Guten Tag,
ob ich in der ESt.-E. in Anlage N, Werbungskosten, Entfernungspauschale 274 Tage oder 250 Tage eingebe, macht für die Steuerberechnung offenbar keinen Unterschied.
Weiß jemand, ab welcher Größenordnung hier Änderungen in der Steuerberechnung resultieren?
Hintergrund: die Steuerpflichtige (meine Frau) hat eine Sechstagewoche und laut Arbeitstagerechner
http://www.lto.de/juristen/rechner/arbeitstage-rechner/
kommt hier für Niedersachsen und für 2015 274 Tage raus. Diese Zahl an Arbeitstagen wurde aber mal von der FA-Sachbearbeiterin in Zweifel gezogen, also habe ich mir angewöhnt, hier 250 Tage anzugeben.
Also, ist es letztendlich egal, ob ich hier 250 oder 274 Tage eintrage?
Danke im voraus.
ob ich in der ESt.-E. in Anlage N, Werbungskosten, Entfernungspauschale 274 Tage oder 250 Tage eingebe, macht für die Steuerberechnung offenbar keinen Unterschied.
Weiß jemand, ab welcher Größenordnung hier Änderungen in der Steuerberechnung resultieren?
Hintergrund: die Steuerpflichtige (meine Frau) hat eine Sechstagewoche und laut Arbeitstagerechner
http://www.lto.de/juristen/rechner/arbeitstage-rechner/
kommt hier für Niedersachsen und für 2015 274 Tage raus. Diese Zahl an Arbeitstagen wurde aber mal von der FA-Sachbearbeiterin in Zweifel gezogen, also habe ich mir angewöhnt, hier 250 Tage anzugeben.
Also, ist es letztendlich egal, ob ich hier 250 oder 274 Tage eintrage?
Danke im voraus.
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