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Beschränkte Steuerpflicht- Fehler bei Steuerberechnung

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    Beschränkte Steuerpflicht- Fehler bei Steuerberechnung

    Hallo,

    ich fülle das Steuerformular zur beschränkten Steuerpflicht aus, wenn ich aber die Steuerberechnung durchführe, kommt folgender Fehler:

    AHW Abbruch-Hinweise
    Sie haben ausländische Steuern eingegeben, jedoch keine entsprechenden Gewinneinkünfte

    Allerdings habe ich keine Steuern und keine Lohneinkünfte eingegeben, weil diese im Ausland (Großbritannien) erbracht werden. Die einzigen Einkünfte, die in Deutschland entstehen, sind die Mieteinkünfte, die in Anlage V weiter ausgeführt werden.

    Müssen die Einkünfte, de ich im Ausland erziele, dennoch angeführt werden?

    Danke im Voraus!!

    #2
    AW: Beschränkte Steuerpflicht- Fehler bei Steuerberechnung

    Hallo JekaPeka,

    bist du wirklich im Elsterformular unterwegs ?
    In der Software gibt es das Formular für beschränkte Steuerpflicht gar nicht.
    Das steht im Elster Onlineportal zur Verfügung.

    Die Fehlermeldung deutet doch darauf hin, dass du doch Eintragungen zu ausländischen Einkünften gemacht hast, zumindest Steuern eingetragen.

    Im Portal findest du unter den Erläuterungen zur beschränkten Steuerpflicht folgendes ->
    Wenn Sie in dem Jahr, für das Sie Ihre Steuererklärung abgeben wollen, keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und inländische Einkünfte im Sinne von § 49 Absatz 1 EStG erzielt haben, können Sie hier online Ihre Einkommensteuererklärung, Ihren Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage oder Ihre Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgeben.

    Hierfür sind nur inländische Einkünfte zu berücksichtigen, für die die Einkommensteuer nicht durch den Steuerabzug als abgegolten gilt (§ 50 Absatz 2 EStG).
    Regelmäßig gilt die Einkommensteuer als abgegolten, wenn Einkünfte dem Steuerabzug vom Kapitalertrag, dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 bis 6 EStG oder dem Lohnsteuerabzug (mit Ausnahmen) unterliegen.

    Beschränkt Steuerpflichtige, deren Summe der Einkünfte in dem Kalenderjahr, für das sie eine Steuererklärung einreichen wollen, mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegt, können auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden.
    Entsprechendes gilt, wenn die Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, den Grundfreibetrag nicht übersteigen (§ 1 Absatz 3 EStG).
    Wenn Sie diesen Antrag stellen möchten, wählen Sie bitte "Einkommensteuererklärung unbeschränkte Steuerpflicht (ESt 1 A)".

    Und im Elsterformular wird folgende Frage erläutert ->
    Sind Einkünfte aus dem Ausland auch der deutschen Einkommensteuer zu unterwerfen?
    Die Einkommensteuerpflicht bezieht sich auch auf Einkünfte aus dem Ausland. Dies können z.B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) oder Zinsen aus ausländischen Geldanlagen sein. Grundsätzlich wird die deutsche Einkommensteuer auch erhoben, wenn die Einkünfte der Einkommensteuer im Ausland unterliegen. Das ist allerdings abhängig von den Doppelbesteuerungsabkommen mit den jeweiligen Staaten. Sie sollen vermeiden, dass für ein und dasselbe Einkommen im Ausland und in Deutschland Einkommensteuern gezahlt werden müssen. Hier erfolgt eine Überprüfung im Einzelfall.

    Vielleicht hilft dir das etwas weiter.

    Tschüß

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