AW: Pflegeunterstützungsgeld
Das ergab sich durch Internet Recherche, außerdem beziehe ich eine Steuerhilfe in Form von einer Loseblattsammlung, möchte jetzt keine Schleichwerbung machen, da stand es drin. Gruß
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Pflegeunterstützungsgeld
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Und da es nicht dem Progressionsverbalt unterliegt, ist es nicht in Zeile 91 einzutragen.
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O.K. Die Frage war, und nur darauf wollte ich ursprünglich antworten, ob das Pflegeunterstützungsgeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Und da es nicht dem Progressionsverbalt unterliegt, ist es nicht in Zeile 91 einzutragen.
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AW: Pflegeunterstützungsgeld
Das Pflegegeld, das die pflegebedürftige Person selbst erhält und das es schon seit Einführung der Pflegeversicherung gibt, ist nun mal etwas ganz anderes als das ab 01.01.2015 neu eingeführte Pflegeunterstützungsgeld,
dass Arbeitnehmern einen Anspruch auf eine Lohnersatzleistung in Höhe von etwa 90% des Nettolohns aus ihrem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt für einen Zeitraum von bis zu zehn Arbeitstagen gewährt,
wenn sie kurzfristig die akute Pflegesituation eines nahen Angehörigen organisieren müssen, und sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber haben.
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Ganz ruhig bleiben, kein Grund sich aufzuregen. Der Begriff Pflegegeld wird umgangssprachlich für Pflegeunterstützungsgeld verwendet.
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Zitat von Laie123 Beitrag anzeigenNirgens eintragen. Das Pflegegeld wird an den Pflegebedürftigen ausbezahlt. Haben Sie eine Umleitung beantragt, und dem zufolge einen Beleg erhalten auf Ihren Namen ausgestgellt. ?
und ich glaube auch bald, dass ich es vergessen werde, einzutragen
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Nirgends eintragen. Das Pflegegeld wird an den Pflegebedürftigen ausbezahlt. Haben Sie eine Umleitung beantragt, und dem zufolge einen Beleg erhalten auf Ihren Namen ausgestgellt. ?
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Zitat von Laie123 Beitrag anzeigenDas Pflegeunterstützungsgeld ist steuerfrei nach § 3 Nr.1 Buchstabe a EStG und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, da es in § 32 b Abs.1 Satz1 Nr.1 EStG nicht aufgelistet ist.
Zitat :
Das Pflegeunterstützungsgeld ist als Lohnersatzleistung deklariert. Das bedeutet, dass die Unterstützung zwar steuerfrei ist, aber in den Progressionsvorbehalt einbezogen wird und so zu einem höheren Steuersatz für das übrige Einkommen führt.
also, was denn nun??
Bitte nur Antworten, die dann auch stimmen... sonst machts ja keinen SinnZuletzt geändert von Katharina S.; 13.02.2016, 09:08.
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Das Pflegeunterstützungsgeld ist steuerfrei nach § 3 Nr.1 Buchstabe a EStG und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, da es in § 32 b Abs.1 Satz1 Nr.1 EStG nicht aufgelistet ist.
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Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigenGab's denn keine Möglichkeit, auf dieses Pflegeunterstützungsgeld zu verzichten?
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Zitat von Katharina S. Beitrag anzeigendanke, Pflegereform
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Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenDas Pflegeunterstützungsgeld ist als Lohnersatzleistung deklariert und gehört damit in die Zeile 91 des Hauptvordrucks
Aufpassen, die Zeile ist zweimal vorhanden!
Wie ich nun mittels Progressionsvorbehaltsrechner herausgefunden habe, muss ich (dadurch, dass ich meinen Vater pflegte und dafür nur anteilig Geld als Lohnersatzzahlung erhalten hatte)
auch noch 49 EUR mehr Steuern zahlen, als ohne dieses - falls es wirklich in Zeile 91 gehört. Das Pflegeunterstützungsgeld befindet sich allerdings in SGB XI und das wird nicht dort aufgeführt - danke, Pflegereform
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Das Pflegeunterstützungsgeld ist als Lohnersatzleistung deklariert und gehört damit in die Zeile 91 des Hauptvordrucks
Aufpassen, die Zeile ist zweimal vorhanden!
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Zitat von Katharina S. Beitrag anzeigenDa es auf meiner Lohnsteuerbescheinigung nicht auftaucht
Eine kurze Internetrecherche hat ergeben dass es sich dabei um eine Einkommensersatzleistung handelt. Somit wäre es in Zeile 91 des Hauptvordrucks einzutragen.
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Pflegeunterstützungsgeld
Ich habe im Februar das ganz neu eingeführte Pflegeunterstützungsgeld erhalten. Da es auf meiner Lohnsteuerbescheinigung nicht auftaucht, ist die Frage, wo trage ich dieses im Elsterformular ein?
Danke für hilfreiche Antworten, man findet im www noch nichts hilfreiches dazu
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