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Anlage N, Fahrtkosten

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    Anlage N, Fahrtkosten

    Hallo,

    eine Einkommensteuererklärung soll per Elster gemacht werden.
    Problem:
    Bei der Plausibilitätsprüfung wird ein fehlender Eintrag in Zeile 32 angemeckert. Wege zwischen Wohnung und regelmässiger Arbeitsstätte.

    Der AN hat aber keine regelmässige Arbeitsstätte. Es handelt sich um einen Arbeiter, der am Wochenanfang vom Wohnort zu einer Unterbringung (Pension, Ferienhaus) in die Nähe der Baustellen fährt und am Wochenende wieder zurück. Diese Fahrtkosten sollen angesetzt werden.

    Eingetragen wurde in Zeile 49. Reisekosten bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit. Dort wurde auch das Häkchen gesetzt, dass keine regelmäßige Arbeitsstätte vorhanden ist.

    Für die Erklärung 2008 wurde genauso vorgegangen, da gab es kein Problem. Weder mit der Plausibilitätsprüfung noch wurde im Bescheid was zu dieser Vorgehensweise gesagt.

    Hat jemand eine Idee, wo da der Fehler liegt?
    Danke und Gruß
    MOnroe

    #2
    AW: Anlage N, Fahrtkosten

    Hallo Monroe,
    schon mehrfach wurde hierzu mein ausführlicher Beitrag in
    Zitat von DC1961
    Einsatzwechseltätigkeit Sicherheitsdienst
    zitiert:
    Im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehörden, von Finanzamt zu Finanzamt, von SachbearbeiterIn zu SachbearbeiterIn, werden Lohnsteuer-Richtlinien erlassen, die Erläuterungen, Weisungen zur Auslegung und zur Verwaltungsvereinfachung enthalten.
    Letztmals anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1.1.2008 enden, waren die Lohnsteuer-Richtlinien 2002.
    Dort lautet Richtlinie, oder kurz R 37 Reisekosten Abs.2 Regelmäßige Arbeitsstätte
    Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmer, z.B. Betrieb oder Zweigbetrieb. Der Arbeitnehmer muss an diesem Mittelpunkt wenigstens einen Teil der ihm insgesamt übertragenen Arbeit verrichten. Bei einem Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebs tätig wird. kann der Betrieb ohne weitere Ermittlungen als regelmäßige Arbeitsstätte anerkannt werden, wenn er regelmäßig in der Woche mindestens 20 v.H. seiner vertraglichen Arbeitszeit oder durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche im Betrieb tätig wird.
    Die neuen Lohnsteuer-Richtlinien 2008 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 enden.
    Sie ergänzen in R 9.4 Reisekosten Abs.3 Regelmäßige Arbeitsstätte
    Regelmäßige Arbeitsstätte ist . . . , unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt.

    Von daher können Sie lediglich die Entfernungspauschalen zu den diversen Pensionen/Ferienhäusern in der Nähe der regelmäßig aufgesuchten Arbeitsstätten geltend machen.
    Mit freundlichen Grüssen
    gez. D. Cremer

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