da der Bonus erst im Februar 2015 geflossen ist, gehört er steuerrechtlich zum Jahr 2015. Deshalb wird er erst in deiner Lohnsteuerbescheinigung für 2015 auftauchen.

    Da er sozialversicherungsrechtlich aber zu 2014 gerechnet wurde, was aus der Datumsangabe auf der Bescheinigung hervorgeht, darfst du die Beträge addieren.

    Es geht im Übrigen nicht um Beiträge, sondern um die Bemessungsgrundlage für diese Beiträge!
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      AW: Anlage AV - Zeile 11 - Sondermeldung

      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Da der Bonus erst im Februar 2015 geflossen ist, gehört er steuerrechtlich zum Jahr 2015. Deshalb wird er erst in deiner Lohnsteuerbescheinigung für 2015 auftauchen.

      Da er sozialversicherungsrechtlich aber zu 2014 gerechnet wurde, was aus der Datumsangabe auf der Bescheinigung hervorgeht, darfst du die Beträge addieren.

      Es geht im Übrigen nicht um Beiträge, sondern um die Bemessungsgrundlage für diese Beiträge!
      Prima! Vielen Dank für die schnelle Hilfe.

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