Hallo Elster-Kollegen,
ich habe schon einige Beiträge gelesen, aber diese bisher nicht so 100%ig auf meinen Fall anwenden können.
Daher hoffe ich, dass ihr mir weiterhelfen könnt.
Es geht um ein kleines vermietetes Appartment (also nicht eigengenutzt) und um einige Angaben, bei denen ich mir nicht ganz sicher bin.
Nehmen wir mal folgendes (fiktives) Beispiel:
Netto-Miete: 2.000 EUR (pro Jahr)
Nebenkosten: 1.000 EUR (pro Jahr)
Hausgeld (gesamt; inkl. NK): 1.500 EUR (pro Jahr)
Die Nebenkosten sind für mich die umlagefähigen Kosten, wie: Geb. Vers., Heizung, Haftplicht, Müllabfuhr, Wasser, Winterdienst, ... (sprich die Kosten, die i.d.R. der Mieter zahlt)
Die nicht umlagefähigen Kosten sind für mich (auch laut Abrechnung): Saalmiete, Kontogebühren, Verwaltung, Rücklage, ...
Damit komme ich auf folgende Zahlen (Zinsen und Grundsteuer lasse ich mal aussen vor):
Hausgeld gesamt: 1.500 EUR
Hausgeld umlagefäig: 1.000 EUR (= Nebenkosten / Warm-Miete - Kalt-Miete)
Hausgeld nicht umlagefäig: 500 EUR (= hauptsächlich Verwaltung + Rücklage)
Somit trage ich in Anlage V folgendes ein:
Zeile 09 Mieteinnahmen: 2.000 EUR
Zeile 13 Umlagen: 1.000 EUR (umlagefähige Kosten die der Mieter trägt)
Zeile 46 Werbungskosten: 1.300 EUR (gesamte Umlagekosten ohne Rücklage und Verwaltung)
Zeile 47 Werbungskosten: 200 EUR (Verwaltung)
Gerechnet wird ja wie folgt: Ich nehme (theoretisch) Brutto 3.000 EUR ein, und zahle insgesamt 1.500 EUR als Hausgeld
Da die Verwaltung einen eigenen Bereich hat (Zeile 47), habe ich die Kosten entsprechend aufgeteilt (ich weiß nicht ob man das wirklich muss).
Rücklagen können nicht abgesetzt werden, da diese ja zum Zeitpunkt der Einzahlung nicht ausgegeben werden und theoretisch noch mir gehören.
Bis hierhin: stimmen meine Aussagen?
Denn in meiner ersten Erklärung hatte ich in Zeile 13 und 47 den gleichen Betrag eingetragen, was ja wahrscheinlich falsch war, aber das FA sicherlich gefreut hat
Mich interessiert nun noch das Thema Rücklagen. Grundsätzlich können ja Rücklagen wie bereits erwähnt nicht abgesetzt werden.
Jetzt lese ich immer, dass die Rücklagen abgesetzt werden können, sobald diese tatsächlich verwendet wurden.
Gehen wir von folgenden (wieder fiktiven) Zahlen aus:
Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG > Kosten für bauliche Instandhaltung (Handwerkerleistungen) anteilig: 500 EUR
Rücklage Zuführung (anteilig): 300 EUR
Rücklage Entnahme (anteilig): 1.200 EUR (Balkonsanierung, Rep. der Heizung, Malerarbeiten)
Nun (endlich ) die entscheidende Frage: Setze ich für das Jahr (2015) nur den Rücklagen-Beitrag ab, sprich hier also 300 EUR?
Oder setze ich die tatsächlichen Kosten von 1.200 EUR oder sogar 1.700 EUR ab?
Denn wenn ich gerade mal 2 Jahre eingezahlt habe, würde ich ja mehr absetzen als ich tatsächlich eingezahlt habe...
Umgekehrt wenn ich 10 Jahre lang einzahle und nur in einem Jahr die gesamte Rücklage verbraucht wäre, könnte ich ja viel zu wenig absetzen...
Ich hoffe ihr könnt mir folgen und ein wenig Licht ins Dunkle bringen .
Ich danke euch im Voraus für eure Mühe.
Gruß
Rick
ich habe schon einige Beiträge gelesen, aber diese bisher nicht so 100%ig auf meinen Fall anwenden können.
Daher hoffe ich, dass ihr mir weiterhelfen könnt.
Es geht um ein kleines vermietetes Appartment (also nicht eigengenutzt) und um einige Angaben, bei denen ich mir nicht ganz sicher bin.
Nehmen wir mal folgendes (fiktives) Beispiel:
Netto-Miete: 2.000 EUR (pro Jahr)
Nebenkosten: 1.000 EUR (pro Jahr)
Hausgeld (gesamt; inkl. NK): 1.500 EUR (pro Jahr)
Die Nebenkosten sind für mich die umlagefähigen Kosten, wie: Geb. Vers., Heizung, Haftplicht, Müllabfuhr, Wasser, Winterdienst, ... (sprich die Kosten, die i.d.R. der Mieter zahlt)
Die nicht umlagefähigen Kosten sind für mich (auch laut Abrechnung): Saalmiete, Kontogebühren, Verwaltung, Rücklage, ...
Damit komme ich auf folgende Zahlen (Zinsen und Grundsteuer lasse ich mal aussen vor):
Hausgeld gesamt: 1.500 EUR
Hausgeld umlagefäig: 1.000 EUR (= Nebenkosten / Warm-Miete - Kalt-Miete)
Hausgeld nicht umlagefäig: 500 EUR (= hauptsächlich Verwaltung + Rücklage)
Somit trage ich in Anlage V folgendes ein:
Zeile 09 Mieteinnahmen: 2.000 EUR
Zeile 13 Umlagen: 1.000 EUR (umlagefähige Kosten die der Mieter trägt)
Zeile 46 Werbungskosten: 1.300 EUR (gesamte Umlagekosten ohne Rücklage und Verwaltung)
Zeile 47 Werbungskosten: 200 EUR (Verwaltung)
Gerechnet wird ja wie folgt: Ich nehme (theoretisch) Brutto 3.000 EUR ein, und zahle insgesamt 1.500 EUR als Hausgeld
Da die Verwaltung einen eigenen Bereich hat (Zeile 47), habe ich die Kosten entsprechend aufgeteilt (ich weiß nicht ob man das wirklich muss).
Rücklagen können nicht abgesetzt werden, da diese ja zum Zeitpunkt der Einzahlung nicht ausgegeben werden und theoretisch noch mir gehören.
Bis hierhin: stimmen meine Aussagen?
Denn in meiner ersten Erklärung hatte ich in Zeile 13 und 47 den gleichen Betrag eingetragen, was ja wahrscheinlich falsch war, aber das FA sicherlich gefreut hat
Mich interessiert nun noch das Thema Rücklagen. Grundsätzlich können ja Rücklagen wie bereits erwähnt nicht abgesetzt werden.
Jetzt lese ich immer, dass die Rücklagen abgesetzt werden können, sobald diese tatsächlich verwendet wurden.
Gehen wir von folgenden (wieder fiktiven) Zahlen aus:
Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG > Kosten für bauliche Instandhaltung (Handwerkerleistungen) anteilig: 500 EUR
Rücklage Zuführung (anteilig): 300 EUR
Rücklage Entnahme (anteilig): 1.200 EUR (Balkonsanierung, Rep. der Heizung, Malerarbeiten)
Nun (endlich ) die entscheidende Frage: Setze ich für das Jahr (2015) nur den Rücklagen-Beitrag ab, sprich hier also 300 EUR?
Oder setze ich die tatsächlichen Kosten von 1.200 EUR oder sogar 1.700 EUR ab?
Denn wenn ich gerade mal 2 Jahre eingezahlt habe, würde ich ja mehr absetzen als ich tatsächlich eingezahlt habe...
Umgekehrt wenn ich 10 Jahre lang einzahle und nur in einem Jahr die gesamte Rücklage verbraucht wäre, könnte ich ja viel zu wenig absetzen...
Ich hoffe ihr könnt mir folgen und ein wenig Licht ins Dunkle bringen .
Ich danke euch im Voraus für eure Mühe.
Gruß
Rick
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