Hallo Leute
Die Frage ist die, eigentlich müsste ich als Kleinunternehmer ja keine Vorsteueranmeldung machen.
Da ich aber Dienstleistungen im Ausland in anspruch nehme, (Amazon FBA) und diese nur in Netto Beträgen ausgewiesen werden (Verkaufsgebühren,Werbeksoten...) muss ich ja über das Reverse-Charge Verfahren diese Versteuern ?
Jetzt ist die Frage wo ich diese angebe, ich denke zu den Steuerflichtigen Umsätze zählt das ja nicht da ich ja im Prinzip nichts zu versteuern habe.
Also einfach den Betrag zu Punkt 48 (Steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§ 13b Absatz 1 UStG) ) ?
Mfg Daniel
Die Frage ist die, eigentlich müsste ich als Kleinunternehmer ja keine Vorsteueranmeldung machen.
Da ich aber Dienstleistungen im Ausland in anspruch nehme, (Amazon FBA) und diese nur in Netto Beträgen ausgewiesen werden (Verkaufsgebühren,Werbeksoten...) muss ich ja über das Reverse-Charge Verfahren diese Versteuern ?
Jetzt ist die Frage wo ich diese angebe, ich denke zu den Steuerflichtigen Umsätze zählt das ja nicht da ich ja im Prinzip nichts zu versteuern habe.
Also einfach den Betrag zu Punkt 48 (Steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§ 13b Absatz 1 UStG) ) ?
Mfg Daniel
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