Gezahlte ausländische (EU-)Umsatzsteuer kann man sich am Anfang des Folgejahres vom BZST erstatten lassen (Antrag auf der Website, mit ELSTER-Zertifikat einloggen).
Ankündigung
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Keine Ankündigung bisher.
Feld für ausländische Umsatzsteuer
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Zitat von julianeklb Beitrag anzeigenich habe gerade ganz exakt das gleiche Problem.
2019: Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben, Zeile 66, Feld 183.
Gruß
Lisa
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Zitat von LisaD Beitrag anzeigen
Wenn es auch um die MOSS-Steuer geht, handelt es sich betriebliche Aufwendungen und gehört in die Anlage EÜR. Da dort kein explizites Feld dafür zu finden ist, nimmt man (wie bei allen anderen Aufwendungen, für die kein extra Feld vorgesehen ist) das Feld:
2019: Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben, Zeile 66, Feld 183.
Gruß
Lisa
Muss ich den Moss-Betrag auch in Zeile 16 der Betriebseinnahmen, "Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben", angeben? Dorthin kommt ja auch die deutsche Umsatzsteuer.
Danke,
Juliane
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Ah nein, ich habe gerade gesehen, dass dann da eine Fehlermeldung kommt ("Die vereinnahmte Umsatzsteuer in Zeile 16 beträgt mehr als 19 Prozent der gegebenenfalls umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen.") Dann kommt dort wohl nur die deutsche Umsatzsteuer hin. Aber wohin kommen die europäischen Steuereinnahmen? Unter "Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen" soll man ja nur den Nettobetrag hinschreiben.
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Dann kommt dort wohl nur die deutsche Umsatzsteuer hin.Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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Meiner Meinung nach (ok, zugegebenermaßen nur "ausm Bauch raus") wären MOSS-Steuern auch nix anderes als "normale" Umsatzsteuer (nur halt z.B. 20% österreichische statt 19% deutsche USt), d.h. die eingenommene ausländische USt in Feld 140 / Zeile 16 "Vereinnahmte Umsatzsteuer", und die ans BZST abgeführte ausländische Umsatzsteuer in Feld 186 / Zeile 64 "An das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer".
Aber die Inhalte dieses Threads sind inzwischen etwas wirr geworden - ich weiß jetzt ehrlich gesagt nicht mal mehr, ob es um (eingenommene und abzuführende) MOSS-Umsatzsteuer geht, oder um ausländische Umsatzsteuer, die man in ein anderes Land gezahlt hat und sich vom BZST erstatten lassen will...
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Das Feld 103 heißt: "Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen sowie Betriebseinnahmen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach §13b UStG schuldet"
Der unterstrichene Sachverhalt trifft zu. Der Umsatz wird nicht im Inland ausgeführt und deswegen in Deutschland nicht steuerbar.
Die MOSS-Umsätze müssen also in dieses Feld, normalerweise netto und die dazugehörige MOSS-Umsatzsteuer in Feld 140.
Wenn die Plausibilitätsprüfung das nicht zulässt, müssen die Umsätze in das Feld 103 brutto eingetragen werden.
Die gezahlte MOSS-Steuer kommt, wie oben schon erwähnt, in das Feld 183 "Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben".
Gruß
Lisa
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Zitat von mhanft Beitrag anzeigenDas erweckt bei mir irgendwie den Eindruck, als hätte beim Entwurf des EÜR-Formulars niemand an den MOSS-Sachverhalt gedacht...?!
in den Erklärungsformularen der Steuerverwaltung getrennt von anderen Betriebseinnahmen erfassen, wenn man das will. Da es sich nicht um deutsche Umsatzsteuer
handelt, gehört die MOSS-Steuer auch nicht in die Umsatzsteuerfelder der EÜR, das ist auch so gewollt.Freundliche Grüße
Charlie24
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Ich habe mir die Verarbeitung der MOSS-Steuern jetzt mal in meinem Buchhaltungsprogramm angesehen. Die geben sowohl die
vereinnahmten MOSS-Steuerbeträge als Einnahme wie auch die abgeführten MOSS-Steuern dann als Ausgabe an die Kennzahl 140 der EÜR aus,
das heißt, es wird saldiert. Ob das erlaubt ist, kann ich nicht auf Anhieb sagen. Wenn Vereinnahmung und Abführung nicht im gleichen Jahr liegen,
kann es allerdings trotzdem zu der Fehlermeldung kommen.Freundliche Grüße
Charlie24
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Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenWenn Vereinnahmung und Abführung nicht im gleichen Jahr liegen,kann es allerdings trotzdem zu der Fehlermeldung kommen.
<Gebetsmühle>Wieder eines der vielen Probleme, die man mit "Bilanz statt EÜR" gar nicht erst hätte</Gebetsmühle>
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