AW: Pflegeunterstützungsgeld
prima - vielen herzlichen Dank für eure Unterstützung!!!
Freundliche Grüße,
Katharina
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Hallo Charlie 24, beziehe Steuertipps von der akademischen. Gruß
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Ich würde es nicht eintragen und ich würde sogar für den Fall, dass die Pflegekasse den Bezug übermittelt hat, gegen einen Steuerbescheid, der diese Leistung dem Progressionsvorbehalt unterwirft, Einspruch einlegen.
Steuergesetze dürfen zwar kompliziert formuliert werden, dennoch müssen sie eindeutig sein! Und wenn im 32b EStG derzeit nur steht:
Krankengeld, Mutterschaftsgeld, .... oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, der Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
dann wird eine Leistung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch von der Regelung nicht erfasst, auch wenn es sich unbestritten um eine vergleichbare Lohnersatzleistung handelt.
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Hallo,
Kann mich Charlie24 anschließen.
Trotzdem an deiner Stelle würde ich das mit dem FA abklären.
Da gibt es meines Wissens eine verbindliche Auskunft.
Gruß FIGUL
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ok, gut - bleibt die Frage, ob ich es irgendwo angeben muss/müsste/sollte oder nicht und wenn ja, wo...Zeile 91 ?
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Wer diskutiert hat, kannst du doch hier nachlesen. Letztendlich waren drei erfahrene User mit jeweils über 2.500 Beiträgen unisono dieser Meinung. Am Anfang sah das durchaus anders aus.
Ein weiterer User bezieht offenbar Fachliteratur, wo das auch so gesehen wird.
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Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
Wir sind aber nach längerer Diskussion zu der Überzeugung gelangt, dass es nach gegenwärtigem Recht nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt, weil in 32b EStG derzeit ein Verweis auf das elfte Buch Sozialgesetzbuch fehlt.
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Offenbar weiß auch hier im Forum niemand, wie es sich damit tatsächlich verhält.
Wir sind aber nach längerer Diskussion zu der Überzeugung gelangt, dass es nach gegenwärtigem Recht nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt, weil in 32b EStG derzeit ein Verweis auf das elfte Buch Sozialgesetzbuch fehlt.
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Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenEs wird zwar entsprechend den für das Kinderkrankengeld geltenden Vorschriften berechnet und ist auch eine dem Krankengeld vergleichbare Lohnersatzleistung,
aber ohne ausdrückliche Verweisung auf das Elfte Buch Sozialgesetzbuch in § 32b EStG - und die fehlt bisher - geht da meiner Meinung nach nichts!
Es ist offenbar wirklich so, dass dieses neu eingeführte Pflegeunterstützungsgeld schwierig einzuordnen ist. Auch ich habe natürlich versucht im www etwas eindeutiges herauszufinden, was nicht gelang.
Offenbar weiß auch hier im Forum niemand, wie es sich damit tatsächlich verhält.
Ich kann nur jedem davon abraten für die 10 Tage in denen man wirklich ganz andere Probleme hat, eine solche Bürokratie in Gang zu setzen (unsägliche Seiten ausfüllen und vom Chef ausfüllen lassen und Telefonate mit allen möglichen Stellen führen und sich stellenweise dumm kommen lassen) und dafür noch mindestens Gehaltseinbußen, wenn nicht sogar noch zusätzlich steuerliche Nachteile wegen des Progressionsvorbehalts zu haben (was zu beweisen wäre .
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Zitat von neysee Beitrag anzeigenNö, tut es nicht. SGB XI wäre richtig.
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Es wird zwar entsprechend den für das Kinderkrankengeld geltenden Vorschriften berechnet und ist auch eine dem Krankengeld vergleichbare Lohnersatzleistung,
aber ohne ausdrückliche Verweisung auf das Elfte Buch Sozialgesetzbuch in § 32b EStG - und die fehlt bisher - geht da meiner Meinung nach nichts!
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Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigenMeiner Meinung nach ist das Pflegeunterstützungsgeld vergleichbare Lohnersatzleistung(en) nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, wie es in § 32 b Abs. 1 Nr. 1b heißt. Wenn man nach Pflegeunterstützungsgeld und Progressionsvorbehalt googelt dann erhält man schon sehr widersprüchliche Treffer. Aber SGB VI trifft ja wohl zu, oder?
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Meiner Meinung nach ist das Pflegeunterstützungsgeld vergleichbare Lohnersatzleistung(en) nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, wie es in § 32 b Abs. 1 Nr. 1b heißt. Wenn man nach Pflegeunterstützungsgeld und Progressionsvorbehalt googelt dann erhält man schon sehr widersprüchliche Treffer. Aber SGB VI trifft ja wohl zu, oder?
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Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenWoraus schließt du, dass es nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt? Aus dem Umstand, das es in § 32b EStG nicht ausdrücklich genannt wird?
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Ich vermute,dass das auf Dauer nicht so bleiben wird. Denn das Kinderkrankengeld, nach dessen Vorschriften diese neue Leistung berechnet wird, unterliegt dem Progressionsvorbehalt.
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