Hallo zusammen,
der AG meiner Freundin hat letztes Jahr festgestellt, dass er keine KA/PV/AV für sie abführen muss (er ist leider im Recht - Studentin Ü30, nur 19h/Woche). Kurzerhand wurden also die bereits abgeführten Beiträge zurückgerechnet, was nun zur Folge hat, dass auf der Steuerbescheinigung 2016 ein negative Werte erscheinen.
Diese habe ich entsprechend im Elsterformular (Anlage N, Zeilen 25ff) eingetragen. Die Werte für KV und PV erscheinen auf der Anlage "Vorsorgeaufwand", Zeilen 12 und 14.
Für die Beiträge, die direkt an die Krankenkasse abgeführt wurden, liegt eine Bescheinigung vor. Die Werte habe ich in die Zeilen 17 und 19 auf der Anlage "Vorsorgeaufwand" eingetragen. Die vier Werte saldiert komme ich auf einen positiven Wert.
Bei der Steuerberechnung bekomme ich allerdings folgenden Abbruchhinweis:
Nun die Preisfrage: Wo soll ich saldieren? M.E. sollte das ja theoretisch Elsterformular selbst können, indem es die Zeilen 12+17 und 14+19 saldiert und feststellt, dass es unterm Strich keine negativen Aufwendungen sind?!
Kann mir dazu bitte jemand einen Tipp geben, wie ich die Kuh vom Eis bekomme? Ich kann ja nicht einfach so die AG-Bescheinigung der Lohnsteuer anpassen, oder?
Vielen Dank schonmal im Voraus.
Viele Grüße,
Tino
der AG meiner Freundin hat letztes Jahr festgestellt, dass er keine KA/PV/AV für sie abführen muss (er ist leider im Recht - Studentin Ü30, nur 19h/Woche). Kurzerhand wurden also die bereits abgeführten Beiträge zurückgerechnet, was nun zur Folge hat, dass auf der Steuerbescheinigung 2016 ein negative Werte erscheinen.
Diese habe ich entsprechend im Elsterformular (Anlage N, Zeilen 25ff) eingetragen. Die Werte für KV und PV erscheinen auf der Anlage "Vorsorgeaufwand", Zeilen 12 und 14.
Für die Beiträge, die direkt an die Krankenkasse abgeführt wurden, liegt eine Bescheinigung vor. Die Werte habe ich in die Zeilen 17 und 19 auf der Anlage "Vorsorgeaufwand" eingetragen. Die vier Werte saldiert komme ich auf einen positiven Wert.
Bei der Steuerberechnung bekomme ich allerdings folgenden Abbruchhinweis:
Sie haben negative Werte zu den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3a EStG
erklärt. Bitte beachten Sie die Saldierungsmöglichkeiten gem. § 10 Abs. 4b EStG und verrechnen Sie
mit den in Frage kommenden Beiträgen. Sollte der bestehende Erstattungsüberhang auf diese Weise
nicht vollständig ausgeglichen werden, kann dieser ggf. nur durch eine Bescheidänderung nach § 175
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Jahr der ursprünglichen Verausgabung der Vorsorgeaufwendungen gem. H
10.1 EStH berücksichtigt werden. Eine Steuerberechnung ist daher leider nicht möglich.
erklärt. Bitte beachten Sie die Saldierungsmöglichkeiten gem. § 10 Abs. 4b EStG und verrechnen Sie
mit den in Frage kommenden Beiträgen. Sollte der bestehende Erstattungsüberhang auf diese Weise
nicht vollständig ausgeglichen werden, kann dieser ggf. nur durch eine Bescheidänderung nach § 175
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Jahr der ursprünglichen Verausgabung der Vorsorgeaufwendungen gem. H
10.1 EStH berücksichtigt werden. Eine Steuerberechnung ist daher leider nicht möglich.
Kann mir dazu bitte jemand einen Tipp geben, wie ich die Kuh vom Eis bekomme? Ich kann ja nicht einfach so die AG-Bescheinigung der Lohnsteuer anpassen, oder?
Vielen Dank schonmal im Voraus.
Viele Grüße,
Tino
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