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Übungsleiterpauschale (nach § 3 Nr. 26): Separate EÜR notwendig?

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    Übungsleiterpauschale (nach § 3 Nr. 26): Separate EÜR notwendig?

    Hallo,

    als Freiberufler in Nebentätigkeit mit Einnahmen unter 17.500€ werde ich wie in den vergangenen Jahren auch 2015 eine formlose EÜR abgeben. In 2015 hatte ich jedoch erstmals zusätzliche Einnahmen, die unter die sogenannte Übungsleiterpauschale fallen und entsprechend steuerfrei wären (da unter 2.400€). Wie ich diese Einnahmen in Anlage S eintrage ist mir klar (Zeile 10 „Gewinne aus weiteren Tätigkeiten“ + Zeile 36).
    Meine Frage lautet: Muss ich diese Einnahmen

    (a) in meine reguläre EÜR mit aufnehmen (und dazuschreiben das es sich um steuerfreie Einkünfte nach § 3 Nr. 26 handelt)? oder
    (b) sollte ich eine zweite, separate EÜR erstellen, weil es sich um Einkünfte auf einer anderen Rechtsgrundlage handelt?

    Falls ich die Einkünfte in (a) mit aufnehme, zieht das Finanzamt den Betrag dann automatisch von meinen Gesamteinkünften ab?

    Vielen Dank im Voraus für die Hilfe!

    #2
    AW: Übungsleiterpauschale (nach § 3 Nr. 26): Separate EÜR notwendig?

    Pro gewerbliche oder selbständige Tätigkeit eine Anlage EÜR. Ob davon ein Teil steuerfrei ist oder nicht, ist egal.

    Denke aber daran, dass die Steuerfreiheit bedeutet, dass auch die dazugehörigen Ausgaben steuerfrei sind. Beispiel:

    steuerfreie Einnahmen 2.400 €, steuerpflichtige Einnahmen auch 2.400 €, Ausgaben insgesamt 1.000 €. Dann sind die 2.400 € steuerfrei, die dazugehörigen 500 € Ausgaben aber auch, d.h. steuerpflichtig ist 2.400 € abzgl. 500 € = 1.900 €.
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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      #3
      AW: Übungsleiterpauschale (nach § 3 Nr. 26): Separate EÜR notwendig?

      Danke für die Info. Es handelt sich bei mir um zwei unterschiedliche selbstständige Tätigkeiten. Sehe ich es richtig dass ich in dem Fall zwei EÜR abgebe:

      1. Selbstständige Tätigkeit mit steuerpflichtigen Einnahmen und Ausgaben
      2. Selbstständige Tätigkeit (als Übungsleiter) mit steuerfreien Einnahmen und ggf. dazugehörige steuerfreie Ausgaben?

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        #4
        AW: Übungsleiterpauschale (nach § 3 Nr. 26): Separate EÜR notwendig?

        Theoretisch richtig, für die Übungsleitertätigkeit, wenn die so niedrig ist, würde ich allerdings in der Praxis keine Anlage EÜR einreichen.

        Ich würde so vorgehen (Bsp: freiberufliche steuerpflichtige Tätigkeit mit Einnahmen 10.000 € und Ausgaben 3.000 € und freiberufliche Übungsleitertätigkeit mit Einnahmen von 1.000 € und 100 € Ausgaben):

        Anlage EÜR für die steuerpflichtige Tätigkeit mit dem Ergebnis eines Gewinns von 7.000 €

        Anlage S: in Zeile 4 Angabe der steuerpflichtigen Tätigkeit und Gewinn 7.000 €, in Zeile 10 Angabe der Übungsleitertätigkeit und Gewinn 0 €, in Zeile 36 nochmal Angabe der Übungsleitertätigkeit und Einnahme 1.000 € und davon als steuerfrei behandelt 1.000 € und enthalten in Zeile 10.
        Schönen Gruß

        Picard777

        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

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          #5
          AW: Übungsleiterpauschale (nach § 3 Nr. 26): Separate EÜR notwendig?

          Wozu soll ein Rest von 0 € aus Zeile 36 in eine weitere Zeile geschrieben werden?
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            AW: Übungsleiterpauschale (nach § 3 Nr. 26): Separate EÜR notwendig?

            Weil Zeile 36 voraussetzt und verlangt, dass der Gewinn in einer anderen Zeile der Anlage S ENTHALTEN ist, da ja die betreffende Zeile abgefragt wird. Denke Dir mal den Fall, dass die Übungsleitertätigkeit z.B. Einnahmen von 3.000 € gebracht hätte, wovon der Freibetrag von 2.400 € abzuziehen wäre, aber 600 € zu versteuern übrig blieben. Moebius hat halt leider zu wenig verdient, so dass zu versteuern nur 0 € übrig bleiben, was aber am Prinzip nichts ändert.
            Schönen Gruß

            Picard777

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              #7
              AW: Übungsleiterpauschale (nach § 3 Nr. 26): Separate EÜR notwendig?

              Weil Zeile 36 voraussetzt und verlangt, dass der Gewinn in einer anderen Zeile der Anlage S ENTHALTEN ist, da ja die betreffende Zeile abgefragt wird.

              Null ist kein Gewinn und ElsterFormular verlangt Nulleinträge nur ausnahmsweise. Wenn ich keine Zeile für die Null angebe, passiert gar nichts.

              Wenn ich die Null in Zeile 9 eintrage, passiert auch nichts! Das gilt in beiden Fällen sowohl für die Plausi wie auch für die Steuerberechnung.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

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                #8
                AW: Übungsleiterpauschale (nach § 3 Nr. 26): Separate EÜR notwendig?

                Danke für die Info. Habe mich jetzt dafür entschieden in Zeile 9 die Null einzutragen, auch wenn die gleiche Info jetzt doppelt aufgeführt ist (in Zeile 36 und 9).

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                  #9
                  AW: Übungsleiterpauschale (nach § 3 Nr. 26): Separate EÜR notwendig?

                  ... auch wenn die gleiche Info jetzt doppelt aufgeführt ist (in Zeile 36 und 9).
                  Das kann aber jetzt nicht stimmen, denn in Zeile 36 musst du in die Spalte ganz rechts die Zeilennummer schreiben und das ist bei dir die 9! Die 0 erscheint in Zeile 36 nicht!
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

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                    #10
                    AW: Übungsleiterpauschale (nach § 3 Nr. 26): Separate EÜR notwendig?

                    Ja, hatte ich so gemacht. Meinte nur dass wenn in Zeile 36 im Feld 'Gesamtbetrag' das gleiche steht wie im Feld 'davon steuerfrei behandelt', klar ist, dass es keinen Restbetrag gibt und das Feld 'Rest enthalten in' auch freigelassen werden könnte. Ich habe aber die 9 reingeschrieben und in Feld 9 dann die 0 eingetragen.

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                      #11
                      AW: Übungsleiterpauschale (nach § 3 Nr. 26): Separate EÜR notwendig?

                      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                      Null ist kein Gewinn und ElsterFormular verlangt Nulleinträge nur ausnahmsweise.
                      Na nicht so wirklich. Wiederum anderes Beispiel: Ein Arzt hat im Jahr 01 einen Gewinn von 20.000,34 €, im Jahr 02 von 0,48 €, im Jahr 03 von - 13.247,66 € und im Jahr 04 von exakt 0,00 €.

                      Nach Deiner Logik dürfte er im Jahr 02 und im Jahr 04 die Anlage S gar nicht abgeben, da das Ergebnis ja 0 € ist und das nicht einzutragen wäre. Das stimmt aber so nicht. WENN er eine freiberufliche Tätigkeit ausübt, muss er die ausfüllen, auch wenn der Gewinn zufällig 0 € beträgt. Nur wenn er Ende 04 seine ärztliche Tätigkeit aufgegeben hat und in 05 da KEINE, d.h. NICHT 0 €, Einkünfte hatte, DANN fliegt in 05 die Anlage S raus.
                      Schönen Gruß

                      Picard777

                      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

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                        #12
                        AW: Übungsleiterpauschale (nach § 3 Nr. 26): Separate EÜR notwendig?

                        Nach Deiner Logik dürfte er im Jahr 02 und im Jahr 04 die Anlage S gar nicht abgeben ...
                        Ich habe mich hier nicht zu dem Thema geäußert, wann eine Anlage S abzugeben ist, sondern dazu, ob ein nicht verbleibender Rest aus Zeile 36 in einer anderen Zeile der Anlage S eingetragen werden muss.
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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