Hallo liebes Forum!
Ich habe eine Frage: Ich habe für die Jahre 2011 und 2012 einen Antrag auf gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags eingereicht, um meine Studiumskosten geltend zu machen.
Darauf erhielt ich aber nur einen Einkommensteuerbescheid und keinen Verlustfeststellungsbescheid.
Der Steuerbescheid ist nach § 165 Abs 1 Satz 2 A0 teilweise vorläufig. Die Studiumskosten wurden als Sonderausgaben festgesetzt (Summe der Einkünfte = 0, Einkommen negativ). In den "Erläuterungen zur Festsetzung" steht: "Die Festsetzung der Einkommenssteuer ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 A0 vorläufig hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6, § 12 Absatz 5 EStG)". Von einem Verlustvortrag steht nirgendwo etwas geschrieben.
Meine Frage ist nun: Wenn durch ein positives BFH/BVerfG-Urteil meine Bachelorstudiumskosten als Werbungskosten festgesetzt werden, genügt dann lediglich dieser vorläufige Einkommensteuerbescheid, dass das Finanzamt automatisch einen Verlustvortrag vornimmt? Oder muss ich jetzt Einspruch einlegen und erst einen (vorläufigen) Verlustfeststellungsbescheid beantragen?
Ich würde mich sehr freuen, wenn ihr kurz Licht ins Dunkle bringen könntet!
Vielen herzlichen Dank für Eure Hilfe derweil!
Viele Grüße
Elli
Ich habe eine Frage: Ich habe für die Jahre 2011 und 2012 einen Antrag auf gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags eingereicht, um meine Studiumskosten geltend zu machen.
Darauf erhielt ich aber nur einen Einkommensteuerbescheid und keinen Verlustfeststellungsbescheid.
Der Steuerbescheid ist nach § 165 Abs 1 Satz 2 A0 teilweise vorläufig. Die Studiumskosten wurden als Sonderausgaben festgesetzt (Summe der Einkünfte = 0, Einkommen negativ). In den "Erläuterungen zur Festsetzung" steht: "Die Festsetzung der Einkommenssteuer ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 A0 vorläufig hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6, § 12 Absatz 5 EStG)". Von einem Verlustvortrag steht nirgendwo etwas geschrieben.
Meine Frage ist nun: Wenn durch ein positives BFH/BVerfG-Urteil meine Bachelorstudiumskosten als Werbungskosten festgesetzt werden, genügt dann lediglich dieser vorläufige Einkommensteuerbescheid, dass das Finanzamt automatisch einen Verlustvortrag vornimmt? Oder muss ich jetzt Einspruch einlegen und erst einen (vorläufigen) Verlustfeststellungsbescheid beantragen?
Ich würde mich sehr freuen, wenn ihr kurz Licht ins Dunkle bringen könntet!
Vielen herzlichen Dank für Eure Hilfe derweil!
Viele Grüße
Elli
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