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Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung

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    Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung

    Hallo

    ich schildere im folgenden kurz wie ich meine ESt für 2015 auszufüllen gedenke und würde euch bitte das zu bewerten.

    ich bin in meinem Arbeitsalltag hin und wieder auf Dienstreisen unterwegs (Dauer von 1-4 Tage an unterschiedlichen Orten).
    Die dabei entstehenden Kosten werden mir vom AG erstattet. Ich erhalte die vollen enstehenden Kosten über meine Reisekostenabrechnung zurück. (Belegabrechner)
    Verbrauche ich bei einer Dienstreise weniger als die gesetzlichen Verpflegungspauschalen wird mir die Differenz auf der Reisekostenabrechnung als Werbungskosten angegeben. Die Summe all dieser Werbungskosten gebe ich in Anlage N Seite 2 Zeile 43 an.

    Frage 1: Ist das richtig?

    Frage 2: Kann ich trotz der oben genannten Abrechnungen seitens meines AG noch zusätzliche Angaben in Werbungskosten: Auswärtstätigkeiten in den Zeilen 52-57 machen?
    zB. für eine Dienstreise von 3 Tagen bei der ich mehr für Verpflegung ausgegeben habe, als es die gesetzliche Verpflegungspauschale deckt. Kann ich diese in den Zeilen 53 & 54 angeben? Mit Kürzungsbeitrag in Zeile 55. Lohnt sich der Aufwand das alles auszufüllen? Oder ist durch die Bezahlung vom AG die Steuererleichterung bereits inbegriffen?


    Ich weiß, es ist ein leidiges Thema, dennoch vielen Dank für eure Hilfe!

    #2
    AW: Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung

    Wo ist jetzt die Frage zu ElsterFormular?

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      #3
      AW: Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung

      Bei Auswärtstätigkeit im Inland bekommst du pro Tag maximal die Verpflegungspauschale (12 oder 24 €). Bei höherem tatsächlichem Aufwand hast du somit Pech gehabt und kannst den übersteigenden Betrag nicht als Werbungskosten geltend machen.

      Wenn du die Zeilen 52 ff ausfüllen willst, dann für alle Tage mit Auswärtstätigkeit und auch den bereits vom AG erstatteten Betrag angeben.
      Mit freundlichen Grüßen

      Beamtenschweiß
      ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

      Kommentar


        #4
        AW: Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung

        Verbrauche ich bei einer Dienstreise weniger als die gesetzlichen Verpflegungspauschalen wird mir die Differenz auf der Reisekostenabrechnung als Werbungskosten angegeben. Die Summe all dieser Werbungskosten gebe ich in Anlage N Seite 2 Zeile 43 an.
        Ich verstehe leider nicht, was du damit genau meinst. Wie @Beamtenschweiß schon geschrieben hat, gehört der pauschale Verpflegungsmehraufwand in den den Zeilen 52 ff der Anlage N erklärt.

        Der konkrete Verpflegungsaufwand spielt normalerweise überhaupt keine Rolle. Auch die Kürzungsbeträge für Mahlzeitengestellung -Zeile 55- (z B. Frühstück im Hotel, das auf der Übernachtungsrechnung für die Firma ausgewiesen wird) werden in der Regel pauschal ermittelt.

        Wenn die Abrechnung durch den AG den steuerrechtlichen Vorschriften entspricht, sollte unterm Strich eine schwarze Null stehen.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          AW: Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung

          Zitat von selber-machen Beitrag anzeigen
          Die dabei entstehenden Kosten werden mir vom AG erstattet. Ich erhalte die vollen enstehenden Kosten über meine Reisekostenabrechnung zurück. (Belegabrechner)
          Ich lese das jetzt so heraus, dass die tatsächlichen Kosten erstattet werden und nicht nach den gesetzlichen Pauschalen abgerechnet wird. Damit bleiben bei Kosten, die weniger als die Pauschale ausmachen, tatsächlich Werbungskosten (in Höhe der Differenz tats. Kosten/Pauschalen) übrig, auf der anderen Seite sind Kosten, die über die Pauschalen gehen, aber nicht in der Steuererklärung ansetzbar.

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