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Anlage V - Instandhaltungsrücklage Sonderzuführung

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    Anlage V - Instandhaltungsrücklage Sonderzuführung

    Guten Tag,

    Ich habe eine Frage zur Anlage V.

    In meiner Hausgeldabrechnung ist bei der Darstellung meines Anteils an der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage eine Position "Sonderzuführung Stellplatz-Vermietung" angegeben. Diese resultiert aus der Vermietung eines PKW-Stellplatzes, der sich im Gemeinschaftseigentum befindet (Mieteinnahmen der WEG).

    Muss dieser Zufluss zur Instandhaltungsrücklage steuerlich als Einnahme berücksichtigt werden? Wenn ja, wo trage ich den Betrag in der Anlage V ein. Zeile 16?

    Vielen Dank für Eure Anworten.

    #2
    AW: Anlage V - Instandhaltungsrücklage Sonderzuführung

    Eigentlich sind es Einkünfte aus einer Beteiligung, also eher Zeile 25.

    Ich würde aber sicherheitshalber den Verwalter fragen, ob dafür eine Feststellungserklärung abgegeben wird.

    Wenn nicht, dann würde ich die anteiligen Einkünfte, wie von dir schon angedacht, in der Zeile 16 erklären.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      AW: Anlage V - Instandhaltungsrücklage Sonderzuführung

      Grundsätzlich liegt bei der Zuführung zur Instandhaltungsrücklage natürlich weder eine Einnahme noch eine Ausgabe vor. Es scheint aber gleichzeitig Einnahmen aus der Vermietung eines Stellplatzes zu geben.

      Kommentar


        #4
        AW: Anlage V - Instandhaltungsrücklage Sonderzuführung

        Es scheint aber gleichzeitig Einnahmen aus der Vermietung eines Stellplatzes zu geben.
        Es scheint nicht so, es wird von der TE eindeutig so angegeben!

        Dass diese Mieteinnahmen aus der Vermietung von Gemeinschaftseigentum der Instandhaltungsrücklage zugeführt und nicht tatsächlich auf die Wohnungseigentümer verteilt werden,
        ändert nichts daran, dass es sich zunächst um steuerlich relevante Einnahmen aus Vermietung handelt, an denen die TE beteiligt ist.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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